Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 20:30 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,1‰.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit nach Rückrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) rechtswidrig verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es kommt aber eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des T im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt in Betracht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
23.1.2025, 13:06:51
was genau ist damit gemeint, dass die 2 Promille Grenze bei § 323 a stgb bekannt sein muss im ersten Examen? wo muss ich was dann dazu schreiben? vielen Dank :)
Rechtsanwalt B. Trüger
5.3.2025, 12:15:10
Hey, In
§ 323a StGBgeht es ja darum, dass man aufgrund des Rausches schuldunfähig ist. Hier sollte man auf dem Schirm haben, dass man ab 2,0 Promille ggf. vermindert schuldunfähig sein könnte. Das muss man dann halt in der Klausur mit den jeweiligen Angaben des Sachverhalts bejahen oder verneinen