Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Drohung mit öffentlicher Bloßstellung
Drohung mit öffentlicher Bloßstellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der säumige Schuldner O lässt sich stets Zeit mit der Begleichung seiner offenen Posten. Gläubiger T lässt ihn daraufhin von einem auffällig gekleideten Mann in einem schwarzen Mantel beschatten, um sein Geld alsbald zu erhalten. Aus Angst davor, dass O durch das ständige Beschatten in seinem Ansehen diskreditiert wird, zahlt er die geschuldete Summe an T.
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Einordnung des Falls
Drohung mit öffentlicher Bloßstellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem T den O beschatten ließ, liegt eine Drohung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
4. Die Tat müsste auch verwerflich sein (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
5. Hier ist schon das Mittel, d.h. das Beschattenlassen an sich, verwerflich.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
13.11.2024, 02:28:31
„T konfrontiert O mit der Übelszufügung, dass der O in seinem Ansehen abgewertet wird. Dies stellt ein für ihn empfindliches Übel und somit eine taugliche Nötigungshandlung dar.“ Aus dem Sachverhalt geht mE nicht klar hervor, ob O realisiert, dass der Beschatter von T beauftragt wurde. Müsste diese Kenntnis für das Vorliegen einer
Drohungvorliegen? Wenn O nicht wüsste, dass T ihn beschatten lässt, dann würde auch nicht das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das T Einfluss zu haben vorgibt, vorliegen? Denn T könnte ja gar nicht vorgeben Einfluss zu haben, wenn O gar nicht weiß, dass T dahintersteckt, richtig?