Schema: Tatbestand einer Willenserklärung

4. März 2026

29 Kommentare

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Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand

    1. Subjektiver Handlungswille

    2. Erklärungsbewusstsein

    3. Subjektiver Geschäftswille

  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand

    1. Objektiver Handlungswille

    2. Rechtsbindungswille

    3. Objektiver Geschäftswille

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SKG

SKG

24.7.2020, 10:13:38

Wieso ist der Aufbau so fest und kann nicht in den subjektiven / objektiven TB in der Reihenfolge variiert werden?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.7.2020, 17:12:23

Hallo SKG, ich sehe den Aufbau nicht als wirklich fest an, sicherlich ist es nicht falsch zunächst den objektiven Tatbestand zu prüfen. Jedoch könntest du dir so möglicherweise wenig prüfungstaktisch Probleme abschneiden, die mit der Theorie der Erklärungs

fahrlässigkeit

zu tun haben. Denn wenn du zunächst den OT prüfst und

da

alle Punkte be

ja

hst und anschließend nur noch feststellst,

da

ss der Erklärende auch Handlungsbewusstsein hat,

da

nn hast du nach der h.M. schon eine vollständige WE. Allerdings ist

da

s nun schon sehr spitzfindig, denn du könntest anschließend

ja

trotzdem noch (fehlendes)

Erklärungsbewusstsein

und

Geschäftswille

ansprechen. Bleibt festzuhalten, wirklich wichtig ist nur,

da

ss du keinen der Punkte vergisst. Und die Abstufung innerhalb des ST bzw. innerhalb des OT.

DC20

dC20

7.8.2020, 10:07:14

@ Eigentum verpflichtet: Ich hätte SKG eher so verstanden,

da

ss innerhalb der subjektiven bzw. des objektiven TB die Prüfungsreihenfolge variiert werden könnte. Nicht zwingend,

da

ss subj. und obj. TB in einer anderen Reihenfolge geprüft werden soll... Aber im Grunde verstehe ich deine Antwort und innerhalb der einzelnen TB sollte man auf möglichst Sachverhaltsprobleme achten, die man sich nicht unnötig abschneiden sollte.

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

4.9.2020, 14:56:59

Ich finde gerade nicht

da

ss man die einzelnen Punkte innerhalb von der Prüfungsreihenfolge variieren kann. Schließlich hat man

Handlungswille

n fast immer,

Geschäftswille

ist

da

gegen meiner Ansicht nach der "speziellste" Prüfungspunkt.

Da

rüber hinaus kannte ich es aber so,

da

ss zuerst objektiv und

da

nn subjektiv zu prüfen ist. Aber

da

zu gabs js schon eine Erläuterung 👍🏼

Isabell

Isabell

11.11.2020, 09:06:40

Nachdem ich gefühlt

jetzt

hundert Mal erst den objektiven und

da

nn den subjektiven Tatbestand angeordnet habe, habe ich spaßeshalber mal in meine Erstsemester-Unterlagen geschaut. Bei uns wurde

da

s wie bei Fahrradfischlein gelehrt.

Da

bei finde ich die Herleitung von Eigentum verpflichtet um ein Vielfaches einleuchtender. Manchmal wundert man sich schon, wo bestimmte Unterschiede herkommen.

JEAN

Jean-Pierre

26.8.2020, 14:48:34

Ich finde es nicht schlüssig, den obj TB der WE so aufzuteilen und finde es an den Harren herbeigezogen. Es reicht aus,

da

ss durch die Handlung erkennbar ist,

da

ss ein Rechtsgeschäft geschaffen werden soll.

Da

her ist es auch irrelevant, ob ich dies zB einem

Handlungswille

n zuordne. Es ist

ja

bei einem Reflex offensichtlich,

da

ss kein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, womit auch keine WE besteht. Falls dies strittig ist, kann dies im subjektiven TB erläutert werden, wo auch der Wille des Erklärenden erläutert werden soll.

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

4.9.2020, 15:00:04

Da

s ist alles andere als an den Haaren herbei gezogen. Gerade bei der WE schludern viele (weil sie meinen

da

ss es

ja

sowieso klar und einfach sei) und es ist wichtig, hier systematisch aufzubauen. Man spricht es in der Breite allerdings nur an wenn dort ein Problem ist.

JEAN

Jean-Pierre

4.9.2020, 15:38:20

Bitte nenn mir die Probleme, wo ich den objektiven Tatbestand so

da

rstellen muss. Also wann brauche ich diese

Tatbestandsmerkmale

für die Rechtsfolge: Objektive

Willenserklärung

.

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

4.9.2020, 20:24:42

Immer

da

nn wenn die

Willenserklärung

ein Problem

da

rstellt.

Da

gibt es hier diverse Fälle mit einem solchen Problemkreis.

MI

Milo1337

15.6.2025, 22:00:08

Es wird teilweise auch anders gelehrt als

da

rgestellt.

Da

gibt es im objektiven Tatbestand nur den RBW.

DerErsteSchwarzeKanzler

DerErsteSchwarzeKanzler

20.1.2021, 20:22:48

Für den Fall

da

s kein

Rechtsbindungswille

vorliegt, ist es doch garnicht möglich nach diesem Schema bis zum

Rechtsbindungswille

n zu kommen, weil der Mangel des fehlenden

Rechtsbindungswille

ns doch

da

s vorliegen des (potentiellen)

Erklärungsbewusstsein

s ausschließt. Falls doch, hätte jmd. ein Bsp.? Der Erklärende müsste

da

nn mindestens hätte erkennen können, während der

Empfänger

da

rauf vertraut,

da

ss seine Erklärung ein Angebot

da

rstellt, obwohl dieses objektiv nur eine i.a.o. ist.

Da

s steht im Widerspruch zum Vertrauen des

Empfänger

s beim potentiellen

Erklärungsbewusstsein

, weil er eben objektiv

da

s Erklärungszeichen verstehen muss.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.1.2021, 15:16:05

Also, es sind (hypothetische) Konstellationen denkbar, bei denen der subjektive

Tatbestand der Willenserklärung

vorliegt, aber nicht der objektive. Bspw: Die Erklärende möchte durch ein Verhalten,

da

s nach dem

objektiven Empfängerhorizont

keine rechtserhebliche Erklärung

da

rstellt, etwas rechtlich erklären. Etwa durch Einwurf einer Glückwunschkarte will die Erklärende erklären,

da

ss sie mit dem

Empfänger

einen Kaufvertrag über einen Geburtstagskuchen abschließen will, obwohl

da

s für den

Empfänger

nicht ersichtlich ist.

Da

rüber hinaus

da

rf man

da

s Schema nicht so verstehen,

da

ss man die Prüfung beendet, wenn man einen der Punkte verneint. Denn subjektiven

Geschäftswille

braucht die Erklärende

ja

unstreitig nicht zur wirksamen

Abgabe einer Willenserklärung

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.1.2021, 15:18:36

Anders natürlich beim subjektiven

Handlungswille

n. Der wird unstreitig gebraucht. Wird dieser verneint ist eine weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht sinnvoll.

KathaM

KathaM

12.9.2022, 14:44:55

Hallo :) ich frage mich was der Unterscheid zwischen dem

Erklärungsbewusstsein

und dem

Rechtsbindungswille

n ist ? Ich kannte die Begriffe bisher nur als Synonyme.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 11:49:38

Hallo KathaM, bei der Beurteilung von

Willenserklärung

en sind der innere und der äußere Erklärungstatbestand zu betrachen. Während der innere Erklärungstatbestand die tatsächliche Lage beim Erklärenden beschreibt, ist der äußere Erklärungstatbestand was ein objektiver Beobachter vernünftigerweise annehmen durfte.

Da

bei besteht der innere Erklärungstatbestand aus

Handlungswille

, (potentiellem)

Erklärungsbewusstsein

und

Geschäftswille

. Jedes dieser Elemente hat ein Pen

da

nt im äußeren Erklärungstatbestand.

Da

s spiegelbildliche Element des

Erklärungsbewusstsein

s ist der

Rechtsbindungswille

.

Erklärungsbewusstsein

hat, wer irgendeine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wollte; potentielles

Erklärungsbewusstsein

hat, wer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,

da

ss sein Handeln als rechtserheblich verstanden werden wird.

Rechtsbindungswille

liegt vor, wenn aus dem

objektiven Empfängerhorizont

die Erklärung so verstanden werden

da

rf,

da

ss eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wurde. Die beiden Begriffe stehen also spiegelbildich zueinander, sind aber nicht synonm zu verstehen. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

QUEERS

QueerSocialistLawyer

1.10.2024, 10:45:48

Da

nke für die tolle Übersicht. Ich fände es noch besser wenn man unter den Prüfungspunkten auch die Definitionen sieht,

da

mit sich die Bedeutung des Schemas besser einprägt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

2.10.2024, 09:03:20

Hallo QueerSocialistLawyer, vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für

da

s Jurafuchs-Team

vulpes iuris

vulpes iuris

16.11.2025, 18:37:23

Da

s möchte ich gerne unterstützen.

Lars

Lars

8.11.2024, 11:11:04

Wieso gibt es zwei

Prüfungsschemata

zur

Willenserklärung

, die unterschiedlich aufgebaut sind?

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

21.10.2025, 22:56:56

Da

die Frage selbst nach 347 Tagen unbeantwortet geblieben ist: Kann bitte einer der Moderatoren eine Antwort

da

rauf geben? Es macht Sinn, wenn ihr euch für ein Schemata entscheidet.

PA(

Panik (-)

12.11.2025, 11:48:02

Da

s System erkennt meine richtigen Antworten nicht an. In der Lösung wird es

da

nn richtig angezeigt aber bis ich die Aufgabe schaffe weil ich wahllos die Begriffe drücke,

da

uert es noch.

MO

Morsali1

28.2.2026, 15:17:15

Ich versteh nicht warum in diesem Schema im obj. Tatbestand der WE plötzlich ein objektiver

Geschäftswille

auftaucht, denn es wurde doch in einem anderen Thread erklärt,

da

ss es keinen obj.

Geschäftswille

n gibt. Warum wird er

da

nn hier genannt und generell versteh ich

jetzt

nicht wie man den

Geschäftswille

n im obj. Tatbestand der WE nennen soll. Eine Erklärung wäre sehr hilfreich.

Foxxy

Foxxy

28.2.2026, 15:17:43

Kurz zur Einordnung: Einen eigenständigen „objektiven

Geschäftswille

n“ gibt es nicht. Wenn er in Schemata auftaucht, ist

da

mit nur der objektiv ermittelte Geschäftsinhalt gemeint, also der aus Sicht eines verständigen

Empfänger

s ausgelegte Erklärungsinhalt (§ 133 BGB). Nenne ihn deshalb besser „objektiver Erklärungsinhalt“. Elemente des Tatbestands einer

Willenserklärung

: - Subjektiv:

Handlungswille

,

Erklärungsbewusstsein

,

Geschäftswille

. - Objektiv: äußere Erklärungshandlung (häufig als „objektiver

Handlungswille

“ bezeichnet),

Rechtsbindungswille

, objektiver Erklärungsinhalt (teils missverständlich als „objektiver

Geschäftswille

“).

MO

Morsali1

28.2.2026, 15:20:01

Was bedeutet obj. Erklärungsinhalt genau

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

28.2.2026, 15:28:57

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

28.2.2026, 15:29:28

@[Morsali1](315982) Der objektive Erklärungsinhalt ist

da

s, was ein verständiger

Empfänger

der Erklärung nach Wortlaut, Begleitumständen und

Verkehrssitte

entnimmt (

Empfängerhorizont

; Auslegung nach § 133 BGB). Entscheidend ist also der normativ ermittelte Bedeutungsgehalt, nicht die innere Vorstellung des Erklärenden. Zur Einordnung: Einen eigenständigen „objektiven

Geschäftswille

n“ gibt es nicht. Wenn er in Schemata steht, ist

da

mit nur der objektive Erklärungsinhalt gemeint; nenne ihn so.

Tatbestand der Willenserklärung

: - Subjektiv (innerer TB):

Handlungswille

,

Erklärungsbewusstsein

,

Geschäftswille

. - Objektiv (äußerer TB): äußere Erklärungshandlung (kein Reflex),

Rechtsbindungswille

, objektiver Erklärungsinhalt (

Empfängerhorizont

, § 133 BGB).

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

2.3.2026, 15:54:54

Hallo @[Morsali1](315982), meines Erachtens kann man den Begriff "objektiven

Geschäftswille

n" schon benutzen. Gemeint ist

da

mit eben die objektive Entsprechung des

Geschäftswille

n. Inhaltlich sind die Antworten von Foxxy korrekt. Vom objektiven

Geschäftswille

n sind insbesondere die konkreten essentialia negotii umfasst. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für

da

s Jurafuchs-Team


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