Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz


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Zur Ausführung von Elektroarbeiten beauftragt B den Werkunternehmer W. W erteilt B eine Auftragsbestätigung, worin ein Pauschalpreis von € 18.000 angegeben war. € 5000 davon sollten in bar bezahlt werden und nicht auf der Rechnung auftauchen. B zahlt nicht.

Einordnung des Falls

Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz könnte sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. B hat etwas durch Leistung von W erlangt.

Genau, so ist das!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein genügt die natürliche Einsichtsfähigkeit. Etwas ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. W möchte durch die Ausführung der Elektroarbeiten das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet mehren.

2. Der zwischen W und B abgeschlossene Werkvertrag stellt einen ausreichenden Rechtsgrund dar.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG stellt ein Verbotsgesetz dar. Ein beiderseitiger Verstoß führt zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB. Ausreichend für die Nichtigkeitsfolge ist zumindest ein vorsätzlicher Verstoß des einen Vertragspartners und die Kenntnis vom Verstoß sowie das bewusste Ausnutzen zum eigenen Vorteil auf Seiten des anderen Vertragspartners. B und W vereinbaren eine Ohne-Rechnung-Abrede. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sind erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass W in vorsätzlicher Weise seiner Steuerpflicht nicht nachkommt und B dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Der Werkvertrag ist nichtig gemäß § 134 BGB.

3. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es, die Schwarzarbeit als solche insgesamt zu verbieten.

Ja!

Der Leistungsaustausch zwischen den Parteien soll verhindert werden. Primär soll im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die rechtliche Wirkung des der Schwarzarbeit zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts verwehrt werden. Daneben zielt das Gesetz darauf ab, den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit zu mäßigen. Das Gesetz zielt nicht allein auf einen fiskalistischen Zweck ab, sondern beugt einer Wettbewerbsverzerrung vor. Gesetzestreue Unternehmer, sowie Arbeitnehmer genießen Schutz.

4. § 817 S. 2 BGB könnte dem Anspruch entgegen stehen.

Genau, so ist das!

Es handelt sich bei § 817 S. 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung. Ebenso wie der Empfänger, verstößt der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vorschrift findet nach Ansicht des BGH aber auch Anwendung, wenn nur der Leistende verwerflich handelt. Die Ausführung der Elektroarbeiten ist an sich neutral. W führt die Steuer aufgrund der Ohne-Rechnung Abrede nicht ab. B nutzte dies aus.

5. § 817 S. 2 BGB ist einschränkend auszulegen mit der Folge, dass dem Leistenden ein Anspruch zusteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die einschränkende Auslegung ist erforderlich, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetz den Anspruch zwingend voraussetzen. Beispielsweise, wenn das Verbotsgesetz allein auf den Schutz des Leistenden abzielt oder wenn die Rechtsordnung die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes nicht tragen kann aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes. Das SchwarzArbG schützt in erster Linie öffentliche Belange. Ferner stellt der verbotswidrig geschaffene Zustand die Ausführung der Elektroarbeiten dar. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbietet nicht den Erfolg (das bedeutet die Elektroarbeiten selbst).

6. Treu und Glauben (§ 242 BGB) verhindern die Anwendung von § 817 S. 2 BGB.

Nein!

Wäre § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar, so würde dem Schwarzarbeiter ein Bereicherungsanspruch zustehen. Konsequenz wäre, dass dieser besser stehen würde, als ein Unternehmer, welcher sich gesetzestreu verhält. Ein bewusster Verstoß gegen das SchwarzArbG soll keinen Vorteil bieten. Nach dem Willen des Gesetzgeber soll kein Schutz gewährt werden. Genau dieser Zielsetzung wird die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB gerecht. Aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG soll dem B kein Vorteil erwachsen.

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