Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
27.11.2024, 06:42:49
Wenn schon die Parallele zu
§ 278 BGBgezogen wird, sollte unbedingt auf die grundlegenden Unterschiede hingewiesen werden, da sich dabei - nicht nur, aber vor allem in den ersten Semestern - nicht wenige Studierende schwer mit der Abgrenzung von § 831 und
§ 278 BGBtun. 1) §
831 BGBist eine eigenständige AGL für eigenes (!)
Auswahlverschuldenmit der Möglichkeit sich zu exkulpieren. 2)
§ 278 BGBist eine reine Zurechnungsnorm (keine AGL!), die niemals isoliert, sondern nur iRd Pflichtverletzung entsprechend sowie iRd
Vertretenmüssens relevant wird. Nach
§ 278 BGBhat der Schuldner stets das Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen zu vertreten, er haftet also für fremdes Verschulden. Eine
Exkulpationist nicht möglich. Von einem „Pendant“ zu sprechen kann insofern für mehr Verwirrung sorgen, als dass es hilft.
as.mzkw
17.12.2024, 17:39:03
@[Lena123](2
34295) Nach überwiegender Ansicht wird das abgelehnt und stattdessen
§ 31 BGB analogangewandt :)
Lena123
17.12.2024, 17:50:15
Ich meinte generell also unabhängig von
31 BGBas.mzkw
17.12.2024, 19:07:33