Wiederaufladung der Vormerkung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentümerübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.
Einordnung des Falls
Wiederaufladung der Vormerkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch Aufhebung des ersten Kaufvertrags ist die Vormerkung erloschen.
Ja!
2. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss die alte Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht und eine neue Vormerkung eingetragen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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notwesanderson
14.12.2021, 16:14:57
Ehre
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tyrannosaurus lex
15.2.2024, 11:33:12
Müssen Aufhebung und Neubegründung zeitlich zusammenfallen? Oder kann die „tote“ Vormerkung auch mit zeitlichem Versatz wiederaufgeladen werden? Bspw. 1. VM erlischt 2. Verfügung des Veräußerers an Dritten 3. Neubegründung des Auflassungsanspruchs für den ursprünglichen Erwerber
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tyrannosaurus lex
15.2.2024, 11:40:53
Okidoki, 879 beantwortet meine Frage.