Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung des K ist wie eine Klageänderung zu behandeln (§ 263 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Klageänderung des K ist unzulässig, da B dieser widersprochen hat.
Nein!
5. Da K die Klage erst in der mündlichen Verhandlung erweitert hat, hat sie die einwöchige Schriftsatzeinreichungsfrist analog § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten.
Genau, so ist das!
6. Ist die geänderte Klage wegen Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist (analog § 132 Abs.1 S.1 ZPO) unzulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
30.1.2024, 13:06:35
Wäre im vorliegenden Fall nicht ein richterliche Hinweis nach § 139 I ZPO in Bezug auf den Widerspruch gegen die Schriftsatzfrist angezeigt sofern A nicht anwaltlich Vertreten ist? Der Widerspruch gegen die
Klageänderungzeigt ja schon, dass A diese verhindern will. Sodass nicht der Widerspruch gegen die
Klageänderungsondern die Nichtbeachtung der Frist sachdienlich wäre.
Aleks_is_Y
18.4.2024, 12:12:21
Wäre möglicherweise in einem Parteienprozess der Widerspruch gegen die
Klageänderungnicht auch der Auslegung BGB analog zugänglich? ... sodass man zu einer Rüge der Fristvorschriften gelangen würde?
FromRivertoSee
22.8.2024, 16:46:01
Für den Anwaltsprozess würde ich mal behaupten, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist. Der Anwalt sollte grundsätzlich wissen, was er in diesem Fall zu tun hat und ein Hinweis könnte die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage stellen.
Aleks_is_Y
18.4.2024, 12:22:30
Wie genau Verhält sich die Möglichkeit bestimmte Prozesshandlungen erst in der mündlichen Verhandlung vornehmen zu können zu der Fristvorschrift aus § 132 ZPO? Bedeutet dies, dass solche Handlungen, soweit sie nicht rechtzeitig durch Schriftsatz angekündigt wurden, durch die Gegenseite blockiert werden können? Und wie Verhält es sich mit der
Widerklage? Diese kann auch erst in der mündlichen Verhandlung erhoben werden und ist nicht gemäß § 296 ZPO
präkludiert. Greift dann auch § 132 ZPO nicht? Falls durch die Erhebung der
Widerklageein weiterer Termin notwendig wird, trägt dann die
Widerklagendepartei die zusätzlich entstehenden Kosten?
FromRivertoSee
22.8.2024, 16:43:21
Die
Widerklageist kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 296 ZPO sondern selbst ein Angriff. Daher kann sie nicht nach § 296 ZPO
präkludiertsein. Die
Widerklageerhöht aber als solche den Gebührenstreitwert, wodurch ohnehin weitere Kosten entstehen, über die im Wege der
Einheit der Kostenentscheidungzu entscheiden ist. Ein weitere notwendigen Termin wird meines Wissen nach nicht gesondert tenoriert sondern geht in dieser Kostenentscheidung auf.