Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)


Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Beachte noch, dass wenn der Sachverhalt nicht die Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" o.ä. nennt, sondern etwa "es lässt sich nicht feststellen/klären...", der Streit Risikoverringerungslehre vs. Vermeidbarkeitstheorie relevant wird!

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OPFE

Oliver Pfeiffer

11.9.2022, 10:37:13

Super Aufgaben zur Wiederholung der Defs.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.9.2022, 12:35:15

Hallo Oliver Pfeiffer, schön, dass die die Aufgabe gefällt und danke für das Lob! Das ist die beste Motivation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

10.7.2023, 17:27:04

Mir hätte hier ein Hinweis, dass die Frage das Unterlassungsdelikt betrifft, sehr geholfen, weil für das Erfolgsdelikt hypothetische Kausalität ja auch eine Rolle spielt (aber keine wirkliche Definition hat).

EN

Entenpulli

5.8.2023, 21:19:33

Geht mir auch so. Wäre vlt auch ein nettes Feature, wenn man gestaffelt bessere Hinweise anfordern könnte. Also hier zB erst der Hinweis auf die Unterlassungsdelikte und erst im zweiten Hinweise der Lückentext

§🗿

§🗿

23.1.2024, 16:22:02

Hi zusammen, ich wäre dankbar, wenn jemand zu dem in der Erläuterung genannten Streit eine kurze Zusammenfassung/Erklärung nennen könnte, worum es sich bei dem Streit handelt und wie er wohl nach h.M. zu lösen ist :) In den bisherigen Aufgaben wurde dieser Streit noch nicht dargestellt. Liebe Grüße und danke schonmal!


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