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Raub mit Todesfolge trotz fehlgeschlagenen Raubversuchs

einfach
schwer
13. Mai 2023
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A schlägt in Bs Haus mit einer Zange auf B ein.
A betritt das Haus des B. Er fordert ihn unter Faustschlägen auf, ihm sein Geld herauszugeben oder dessen Versteck preiszugeben. A findet weder Geld noch händigt B ihm welches aus. Aus Wut über sein Scheitern schlägt A mit einer Zange mehrfach auf B's Kopf. Er ist sich dabei bewusst, dass B dadurch sterben kann. B stirbt.

Einordnung

Ein qualifikationsspezifischer Ursachenverwirklichungszusammenhang i.S.d. § 251 StGB kann nicht mehr realisiert werden, wenn der Versuch des Grunddelikts (Raub) bereits fehlgeschlagen ist. Im Tod müsse sich das tatbestandsspezifische Risiko des Grunddelikts verwirklichen. Dieser Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Versuch des Grunddelikts bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung bereits beendet ist. Dies hat der BGH in dem Fall entschieden, dass der Täter mit der tödlich verlaufenden Gewalt erst beginnt, nachdem die Erlangung der Beute aus seiner Sicht nicht mehr möglich ist.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB
      2. Tod eines Menschen
      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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