Kollusion
19. Februar 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P ist bei Autohaus A angestellt. G möchte seinen Gebrauchtwagen verkaufen und verspricht P eine „Vermittlungsprämie“, wenn A das Auto des G überteuert ankauft. Kurz darauf schließt P im Namen des A mit G einen entsprechenden Kaufvertrag.
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Einordnung des Falls
Kollusion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P ist als Prokurist grundsätzlich zum Ankauf von Autos bevollmächtigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kaufvertrag ist wegen Kollusion und damit Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
18.1.2022, 00:15:49
Kommt hier auch ein Insichgeschäft in Betracht?
Victor
18.1.2022, 08:52:47
Nein da der P nicht auf beiden Seiten auftritt. Das hier ist ein klassischer Fall der Kollusion. Anders wäre es, wenn er auch den V vetritt und dann für ihn mit A einen Kaufvertrag abschliesst. Hier handelt V aber selbstständig. Somit
§ 181 BGB(-)
QuiGonTim
29.10.2023, 21:40:41
Wie würde der Aufbau eines solchen Falles in der Klausur aussehen? Bejaht man zunächst die Wirkung der WE des P für und gegen das Autohaus nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, kommt dann aber unter „
rechtshindernde Einwendungen“ zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB?
Leo Lee
5.11.2023, 08:30:39
Hallo QuiGonTim, wir würden vorschlagen, in der Klausur wie folgt vorzugehen: I. Voraussetzungen einer Stellvertretung (eigene WE,
im fremden Namen…II. Kein Ausschluss. Bei „Kein Ausschluss“ würdest du dann die Kollusion erwähnen und subsumieren. Man kann es zwar als rechtshindernde Einwendung beschreiben; da es jedoch hier nicht darum geht, dass der Vertrag an sich sittenwidrig ist, sondern nur die Stellvertretung, würden wir empfehlen, diesen Fall der
Sittenwidrigkeit(Kollusion) als „Ausschlussgrund“ der Stellvertretung zu prüfen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ahimes
23.10.2024, 00:52:39
@[Leo Lee](213375) Hallo Leo Lee, du schreibst es geht nicht um die Nichtigkeit des KV sondern um die der Stellvertretung. Jedoch ist das doch im Fall genau anders rum geschrieben. Kaufvertrag Nichtigkeit wegen 138 BGB. Steht doch schon im Aufgabentext so. Und Antwort ist ja "Stimmt". Jetzt bin ich verwirrt. Hast du dich jetzt verschrieben? Der KV muss ja schlussendlich nichtig sein, da ja der Vertreter den Geschäfsherr nicht wirksam i.E vertreten hat.
hannabuma
7.12.2024, 16:10:05
@[ahimes](191697) Du und Leo meint dasselbe, nur anders ausgedrückt. Der KV ist wie du sagst nichtig. Der Grund dafür ist die Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Stellvertretung wegen Kollusion. Die
Sittenwidrigkeitergibt sich nicht direkt aus dem Charakter des Rechtsgeschäfts zwischen zwei Vertragspartnern, die den Kaufpreis über dem Marktwert ansetzen. Das wäre von der Privatautonomie abgedeckt. Die
Sittenwidrigkeitdes Vertrags liegt erst darin, dass hier eine Stellvertretung vorliegt und der Vertreter und der Geschäftspartner aktiv auf die Schädigung des Vertretenen hinwirken. Deswegen meint Leo, dass man die
Sittenwidrigkeithier nicht wie regulär isoliert als rechtshindernde Einwendung prüfen soll. Vielmehr soll sie bereits im Kontext der Stellvertretung thematisieren werden, da ein Fall der Kollusion und somit des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegt. Deswegen: I. Stellvertretung 1. VSS der SV (+) 2. Kein Auschluss der SV (-) 3. ZE: (-) wegen Ausschluss, § 138 I wegen Kollusion II. E: KV nichtig gem. § 138 I Anstatt: I. Stellvertretung (+) II. rechtshindernde Einwendung (+) III. E: KV nichtig gem. § 138 I
hannabuma
7.12.2024, 15:50:59
Man könnte mehr auf den Kontext eingehen, dass die Kollusion (neben der Evidenz) eine Ausnahme der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht darstellt.