Schema: Tatbestand einer Willenserklärung
4. März 2026
29 Kommentare
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Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?
Subjektiver (innerer) Tatbestand
Subjektiver Handlungswille
Subjektiver Geschäftswille
Objektiver (äußerer) Tatbestand
Objektiver Handlungswille
Objektiver Geschäftswille
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SKG
24.7.2020, 10:13:38
Wieso ist der Aufbau so fest und kann nicht in den subjektiven / objektiven TB in der Reihenfolge variiert werden?
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.7.2020, 17:12:23
Hallo SKG, ich sehe den Aufbau nicht als wirklich fest an, sicherlich ist es nicht falsch zunächst den objektiven Tatbestand zu prüfen. Jedoch könntest du dir so möglicherweise wenig prüfungstaktisch Probleme abschneiden, die mit der Theorie der Erklärungs
fahrlässigkeitzu tun haben. Denn wenn du zunächst den OT prüfst und
daalle Punkte be
jahst und anschließend nur noch feststellst,
dass der Erklärende auch Handlungsbewusstsein hat,
dann hast du nach der h.M. schon eine vollständige WE. Allerdings ist
das nun schon sehr spitzfindig, denn du könntest anschließend
jatrotzdem noch (fehlendes)
Erklärungsbewusstseinund
Geschäftswilleansprechen. Bleibt festzuhalten, wirklich wichtig ist nur,
dass du keinen der Punkte vergisst. Und die Abstufung innerhalb des ST bzw. innerhalb des OT.
dC20
7.8.2020, 10:07:14
@ Eigentum verpflichtet: Ich hätte SKG eher so verstanden,
dass innerhalb der subjektiven bzw. des objektiven TB die Prüfungsreihenfolge variiert werden könnte. Nicht zwingend,
dass subj. und obj. TB in einer anderen Reihenfolge geprüft werden soll... Aber im Grunde verstehe ich deine Antwort und innerhalb der einzelnen TB sollte man auf möglichst Sachverhaltsprobleme achten, die man sich nicht unnötig abschneiden sollte.
Fahrradfischlein
4.9.2020, 14:56:59
Ich finde gerade nicht
dass man die einzelnen Punkte innerhalb von der Prüfungsreihenfolge variieren kann. Schließlich hat man
Handlungswillen fast immer,
Geschäftswilleist
dagegen meiner Ansicht nach der "speziellste" Prüfungspunkt.
Darüber hinaus kannte ich es aber so,
dass zuerst objektiv und
dann subjektiv zu prüfen ist. Aber
dazu gabs js schon eine Erläuterung 👍🏼
Isabell
11.11.2020, 09:06:40
Nachdem ich gefühlt
jetzthundert Mal erst den objektiven und
dann den subjektiven Tatbestand angeordnet habe, habe ich spaßeshalber mal in meine Erstsemester-Unterlagen geschaut. Bei uns wurde
das wie bei Fahrradfischlein gelehrt.
Dabei finde ich die Herleitung von Eigentum verpflichtet um ein Vielfaches einleuchtender. Manchmal wundert man sich schon, wo bestimmte Unterschiede herkommen.
Jean-Pierre
26.8.2020, 14:48:34
Ich finde es nicht schlüssig, den obj TB der WE so aufzuteilen und finde es an den Harren herbeigezogen. Es reicht aus,
dass durch die Handlung erkennbar ist,
dass ein Rechtsgeschäft geschaffen werden soll.
Daher ist es auch irrelevant, ob ich dies zB einem
Handlungswillen zuordne. Es ist
jabei einem Reflex offensichtlich,
dass kein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, womit auch keine WE besteht. Falls dies strittig ist, kann dies im subjektiven TB erläutert werden, wo auch der Wille des Erklärenden erläutert werden soll.
Fahrradfischlein
4.9.2020, 15:00:04
Jean-Pierre
4.9.2020, 15:38:20
Bitte nenn mir die Probleme, wo ich den objektiven Tatbestand so
darstellen muss. Also wann brauche ich diese
Tatbestandsmerkmalefür die Rechtsfolge: Objektive
Willenserklärung.
Fahrradfischlein
4.9.2020, 20:24:42
Immer
dann wenn die
Willenserklärungein Problem
darstellt.
Dagibt es hier diverse Fälle mit einem solchen Problemkreis.
DerErsteSchwarzeKanzler
20.1.2021, 20:22:48
Für den Fall
das kein
Rechtsbindungswillevorliegt, ist es doch garnicht möglich nach diesem Schema bis zum
Rechtsbindungswillen zu kommen, weil der Mangel des fehlenden
Rechtsbindungswillens doch
das vorliegen des (potentiellen)
Erklärungsbewusstseins ausschließt. Falls doch, hätte jmd. ein Bsp.? Der Erklärende müsste
dann mindestens hätte erkennen können, während der
Empfängerda
rauf vertraut,
dass seine Erklärung ein Angebot
darstellt, obwohl dieses objektiv nur eine i.a.o. ist.
Das steht im Widerspruch zum Vertrauen des
Empfängers beim potentiellen
Erklärungsbewusstsein, weil er eben objektiv
das Erklärungszeichen verstehen muss.
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.1.2021, 15:16:05
Also, es sind (hypothetische) Konstellationen denkbar, bei denen der subjektive
Tatbestand der Willenserklärungvorliegt, aber nicht der objektive. Bspw: Die Erklärende möchte durch ein Verhalten,
das nach dem
objektiven Empfängerhorizontkeine rechtserhebliche Erklärung
darstellt, etwas rechtlich erklären. Etwa durch Einwurf einer Glückwunschkarte will die Erklärende erklären,
dass sie mit dem
Empfängereinen Kaufvertrag über einen Geburtstagskuchen abschließen will, obwohl
das für den
Empfängernicht ersichtlich ist.
Darüber hinaus
darf man
das Schema nicht so verstehen,
dass man die Prüfung beendet, wenn man einen der Punkte verneint. Denn subjektiven
Geschäftswillebraucht die Erklärende
jaunstreitig nicht zur wirksamen
Abgabe einer Willenserklärung.
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.1.2021, 15:18:36
Anders natürlich beim subjektiven
Handlungswillen. Der wird unstreitig gebraucht. Wird dieser verneint ist eine weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht sinnvoll.
KathaM
12.9.2022, 14:44:55
Hallo :) ich frage mich was der Unterscheid zwischen dem
Erklärungsbewusstseinund dem
Rechtsbindungswillen ist ? Ich kannte die Begriffe bisher nur als Synonyme.
Nora Mommsen
13.9.2022, 11:49:38
Hallo KathaM, bei der Beurteilung von
Willenserklärungen sind der innere und der äußere Erklärungstatbestand zu betrachen. Während der innere Erklärungstatbestand die tatsächliche Lage beim Erklärenden beschreibt, ist der äußere Erklärungstatbestand was ein objektiver Beobachter vernünftigerweise annehmen durfte.
Dabei besteht der innere Erklärungstatbestand aus
Handlungswille, (potentiellem)
Erklärungsbewusstseinund
Geschäftswille. Jedes dieser Elemente hat ein Pen
dant im äußeren Erklärungstatbestand.
Das spiegelbildliche Element des
Erklärungsbewusstseins ist der
Rechtsbindungswille.
Erklärungsbewusstseinhat, wer irgendeine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wollte; potentielles
Erklärungsbewusstseinhat, wer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,
dass sein Handeln als rechtserheblich verstanden werden wird.
Rechtsbindungswilleliegt vor, wenn aus dem
objektiven Empfängerhorizontdie Erklärung so verstanden werden
darf,
dass eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wurde. Die beiden Begriffe stehen also spiegelbildich zueinander, sind aber nicht synonm zu verstehen. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
QueerSocialistLawyer
1.10.2024, 10:45:48
nke für die tolle Übersicht. Ich fände es noch besser wenn man unter den Prüfungspunkten auch die Definitionen sieht,
damit sich die Bedeutung des Schemas besser einprägt.
Christian Leupold-Wendling
2.10.2024, 09:03:20
Hallo QueerSocialistLawyer, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für
das Jurafuchs-Team
vulpes iuris
16.11.2025, 18:37:23
s möchte ich gerne unterstützen.
Lars
8.11.2024, 11:11:04
Morsali1
28.2.2026, 15:17:15
Ich versteh nicht warum in diesem Schema im obj. Tatbestand der WE plötzlich ein objektiver
Geschäftswilleauftaucht, denn es wurde doch in einem anderen Thread erklärt,
dass es keinen obj.
Geschäftswillen gibt. Warum wird er
dann hier genannt und generell versteh ich
jetztnicht wie man den
Geschäftswillen im obj. Tatbestand der WE nennen soll. Eine Erklärung wäre sehr hilfreich.
Foxxy
28.2.2026, 15:17:43
Kurz zur Einordnung: Einen eigenständigen „objektiven
Geschäftswillen“ gibt es nicht. Wenn er in Schemata auftaucht, ist
damit nur der objektiv ermittelte Geschäftsinhalt gemeint, also der aus Sicht eines verständigen
Empfängers ausgelegte Erklärungsinhalt (§ 133 BGB). Nenne ihn deshalb besser „objektiver Erklärungsinhalt“. Elemente des Tatbestands einer
Willenserklärung: - Subjektiv:
Handlungswille,
Erklärungsbewusstsein,
Geschäftswille. - Objektiv: äußere Erklärungshandlung (häufig als „objektiver
Handlungswille“ bezeichnet),
Rechtsbindungswille, objektiver Erklärungsinhalt (teils missverständlich als „objektiver
Geschäftswille“).
Morsali1
28.2.2026, 15:20:01
Was bedeutet obj. Erklärungsinhalt genau
Tim Gottschalk
28.2.2026, 15:28:57
@[Foxxy](180364)
Foxxy
28.2.2026, 15:29:28
@[Morsali1](315982) Der objektive Erklärungsinhalt ist
das, was ein verständiger
Empfängerder Erklärung nach Wortlaut, Begleitumständen und
Verkehrssitteentnimmt (
Empfängerhorizont; Auslegung nach § 133 BGB). Entscheidend ist also der normativ ermittelte Bedeutungsgehalt, nicht die innere Vorstellung des Erklärenden. Zur Einordnung: Einen eigenständigen „objektiven
Geschäftswillen“ gibt es nicht. Wenn er in Schemata steht, ist
damit nur der objektive Erklärungsinhalt gemeint; nenne ihn so.
Tatbestand der Willenserklärung: - Subjektiv (innerer TB):
Handlungswille,
Erklärungsbewusstsein,
Geschäftswille. - Objektiv (äußerer TB): äußere Erklärungshandlung (kein Reflex),
Rechtsbindungswille, objektiver Erklärungsinhalt (
Empfängerhorizont, § 133 BGB).
Tim Gottschalk
2.3.2026, 15:54:54
Hallo @[Morsali1](315982), meines Erachtens kann man den Begriff "objektiven
Geschäftswillen" schon benutzen. Gemeint ist
damit eben die objektive Entsprechung des
Geschäftswillen. Inhaltlich sind die Antworten von Foxxy korrekt. Vom objektiven
Geschäftswillen sind insbesondere die konkreten essentialia negotii umfasst. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für
das Jurafuchs-Team
