Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)


Was versteht man unter einem „<b>Verrichtungsgehilfen</b>“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

Das Pendant im Schuldrecht ist der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Geschäftsherren weisungsgebunden ist. Das heißt, selbstständige Personen können keine Verrichtungsgehilfen, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfen sein!

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