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Raub mit Todesfolge trotz fehlgeschlagenen Raubversuchs
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Ein qualifikationsspezifischer Ursachenverwirklichungszusammenhang i.S.d. § 251 StGB kann nicht mehr realisiert werden, wenn der Versuch des Grunddelikts (Raub) bereits fehlgeschlagen ist. Im Tod müsse sich das tatbestandsspezifische Risiko des Grunddelikts verwirklichen. Dieser Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Versuch des Grunddelikts bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung bereits beendet ist. Dies hat der BGH in dem Fall entschieden, dass der Täter mit der tödlich verlaufenden Gewalt erst beginnt, nachdem die Erlangung der Beute aus seiner Sicht nicht mehr möglich ist.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB
- Tod eines Menschen
- Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Examen-Relevanz
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