Kollusion

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Prokurist P ist bei Autohaus A angestellt. G möchte seinen Gebrauchtwagen verkaufen und verspricht P eine „Vermittlungsprämie“, wenn A das Auto des G überteuert ankauft. Kurz darauf schließt P im Namen des A mit G einen entsprechenden Kaufvertrag.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Kollusion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist als Prokurist grundsätzlich zum Ankauf von Autos bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Dabei ist es unerheblich, ob das konkrete Geschäft typischerweise zu dem Handelsgewerbe gehört, in dem der Prokurist angestellt ist. Damit sind auch branchenfremde Geschäfte von der Prokura gedeckt. Ausgeschlossen sind aber sog. Grundlagengeschäfte (wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Betriebseinstellung oder -veräußerung, Liquidation), Prinzipalgeschäfte (wie die Erteilung von Prokura/Unterprokura, § 48 Abs. 1 HGB; Anmeldung der Firma zum Handelsregister, §§ 29, 31 HGB) und Grundstücksgeschäfte (§ 49 Abs. 2 HGB). Bei einem Autohaus gehört der Ankauf der Fahrzeuge sogar zu einem branchenüblichen Geschäft. P hatte somit grundsätzlich Vollmacht.
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2. Der Kaufvertrag ist wegen Kollusion und damit Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ja!

Wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner „hinter dem Rücken“ des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (Kollusion), ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig.Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, etwa dann, wenn sich der Vertreter im Einverständnis mit dem Vertragspartner zum Schaden des Vertretenen einen Vorteil verschafft. Hier haben P und G eine Vereinbarung getroffen, bei der P zum Nachteil des A einen Vorteil erhalten hat. Mithin haben P und G kollusiv zusammengewirkt und der Kaufvertrag ist nichtig.
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