Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall

Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall

10. Mai 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Unternehmer A schickt Unternehmer B eine E-Mail mit dem Inhalt: „10 Maschinen Typ 08/15 pro Stück €1.000?“. B antwortet: „Okay!“. Später stellt sich heraus, dass jede Partei verkaufen wollte und den jeweils anderen als Käufer gesehen hat.

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Einordnung des Falls

Totaldissens (Verkaufen/Kaufen) – Weinsteinsäurefall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da die Parteien nicht erkannt haben, dass sie sich uneinig sind, liegt ein versteckter Dissens im Sinne des § 155 BGB vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Trotz des offenen Wortlautes erfasst § 155 BGB nur Einigungsmängel über Nebenpunkte des Vertrages. Weichen die Vorstellungen der Parteien dagegen in wesentlichen Punkten voneinander ab (essentialia negotii), dann liegt ein Totaldissens vor und es fehlt immer an einem wirksamen Vertragsschluss. Zu den essentialia negotii gehören die Parteien des Vertrages sowie die jeweiligen Hauptleistungspflichten. U und B hatten keine Einigung bezüglich der Hauptleistungspflichten erzielt. Damit liegt ein Totaldissens vor. Merke: Auf die §§ 154, 155 BGB greift man nur zurück, wenn ein Mindestkonsens vorliegt. Der Begriff Totaldissens ist insoweit irreführend: Die Dissensregeln sind gerade nicht anwendbar, da schon nach allgemeinen Regeln kein Vertrag vorliegt! §§ 154, 155 BGB hier zu zitieren wäre daher falsch. Dennoch hat sich für diese Konstellation der Begriff des Totaldissens durchgesetzt. Daher solltest du ihn in diesen Fällen auch als Stichwort in der Klausur verwenden – ohne dich von dem Begriff verwirren zu lassen.
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2. Zwischen A und B ist ein Kaufvertrag über 10 Maschinen Typ 08/15 zum Stückpreis von 1.000 € zustande gekommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, namentlich Angebot und Annahme. Die Übereinstimmung der beiden WE wird Konsens genannt. Dafür müssen sich die Parteien über die essentialia negotii einigen. Hier waren sich jedoch beide Parteien über die Frage uneinig, wer Käufer und Verkäufer sein soll. Aus den kurzen Erklärungen ist dies ebenfalls nicht ersichtlich. Damit liegt keine Einigung über die essentialia negotii vor und auch kein wirksamer Vertragsschluss vor.
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