Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 20:30 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,1‰.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) rechtswidrig verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es kommt aber eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des T im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt in Betracht.
Ja, in der Tat!
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