Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K liefert Weizen an die G-GmbH, diese soll erst später zahlen. G verkauft den Weizen weiter. Das Geld fließt auf das Konto der G. B, der Geschäftsführer der G, veruntreut diese Gelder. Das stürzt G in die Insolvenz. K verlangt von B Schadensersatz für seine Ansprüche gegen G.

Einordnung des Falls

Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Nein!

Der vertragliche Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung, (3) Verschulden, (4) Schaden. Der Kaufvertrag zwischen K und G stellt ein Schuldverhältnis dar. Dieses wirkt aber nur relativ zwischen den Vertragsparteien. B ist zwar gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) der G, wird aber nicht selbst Vertragspartei. Daher fehlt es am Schuldverhältnis zwischen K und B, sodass ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet.

2. Ein Anspruch des K gegen B ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) ersatzfähiger, kausaler Schaden. Die G hat die Weizenlieferung des K nicht bezahlt, wodurch K in seinem Vermögen beeinträchtigt ist. Das Vermögen ist aber kein Rechtsgut, das § 823 Abs. 1 BGB schützt. Es fehlt also bereits an einer Rechtsgutsverletzung. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.

3. K hat gegen B einen Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB, wenn B den K vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.

Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Schaden, (2) sittenwidriges Verhalten, (3) Schädigungsvorsatz. Anders als § 823 Abs. 1 BGB schützt § 826 BGB auch das Vermögen. Die nicht gezahlte Forderung des K gegen die mittlerweile insolvente G-GmbH wirkt sich negativ auf das Vermögen des K aus und stellt daher einen Schaden dar, der im Rahmen von § 826 BGB ersatzfähig ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

4. Das Verhalten des B gegenüber K ist sittenwidrig.

Nein!

Zwar ist die Veruntreuung der Gelder vom Konto der G an sich sittenwidrig. Bei mittelbaren Schädigungen kommt es aber darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der den Anspruch aus § 826 BGB geltend macht. Das könnte dann der Fall sein, wenn B auch gegenüber K - und nicht nur gegenüber G - eine Treuepflicht träfe. BGH: Eine solche bestehe nicht. Die Pflicht des B zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG) bestehe nur gegenüber der G, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten wie K (RdNr. 10).

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Der BGBoss

Der BGBoss

21.5.2021, 12:12:49

Könnte man hier nicht eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb annehmen? Oder steht dem entgegen, dass diese sich letztendlich in einem Vermögensschaden erschöpfen würde? LG

Tigerwitsch

Tigerwitsch

21.5.2021, 15:57:41

ME scheitert ein solcher Anspruch auch schon an dem fehlenden unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff. Darunter fällt jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. zu einer Bedrohung seiner Grundlagen führt (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 135.). Wegen der Abgrenzung zum von in § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz von mittelbaren Vermögensschäden, hat sich der Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu richten. Kein Eingriff ist die mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebsdurch ein außerhalb eintreten des, mit seiner Wesens eigentümlichkeit nicht in Beziehung stehen des Schadensereignis (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 135). So liegt es m.E. hier. Zum einen könnte man auf die vorliegende Argumentation des BGH zurückgreifen, demnach der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur ggü. der vertretenen Gesellschaft persönlich verpflichtet ist - jedoch nicht ggü. Dritten. Zum anderen lässt die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen - nach Ansicht des BAG - nicht zwingend den Schluss zu, es handele sich um einen unmittelbaren Eingriff auf ebendiese Dritte (s. BAG, U. v. 25.08.2015 - AZ.: 1 AZR 754/14, Rn. 37 mit Verweis auf BGH, U. v. 08.01.1981 - AZ.: III ZR 125/79).

Der BGBoss

Der BGBoss

21.5.2021, 15:59:00

Danke für die ausführliche Erklärung!

Bibcrush

Bibcrush

30.1.2022, 16:33:19

Für § 823 II i.V.m. § 266 StGB müssten die Gelder der K betreut worden sein. Die Norm schützt also nur denjenigen, dessen Vermögen veruntreut wird und nicht die, die dadurch mittelbar betroffen werden. Korrigiert mich gerne und lieben Gruß Bibcrush.

Bibcrush

Bibcrush

30.1.2022, 16:35:47

Man würde also rausfliegen bei Schutzgesetz zugunsten des K, richtig?

VIC

Victor

30.1.2022, 21:23:05

Genau. Es bedarf ja dem persönlichen und sachlichen Individualschutz. Die Argumentation ist hier ähnlich zu

826 BGB

und warum es nicht durchgreift


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