Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)


Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Beachte noch, dass wenn der Sachverhalt nicht die Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" o.Ä. nennt, sondern etwa "es lässt sich nicht feststellen / klären...", der Streit Risikoverringerungslehre vs. Vermeidbarkeitstheorie relevant wird!

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