Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Ausführung von Elektroarbeiten beauftragt B den Werkunternehmer W. W erteilt B eine Auftragsbestätigung, worin ein Pauschalpreis von € 18.000 angegeben war. € 5000 davon sollten in bar bezahlt werden und nicht auf der Rechnung auftauchen. B zahlt nicht.
Einordnung des Falls
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz könnte sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. B hat etwas durch Leistung von W erlangt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Der zwischen W und B abgeschlossene Werkvertrag stellt einen ausreichenden Rechtsgrund dar.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es, die Schwarzarbeit als solche insgesamt zu verbieten.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
4. § 817 S. 2 BGB könnte dem Anspruch entgegen stehen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
5. § 817 S. 2 BGB ist einschränkend auszulegen mit der Folge, dass dem Leistenden ein Anspruch zusteht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Treu und Glauben (§ 242 StGB) verhindern die Anwendung von § 817 S. 2 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen

Rick-energie🦦
22.6.2022, 10:07:36
Der Vollständigkeit halber könnte man noch den § 814 ansprechen und fragen, ob die leistende Partei Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte

Lukas_Mengestu
22.6.2022, 14:44:45
Sehr guter Hinweis, Rick-Dich! Auch wenn § 814 BGB tatbestandlich einschlägig scheint, so wird die Norm allerdings von der h.M. in Fällen nicht angewandt, in denen die Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Vertragspartner (trotz Gesetzesverstoß) seinerseits die Gegenleistung bewirken wird (vgl. BGH NJW 19999, 2892; Zintl/Singbartl, Und das Ende der Geschicht' Schwarzarbeit, die lohnt sich nicht, ZJS 2015, 148, 150 = https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_2_890.pdf). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team