Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt?
Ja!
2. Es handelt sich um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung des K ist wie eine Klageänderung zu behandeln (§ 263 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Klageänderung des K ist unzulässig, da B dieser widersprochen hat.
Nein!
5. Da K die Klage erst in der mündlichen Verhandlung erweitert hat, hat sie die einwöchige Schriftsatzeinreichungsfrist analog § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten.
Genau, so ist das!
6. Ist die geänderte Klage wegen Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist (analog § 132 Abs.1 S.1 ZPO) unzulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
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Patrick4219
30.1.2024, 13:06:35
Wäre im vorliegenden Fall nicht ein richterliche Hinweis nach § 139 I ZPO in Bezug auf den Widerspruch gegen die Schriftsatzfrist angezeigt sofern A nicht anwaltlich Vertreten ist? Der Widerspruch gegen die Klageänderung zeigt ja schon, dass A diese verhindern will. Sodass nicht der Widerspruch gegen die Klageänderung sondern die Nichtbeachtung der Frist sachdienlich wäre.
Aleks_is_Y
18.4.2024, 12:12:21
Wäre möglicherweise in einem Parteienprozess der Widerspruch gegen die Klageänderung nicht auch der Auslegung BGB analog zugänglich? ... sodass man zu einer Rüge der Fristvorschriften gelangen würde?
Aleks_is_Y
18.4.2024, 12:22:30
Wie genau Verhält sich die Möglichkeit bestimmte Prozesshandlungen erst in der mündlichen Verhandlung vornehmen zu können zu der Fristvorschrift aus § 132 ZPO? Bedeutet dies, dass solche Handlungen, soweit sie nicht rechtzeitig durch Schriftsatz angekündigt wurden, durch die Gegenseite blockiert werden können? Und wie Verhält es sich mit der Widerklage? Diese kann auch erst in der mündlichen Verhandlung erhoben werden und ist nicht gemäß § 296 ZPO präkludiert. Greift dann auch § 132 ZPO nicht? Falls durch die Erhebung der Widerklage ein weiterer Termin notwendig wird, trägt dann die Widerklagendepartei die zusätzlich entstehenden Kosten?