Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Zeitlich versetzte Schussabgabe (Beweisschwierigkeiten bei Feststellung der Kausalität)

Zeitlich versetzte Schussabgabe (Beweisschwierigkeiten bei Feststellung der Kausalität)

2. April 2025

25 Kommentare

4,7(32.813 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B geben unabhängig voneinander jeweils einen Schuss auf O ab. Die beiden Schüsse treffen zeitlich versetzt ins Herz und O stirbt. Unklar ist, ob der erste oder der zweite Schuss den Tod verursacht hat.

Diesen Fall lösen 35,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Zeitlich versetzte Schussabgabe (Beweisschwierigkeiten bei Feststellung der Kausalität)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Schüsse von A und B können zwar jeder für sich allein (alternativ), aber nicht beide gemeinsam (kumulativ) hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Beide Schüsse sind nach der modifizierten conditio-sine-qua-non-Formel kausal für den Tod.

Nein!

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nur möglich, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass er diese begangen hat. Bleiben dem Richter nach Abschluss der Beweiswürdigung Zweifel, muss er von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen.Hier lässt sich einer der nacheinander ausgelösten Schüsse hinwegdenken, ohne dass der Erfolg in der konkreten Gestalt entfiele. Es lässt sich nur nicht aufklären welcher. Damit handelt es sich nicht um einen Fall alternativer Kausalität (hierfür müssten beide Schüsse gleichzeitig mit jeweils tödlicher Wirkung ins Herz treffen). In dubio pro reo ist zugunsten von A und B anzunehmen, dass jeweils der andere den Tod verursacht hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VIC

VictorPepper

22.11.2019, 12:04:46

Gehen also beide Täter lediglich mit einer Strafe wegen versuchten Mordes aus der Angelegenheit?

ruo-fan Wu

ruo-fan Wu

24.11.2019, 12:56:23

Ja ist es, da die Kausalität hier kumulativ ist, was ich aber nicht verstehe. Wie kann EIN Schuss ins Herz nicht kausal für den Tod des O sein

Elijah

Elijah

2.12.2019, 14:28:48

Müsste nicht schon die erste Schuss kausal sein?

TR

Tr(u)mpeltier

2.12.2019, 17:17:23

@victorpepper: jedenfalls wegen versuchten Totschlags, da der Sachverhalt bzgl. mordmerkmalen etwas dünn ist. "nur" Versuch ist insofern irrelevant, da hierdurch der Strafrahmen gleich bleibt und es im Ermessen des Gerichtes bleibt, ob die Strafe nach 23 abs. 2 iVm

49 StGB

gemildert wird. Eine Milderung scheint hier indes aufgrund des tatsächlich eingetretenen Todes nicht in Betracht kommen @Elijah: das Beispiel ist vllt etwas unglücklich gewählt, da tatsächlich schwer vorstellbar ist, dass ein Schuss ins Herz nicht tödlich ist. Aber geh einfach von einem Sachverhalt aus, in dem du 2 mögliche Ursachen hast, die Ärzte faktisch jedoch nicht wissen, welche hiervon tödlich war.

TR

Tr(u)mpeltier

2.12.2019, 17:19:33

@ru: Achtung, es liegt gerade keine

kumulative Kausalität

vor. Denn die beiden Kugeln bewirken nicht gemeinsam den Erfolg. Vielmehr lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht beweisen, welche Kugel tödlich war. Eine von beiden war für sich genommen indes bereits tödlich (in Abgrenzung zum gift Mischer Fall mit der jeweils nicht tödlichen dosis, die erst im zusammenspiel fatale Wirkung entfaltet).

Agit

Agit

27.3.2020, 03:26:48

Ja, nur wegen Versuchs. Das ist gerecht.

Isabell

Isabell

12.4.2020, 15:44:24

Das ist bei mehreren Verletzungen, die dem Opfer zeitnah beigebracht wurden und jede für sich tötlich gewesen wäre, nicht ungewöhnlich, dass die Rechtsmedizin gerade nicht mit absoluter Gewissheit sagen kann welche davon jetzt konkret zum Tod geführt hat.

S.

s.t.

15.8.2021, 13:21:11

Es wäre vllt sinnvoller zu sagen, dass der 1. getroffene Schuss normal Kausal war, der andere eben nicht (zeitlich versetzt) und dann auf dubio pro reo hindeutet... finde sonst überspringt man einen Schritt und das führt zu weiteren Fragen..

GilgameshTG

GilgameshTG

22.6.2022, 19:57:17

Der erste Schuss ist kausal, der zweite trifft eben nur noch eine "Quasi-Leiche". Ist auch kein Fall überholender Kausalität, da das Opfer zuerst am ersten Schuss stirbt.

In dubio pro reo

muss dann aber davon ausgegangen werden, dass beide Personen den zweiten Schuss abgegeben hätten und somit beide nur eine "Leiche" erschossen hätten. Darum bei beiden Versuch.

TI

Timurso

23.1.2023, 14:05:37

Der erste Schuss ist nicht kausal. Auch wenn der erste Schuss nicht abgegeben worden wäre, hätte der zweite Schuss das Opfer getötet (

in dubio pro reo

für den ersten Schützen, dass der zweite Schuss den Tod herbeigeführt wurde).

EB

Elias Von der Brelie

7.5.2023, 19:03:00

Es scheint nicht weit bekannt zu sein, aber bei einem Schuss ins Herz stirbt man nicht sofort. Wenn einem das Herz vollständig aus der Brust gerissen wird lebt man im Durchschnitt noch um die 3 Sekunden weiter. Somit ist nicht sicher ob nun die "3 Sekunden" des ersten Schusses abgelaufen sind und deshalb der Tot eintrat, oder ob dieser durch den Zweiten Schuss letztendlich vorher ausgelöst wurde. Deshalb ist es unsicher welcher der beiden Schüsse den Tot verursacht hat, und somit darf der Richter sich logischerweise nicht einfach einen von beiden aussuchen.

SS

Strand Spaziergang

15.8.2023, 18:07:33

Glaube, ich verstehe langsam, warm das so geregelt ist. Man kann ja tatsächlich nicht sagen, ob jeder Schuss alleine tödlich gewesen wäre. Das wäre ja tatsächlich total ungerecht, wenn man dann jemanden als Täter bestraft. Aber bedeutet hier die Wertung mit „

in dubio pro Reo

“, dass sich zwei Täter verabreden können zu zwei ganz kurz zeitversetzten Schüssen und dann beide nur mit Versuchsstrafbarkeit davon kommen? Was ist, wenn man ihnen die Verabredung nachweisen kann?

TI

Timurso

15.8.2023, 18:16:05

@[Strand Spaziergang ](207511) wenn sie sich verabreden, liegt ein Fall der Mittäterschaft vor, bei denen die Tatbeiträge wechselseitig zugerechnet werden. Beide Täter werden also so behandelt, als hätten sie beide Schüsse abgegeben, was unzweifelhaft den Tod herbeigeführt hat.

GALA

galapagosgarry

18.12.2023, 01:16:10

@[GilgameshTG](180586) Der erste Schuss ist gerade nicht nachweislich kausal für den Tod des Opfers. Wäre dem so, müsste

in dubio pro reo

nicht greifen, da klar wäre, wer den Tod des Opfers kausal herbeigeführt hat. Hier geht es darum, dass nicht klar ist, ob das Opfer bereits tot war, als es vom zweiten Schuss getroffen wurde. Da nicht klar ist, wessen Schuss für das Eintreten des Todes kausal war, muss,

in dubio pro reo

, angenommen werden, dass es der jeweils andere war. Damit sind beide aus der Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 II StGB raus.

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 09:44:47

Wie genau machen die sich den jetzt strafbar? Das verstehe ich nicht so ganz!

LELEE

Leo Lee

17.9.2023, 14:24:43

Hallo evanici, da hier nicht geklärt werden kann, welcher Schuss kausal den Tod verursacht hat und auch kein Sonderfall der alternativen Kausalität vorliegt, würden beide insoweit straflos ausgehen. Diese ist auch ein Schwachpunkt der CSQN-Formel, wie geschildert in Wessels/Beulke/Satzger AT, 50. Auflage Rn. 230 :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LAW

Law_yal_life

23.9.2023, 07:07:29

Also sind beide straflos? Das ist aber komisch ..

Julian Bondarenko

Julian Bondarenko

8.10.2023, 13:57:29

Straflos für Mord/Totschlag als Ganzes. Bestraft werden könnten sie wegen des Versuchs.

JALUD

Jan Ludwig

29.10.2023, 22:06:33

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 212, 22, 23 I StGB kommt in Betracht. Spätestens mit Abgabe des Schusses haben beide Täter wohl unmittelbar angesetzt.

falktghl

falktghl

8.1.2024, 21:56:46

Ich glaube an der Stelle wäre es sinnvoll die Konsequenz (Strafbarkeit nur wegen Versuch) mitzunennen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen