Kollusion

19. Februar 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Prokurist P ist bei Autohaus A angestellt. G möchte seinen Gebrauchtwagen verkaufen und verspricht P eine „Vermittlungsprämie“, wenn A das Auto des G überteuert ankauft. Kurz darauf schließt P im Namen des A mit G einen entsprechenden Kaufvertrag.

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Einordnung des Falls

Kollusion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist als Prokurist grundsätzlich zum Ankauf von Autos bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Dabei ist es unerheblich, ob das konkrete Geschäft typischerweise zu dem Handelsgewerbe gehört, in dem der Prokurist angestellt ist. Damit sind auch branchenfremde Geschäfte von der Prokura gedeckt. Ausgeschlossen sind aber sog. Grundlagengeschäfte (wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Betriebseinstellung oder -veräußerung, Liquidation), Prinzipalgeschäfte (wie die Erteilung von Prokura/Unterprokura, § 48 Abs. 1 HGB; Anmeldung der Firma zum Handelsregister, §§ 29, 31 HGB) und Grundstücksgeschäfte (§ 49 Abs. 2 HGB). Bei einem Autohaus gehört der Ankauf der Fahrzeuge sogar zu einem branchenüblichen Geschäft. P hatte somit grundsätzlich Vollmacht.
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2. Der Kaufvertrag ist wegen Kollusion und damit Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ja!

Wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner „hinter dem Rücken“ des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (Kollusion), ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig.Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, etwa dann, wenn sich der Vertreter im Einverständnis mit dem Vertragspartner zum Schaden des Vertretenen einen Vorteil verschafft. Hier haben P und G eine Vereinbarung getroffen, bei der P zum Nachteil des A einen Vorteil erhalten hat. Mithin haben P und G kollusiv zusammengewirkt und der Kaufvertrag ist nichtig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DGR

DGR

18.1.2022, 00:15:49

Kommt hier auch ein Insichgeschäft in Betracht?

VIC

Victor

18.1.2022, 08:52:47

Nein da der P nicht auf beiden Seiten auftritt. Das hier ist ein klassischer Fall der Kollusion. Anders wäre es, wenn er auch den V vetritt und dann für ihn mit A einen Kaufvertrag abschliesst. Hier handelt V aber selbstständig. Somit

§ 181 BGB

(-)

QUIG

QuiGonTim

29.10.2023, 21:40:41

Wie würde der Aufbau eines solchen Falles in der Klausur aussehen? Bejaht man zunächst die Wirkung der WE des P für und gegen das Autohaus nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, kommt dann aber unter „

rechtshindernde Einwendungen

“ zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB?

LELEE

Leo Lee

5.11.2023, 08:30:39

Hallo QuiGonTim, wir würden vorschlagen, in der Klausur wie folgt vorzugehen: I. Voraussetzungen einer Stellvertretung (eigene WE,

im fremden Namen

…II. Kein Ausschluss. Bei „Kein Ausschluss“ würdest du dann die Kollusion erwähnen und subsumieren. Man kann es zwar als rechtshindernde Einwendung beschreiben; da es jedoch hier nicht darum geht, dass der Vertrag an sich sittenwidrig ist, sondern nur die Stellvertretung, würden wir empfehlen, diesen Fall der

Sittenwidrigkeit

(Kollusion) als „Ausschlussgrund“ der Stellvertretung zu prüfen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ahimes

ahimes

23.10.2024, 00:52:39

@[Leo Lee](213375) Hallo Leo Lee, du schreibst es geht nicht um die Nichtigkeit des KV sondern um die der Stellvertretung. Jedoch ist das doch im Fall genau anders rum geschrieben. Kaufvertrag Nichtigkeit wegen 138 BGB. Steht doch schon im Aufgabentext so. Und Antwort ist ja "Stimmt". Jetzt bin ich verwirrt. Hast du dich jetzt verschrieben? Der KV muss ja schlussendlich nichtig sein, da ja der Vertreter den Geschäfsherr nicht wirksam i.E vertreten hat.

HAN

hannabuma

7.12.2024, 16:10:05

@[ahimes](191697) Du und Leo meint dasselbe, nur anders ausgedrückt. Der KV ist wie du sagst nichtig. Der Grund dafür ist die Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Stellvertretung wegen Kollusion. Die

Sittenwidrigkeit

ergibt sich nicht direkt aus dem Charakter des Rechtsgeschäfts zwischen zwei Vertragspartnern, die den Kaufpreis über dem Marktwert ansetzen. Das wäre von der Privatautonomie abgedeckt. Die

Sittenwidrigkeit

des Vertrags liegt erst darin, dass hier eine Stellvertretung vorliegt und der Vertreter und der Geschäftspartner aktiv auf die Schädigung des Vertretenen hinwirken. Deswegen meint Leo, dass man die

Sittenwidrigkeit

hier nicht wie regulär isoliert als rechtshindernde Einwendung prüfen soll. Vielmehr soll sie bereits im Kontext der Stellvertretung thematisieren werden, da ein Fall der Kollusion und somit des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegt. Deswegen: I. Stellvertretung 1. VSS der SV (+) 2. Kein Auschluss der SV (-) 3. ZE: (-) wegen Ausschluss, § 138 I wegen Kollusion II. E: KV nichtig gem. § 138 I Anstatt: I. Stellvertretung (+) II. rechtshindernde Einwendung (+) III. E: KV nichtig gem. § 138 I

HAN

hannabuma

7.12.2024, 15:50:59

Man könnte mehr auf den Kontext eingehen, dass die Kollusion (neben der Evidenz) eine Ausnahme der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht darstellt.


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