Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer A schickt Unternehmer B eine E-Mail mit dem Inhalt: „10 Maschinen Typ 08/15 pro Stück €1.000?“. B antwortet: „Okay!“. Später stellt sich heraus, dass jede Partei verkaufen wollte und den jeweils anderen als Käufer gesehen hat.

Einordnung des Falls

Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da die Parteien nicht erkannt haben, dass sie sich uneinig sind, liegt ein verstecker Dissens im Sinne des § 155 BGB vor.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Trotz des offenen Wortlautes erfasst § 155 BGB nur Einigungsmängel über Nebenpunkte des Vertrages. Weichen die Vorstellungen der Parteien dagegen in wesentlichen Punkten voneinander ab (essentialia negotii), dann liegt ein Totaldissens vor und es fehlt immer an einem wirksamen Vertragsschluss. Zu den essentialia negotii gehören die Parteien des Vertrages sowie die jeweiligen Hauptleistungspflichten. U und B hatten keine Einigung bezüglich der Hauptleistungspflichten erzielt. Damit liegt ein Totaldissens vor. Merke: Auf die §§ 154, 155 BGB greift man nur zurück, wenn ein Mindestkonsens vorliegt.

2. Zwischen A und B ist ein Kaufvertrag über 10 Maschinen Typ 08/15 zum Stückpreis von 1.000€ zustande gekommen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, namentlich Angebot und Annahme. Die Übereinstimmung der beiden WE wird Konsens genannt. Dafür müssen sich die Parteien über die essentialia negotii einigen. Hier waren sich jedoch beide Parteien über die Frage uneinig, wer Käufer und Verkäufer sein soll. Aus den kurzen Erklärungen ist dies ebenfalls nicht ersichtlich. Damit liegt keine Einigung über die essentialia negotii vor und auch kein wirksamer Vertragschluss vor.

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LI

lillschi

7.1.2021, 15:20:43

Ist nicht bei Fehlen der essentialia negotii der Vertrag schon allein aufgrund dessen unwirksam? Bei den Einigungsmängeln nach §§ 154, 155 geht es doch NUR um Mängel hinsichtlich der essentialia negotii?

UN

UnbekannterNutzer

31.1.2021, 14:07:15

Sofern die essentialia negotii fehlen würden, hätten die Parteien keine WE abgegeben.

Jurianne

Jurianne

16.4.2021, 07:52:55

Ich meine auch dass 154,155 nur bei Mängel bei Nebenpunkten Anwendung findet und hier per se keine Einigung mangels Konsens vorliegen dürfte

Jura Craic

Jura Craic

12.12.2021, 20:40:14

Liebe Füchse, könntet Ihr das bitte klären? Ich meine auch das §§ 154, 155 nur auf Nebenabreden angewendet werden und nicht essentialia negotii. Sollte außerdem bei diesem Fall nicht mehr auf die Auslegung von WE eingegangen werden? Vielen Dank im voraus

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 11:45:43

Hallo zusammen, entschuldigt bitte die verzögerte Anwort und vielen Dank, dass ihr dran geblieben seid! Ihr habt absolut recht. Die Anwendbarkeit der §§ 154, 155 BGB setzt einen "Mindestkonsens" zwischen den Parteien voraus, der zumindest die Parteien und die Hauptleistungspflichten umfassen muss. Fehlt es an diesem Konsens, dann liegt ein Totaldissens vor und die §§ 154, 155 BGB finden keine Anwendung. Schon das Reichsgreicht hat entschieden, dass bei Abweichung in wesentlichen Punkten ein Vertrag nicht zustande kommt (vgl. RGZ 297, 299). Wir haben das entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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