Drohung mit öffentlicher Bloßstellung

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der säumige Schuldner O lässt sich stets Zeit mit der Begleichung seiner offenen Posten. Gläubiger T lässt ihn daraufhin von einem auffällig gekleideten Mann in einem schwarzen Mantel beschatten, um sein Geld alsbald zu erhalten. Aus Angst davor, dass O durch das ständige Beschatten in seinem Ansehen diskreditiert wird, zahlt er die geschuldete Summe an T.

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Einordnung des Falls

Drohung mit öffentlicher Bloßstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In dem T den O beschatten ließ, liegt eine Drohung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T konfrontiert O mit der Übelszufügung, dass der O in seinem Ansehen abgewertet wird. Dies stellt ein für ihn empfindliches Übel und somit eine taugliche Nötigungshandlung dar.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Genau, so ist das!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich, seine Schulden zu bezahlen.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja, in der Tat!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O hat gerade deshalb seine Schulden beglichen, weil T ihn dazu genötigt hat.

4. Die Tat müsste auch verwerflich sein (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja!

Bei der Nötigung ist ausnahmsweise durch Verwirklichung der objektiven Merkmale die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Die Rechtwidrigkeit muss nach einer bewertenden Feststellung der Gesamttat positiv vorliegen. Fehlt ein Rechtfertigungsgrund, ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird.

5. Hier ist schon das Mittel, d.h. das Beschattenlassen an sich, verwerflich.

Genau, so ist das!

Ein Mittel ist verwerflich, wenn der Einsatz des Mittels für sich genommen schon einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Mittel kann aber auch dann verwerflich sein, wenn der Täter zwar einen Anspruch auf das abgenötigte Opferverhalten hat, für dessen Durchsetzung aber rechtsstaatliche Instrumentarien vorgesehen sind. Das Beschattenlassen von einem auffällig gekleideten Mann in einem schwarzen Mantel ist als sozialethisch missbilligenswert anzusehen.
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