Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer A schickt Unternehmer B eine E-Mail mit dem Inhalt: „10 Maschinen Typ 08/15 pro Stück €1.000?“. B antwortet: „Okay!“. Später stellt sich heraus, dass jede Partei verkaufen wollte und den jeweils anderen als Käufer gesehen hat.
Einordnung des Falls
Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Parteien nicht erkannt haben, dass sie sich uneinig sind, liegt ein verstecker Dissens im Sinne des § 155 BGB vor.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Zwischen A und B ist ein Kaufvertrag über 10 Maschinen Typ 08/15 zum Stückpreis von 1.000€ zustande gekommen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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lillschi
7.1.2021, 15:20:43
Ist nicht bei Fehlen der essentialia negotii der Vertrag schon allein aufgrund dessen unwirksam? Bei den Einigungsmängeln nach §§ 154, 155 geht es doch NUR um Mängel hinsichtlich der essentialia negotii?
UnbekannterNutzer
31.1.2021, 14:07:15
Sofern die essentialia negotii fehlen würden, hätten die Parteien keine WE abgegeben.

Jurianne
16.4.2021, 07:52:55
Ich meine auch dass 154,155 nur bei Mängel bei Nebenpunkten Anwendung findet und hier per se keine Einigung mangels Konsens vorliegen dürfte

Jura Craic
12.12.2021, 20:40:14
Liebe Füchse, könntet Ihr das bitte klären? Ich meine auch das §§ 154, 155 nur auf Nebenabreden angewendet werden und nicht essentialia negotii. Sollte außerdem bei diesem Fall nicht mehr auf die Auslegung von WE eingegangen werden? Vielen Dank im voraus

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 11:45:43
Hallo zusammen, entschuldigt bitte die verzögerte Anwort und vielen Dank, dass ihr dran geblieben seid! Ihr habt absolut recht. Die Anwendbarkeit der §§ 154, 155 BGB setzt einen "Mindestkonsens" zwischen den Parteien voraus, der zumindest die Parteien und die Hauptleistungspflichten umfassen muss. Fehlt es an diesem Konsens, dann liegt ein Totaldissens vor und die §§ 154, 155 BGB finden keine Anwendung. Schon das Reichsgreicht hat entschieden, dass bei Abweichung in wesentlichen Punkten ein Vertrag nicht zustande kommt (vgl. RGZ 297, 299). Wir haben das entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team