Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Leistungskette - unentgeltliche Verfügung
Leistungskette - unentgeltliche Verfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht B eine Lichterkette für Bs Weihnachtsbaum. B geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin C vorbei. Weil Cs Weihnachtsbaum so dürftig aussieht, schenkt B der C kurzerhand As Lichterkette. A verlangt die Lichterkette zurück.
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Einordnung des Falls
Leistungskette - unentgeltliche Verfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Lichterkette aus § 985 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A hat gegen C einen Anspruch auf Rückübereignung und Rückgabe der Lichterkette aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Auch wenn zwischen A und C keine Leistungsbeziehung besteht, kann sie von C Übereignung und Herausgabe der Lichterkette nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
4. Daneben hat A gegen C einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
11.2.2024, 15:06:55
Ist es egal, ob man beim Vorliegen einer vorrangigen Leistungsbeziehung auf diejenige zwischen A und B oder diejenige zwischen B und C abstellt?
_Andor_
28.5.2024, 11:31:37
M.E. wird die Direktkondiktion des A gegen C in Form der § 812 I 1 Alt. 2 unmittelbar durch die Leistungsbeziehung B-C gesperrt. Grund für das Subsidiaritätsdogma ist ja gerade die Sachnähe von Parteien in Schuldverhältnissen. C hat sich B autonom als Vertragspartner ausgesucht und muss sich grundsätzlich auch nur mit ihm (und nicht mit anderen, wie zB A) auseinandersetzen. Daher ist es m.E. nicht egal, auf welche Beziehung man abstellt, sondern im vorliegenden Fall rührt die Sperrung aus dem Verhältnis B-C her.