Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

15. Januar 2025

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Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

Das Pendant im Schuldrecht ist der Erfüllungsgehilfe278 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Geschäftsherren weisungsgebunden ist. Das heißt, selbstständige Personen können keine Verrichtungsgehilfen, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfen sein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

27.11.2024, 06:42:49

Wenn schon die Parallele zu

§ 278 BGB

gezogen wird, sollte unbedingt auf die grundlegenden Unterschiede hingewiesen werden, da sich dabei - nicht nur, aber vor allem in den ersten Semestern - nicht wenige Studierende schwer mit der Abgrenzung von § 831 und

§ 278 BGB

tun. 1) §

831 BGB

ist eine eigenständige AGL für eigenes (!)

Auswahlverschulden

mit der Möglichkeit sich zu exkulpieren. 2)

§ 278 BGB

ist eine reine Zurechnungsnorm (keine AGL!), die niemals isoliert, sondern nur iRd Pflichtverletzung entsprechend sowie iRd

Vertretenmüssen

s relevant wird. Nach

§ 278 BGB

hat der Schuldner stets das Verschulden seiner

Erfüllungsgehilfe

n zu vertreten, er haftet also für fremdes Verschulden. Eine

Exkulpation

ist nicht möglich. Von einem „Pendant“ zu sprechen kann insofern für mehr Verwirrung sorgen, als dass es hilft.

LENA1

Lena123

17.12.2024, 12:54:44

Eine Gegenfrage: Kann man den

§ 278 BGB

innerhalb des

§ 823

I BGB anwenden, in dem die Pflichtverletzung, also das konkrete Verhalten zugerechnet wird?

AS

as.mzkw

17.12.2024, 17:39:03

@[Lena123](2

34

295) Nach überwiegender Ansicht wird das abgelehnt und stattdessen

§ 31 BGB analog

angewandt :)

LENA1

Lena123

17.12.2024, 17:50:15

Ich meinte generell also unabhängig von

31 BGB
AS

as.mzkw

17.12.2024, 19:07:33

@[Lena123](2

34

295) ja wie gesagt, ganz überwiegend wird die Anwendung des

§ 278 BGB

iRd

§ 823

I BGB abgelehnt Grund hierfür ist, dass

§ 278 BGB

ein bestehendes Schuldverhältnis bei Schadenseintritt voraussetzt. Im Rahmen von

§ 823

BGB entsteht das Schuldverhältnis aber erst mit Schadenseintritt.


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