Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen

Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt?

Ja!

Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Indem K einen weiteren Antrag stellt, hat er einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt.
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2. Es handelt sich um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO).

Genau, so ist das!

Eine objektive Klagenhäufung ist möglich, wenn (1) dieselben Parteien, (2) in derselben Prozessart, (3) vor demselben Prozessgericht streiten und (4) kein Verbindungsverbot besteht. K hat gegen B vor demselben Gericht einen weiteren Klageantrag gestellt. Es handelt sich um dieselbe Prozessart (anders wäre zum Beispiel ein Urkundenprozess nach §§ 592ff. ZPO) und es besteht kein Verbindungsverbot.

3. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung des K ist wie eine Klageänderung zu behandeln (§ 263 ZPO).

Ja, in der Tat!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Stellt der Kläger im Verlauf des Verfahrens einen weiteren Antrag, ist dies nach der Rechtsprechung (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) jedenfalls entsprechend § 263 ZPO zu behandeln.

4. Die Klageänderung des K ist unzulässig, da B dieser widersprochen hat.

Nein!

Sofern kein Fall des § 264 ZPO (privilegierte Klageänderung) vorliegt, ist eine Klageänderung nach § 263 ZPO nur (1) mit Einwilligung des Beklagten (§ 263 Alt.1 ZPO) oder (2) bei Sachdienlichkeit (§ 263 Alt.2 ZPO) zulässig.B hat der Klageänderung widersprochen. Dies steht der Zulässigkeit der Klageänderung hier jedoch nicht entgegen, da die Klageänderung zumindest sachdienlich (§ 263 Alt.2 ZPO) ist. Dies ist hier der Fall.

5. Da K die Klage erst in der mündlichen Verhandlung erweitert hat, hat sie die einwöchige Schriftsatzeinreichungsfrist analog § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten.

Genau, so ist das!

Nach § 132 Abs.1 S.1 ZPO ist der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Diese einwöchige Schriftsatzfrist gilt analog auch für Antragsänderungen im Termin. Da K erst in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag gestellt hat, hat sie die einwöchige Schriftsatzeinreichungsfrist analog § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten.

6. Ist die geänderte Klage wegen Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist (analog § 132 Abs.1 S.1 ZPO) unzulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn sich die Partei in der nächsten mündlichen Verhandlung, rügelos eingelassen hat. B hat sich hier lediglich gegen die Klageänderung gewehrt. Er hat aber nicht die fehlende Einhaltung der Schriftsatzfrist gerügt. Aufgrund dieses rügelosen Einlassens durch B ist die Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist gemäß § 295 ZPO unbeachtlich. Die Klage ist zulässig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAT

Patrick4219

30.1.2024, 13:06:35

Wäre im vorliegenden Fall nicht ein richterliche Hinweis nach § 139 I ZPO in Bezug auf den Widerspruch gegen die Schriftsatzfrist angezeigt sofern A nicht anwaltlich Vertreten ist? Der Widerspruch gegen die

Klageänderung

zeigt ja schon, dass A diese verhindern will. Sodass nicht der Widerspruch gegen die

Klageänderung

sondern die Nichtbeachtung der Frist sachdienlich wäre.

ALE

Aleks_is_Y

18.4.2024, 12:12:21

Wäre möglicherweise in einem Parteienprozess der Widerspruch gegen die

Klageänderung

nicht auch der Auslegung BGB analog zugänglich? ... sodass man zu einer Rüge der Fristvorschriften gelangen würde?

FromRivertoSee

FromRivertoSee

22.8.2024, 16:46:01

Für den Anwaltsprozess würde ich mal behaupten, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist. Der Anwalt sollte grundsätzlich wissen, was er in diesem Fall zu tun hat und ein Hinweis könnte die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage stellen.

ALE

Aleks_is_Y

18.4.2024, 12:22:30

Wie genau Verhält sich die Möglichkeit bestimmte Prozesshandlungen erst in der mündlichen Verhandlung vornehmen zu können zu der Fristvorschrift aus § 132 ZPO? Bedeutet dies, dass solche Handlungen, soweit sie nicht rechtzeitig durch Schriftsatz angekündigt wurden, durch die Gegenseite blockiert werden können? Und wie Verhält es sich mit der

Widerklage

? Diese kann auch erst in der mündlichen Verhandlung erhoben werden und ist nicht gemäß § 296 ZPO

präkludiert

. Greift dann auch § 132 ZPO nicht? Falls durch die Erhebung der

Widerklage

ein weiterer Termin notwendig wird, trägt dann die

Widerklage

ndepartei die zusätzlich entstehenden Kosten?

FromRivertoSee

FromRivertoSee

22.8.2024, 16:43:21

Die

Widerklage

ist kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 296 ZPO sondern selbst ein Angriff. Daher kann sie nicht nach § 296 ZPO

präkludiert

sein. Die

Widerklage

erhöht aber als solche den Gebührenstreitwert, wodurch ohnehin weitere Kosten entstehen, über die im Wege der

Einheit der Kostenentscheidung

zu entscheiden ist. Ein weitere notwendigen Termin wird meines Wissen nach nicht gesondert tenoriert sondern geht in dieser Kostenentscheidung auf.


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