+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentümerübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.

Einordnung des Falls

Wiederaufladung der Vormerkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Aufhebung des ersten Kaufvertrags ist die Vormerkung erloschen.

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Ja!

Die Vormerkung (§§ 883ff. BGB) ist ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicherten Anspruchs (Akzessorietät). Die Vormerkung entsteht nicht ohne den gesicherten Anspruch und sie erlischt mit ihm.

2. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss die alte Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht und eine neue Vormerkung eingetragen werden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Ansicht des BGH kann eine bereits eingetragene Vormerkung (§ 883ff. BGB) auch zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs genutzt werden, ohne dass die alte Vormerkung gelöscht und eine neue bestellt werden müsste. Die "Wiederaufladung" einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung setzt voraus, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind (Novation). Eintragung und Bewilligung müssen den gleichen sicherungsfähigen Anspruch zwischen den gleichen Parteien betreffen.Der neue zu sichernde Anspruch des K betrifft gleichermaßen die Eigentumsübertragung desselben Grundstücks von V. K und V können daher die alte Vormerkung durch erneute Bewilligung des V für den neuen Eigentumsübertragungsanspruch nutzen.

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KE

KellyMonaco

14.12.2021, 16:14:57

Ehre


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