Wiederaufladung der Vormerkung

4. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentümerübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.

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Einordnung des Falls

Wiederaufladung der Vormerkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Aufhebung des ersten Kaufvertrags ist die Vormerkung erloschen.

Ja!

Die Vormerkung (§§ 883ff. BGB) ist ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicherten Anspruchs (Akzessorietät). Die Vormerkung entsteht nicht ohne den gesicherten Anspruch und sie erlischt mit ihm.
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2. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss die alte Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht und eine neue Vormerkung eingetragen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Ansicht des BGH kann eine bereits eingetragene Vormerkung (§ 883ff. BGB) auch zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs genutzt werden, ohne dass die alte Vormerkung gelöscht und eine neue bestellt werden müsste. Die "Wiederaufladung" einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung setzt voraus, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind (Novation). Eintragung und Bewilligung müssen den gleichen sicherungsfähigen Anspruch zwischen den gleichen Parteien betreffen.Der neue zu sichernde Anspruch des K betrifft gleichermaßen die Eigentumsübertragung desselben Grundstücks von V. K und V können daher die alte Vormerkung durch erneute Bewilligung des V für den neuen Eigentumsübertragungsanspruch nutzen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NO

notwesanderson

14.12.2021, 16:14:57

Ehre

tyrannosaurus lex

tyrannosaurus lex

15.2.2024, 11:33:12

Müssen Aufhebung und Neubegründung zeitlich zusammenfallen? Oder kann die „tote“

Vormerkung

auch mit zeitlichem Versatz wiederaufgeladen werden? Bspw. 1. VM erlischt 2. Verfügung des Veräußerers an Dritten 3. Neubegründung des Auflassungsanspruchs für den ursprünglichen Erwerber

tyrannosaurus lex

tyrannosaurus lex

15.2.2024, 11:40:53

Okidoki, 879 beantwortet meine Frage.

TOB

Tobias

16.3.2025, 16:47:46

Hallo liebes Jurafuchs-Team, wird hier wirklich die alte

Vormerkung

- auch mit Blick auf ihren Rang- erhalten oder entsteht die

Vormerkung

an der nächsten freien Rangstelle neu, ohne dass es aber einer Neueintragung bedarf? In diese Richtung würde ich Vieweg/Lorz § 14, Rn. 11 interpretieren. Diese Frage kann mit Blick auf andere eingetragene Rechte durchaus relevant sein. VG Tobi

Paulah

Paulah

24.6.2025, 08:42:26

Im Sachverhalt ist vom "Eigentümerübergang" die Rede. Der Eigentümer geht nicht über, sondern das Eigentum!

Linne Hempel

Linne Hempel

24.6.2025, 12:25:15

Hallo Paulah, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team


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Vollwirkung

V lässt K sein Grundstück auf und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Bevor K als neuer Eigentümer eingetragen wird, fällt V in die Insolvenz. Insolvenzverwalter I verwaltet nun Vs verbliebenes Vermögen.

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