Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
16. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt?
Ja!
2. Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Die nachträgliche objektive Klagehäufung des K ist wie eine Klageänderung zu behandeln (§ 263 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Klageänderung des K ist unzulässig, da B dieser widersprochen hat.
Nein!
5. Da K die Klage erst in der mündlichen Verhandlung erweitert hat, hat sie die einwöchige Schriftsatzeinreichungsfrist analog § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten.
Genau, so ist das!
6. Ist die geänderte Klage wegen Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist (analog § 132 Abs.1 S.1 ZPO) unzulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
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