Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System‟
Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System‟
4. April 2025
22 Kommentare
4,8 ★ (11.963 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der zahlungsunwillige und -unfähige T bezahlt seinen bei V gekauften Laptop im Wert von €1.000 mit seiner Kreditkarte des Kreditkartenunternehmens A-E. Sein Konto weist keine Deckung auf. (Hinweis zum Drei-Partner-Kreditkarten-System: V bekommt als Vertragsunternehmer von A-E nach entsprechender Vorlage des Belastungsbeleges die €1.000 aufgrund einer von A-E gewährten Zahlungsgarantie ausgezahlt. Dagegen muss A-E befürchten mangels Kontodeckung von T keinen Ersatz erlangen zu können.)
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Einordnung des Falls
Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System‟
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den V konkludent über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat durch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit einen Irrtum bei V hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Thomfred01
1.6.2022, 13:44:12
Dass sich V keine Gedanken gemacht hat und ihm egal ist, ob das Konto gedeckt ist ist nicht aus dem Sachverhalt ersichtlich und entspricht mE auch nicht einer lebensnahen Betrachtungsweise. Vielmehr reicht ja schon das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass alles in Ordnung ist. Das würde ich in der Frage präzisieren.

Dominik
8.6.2022, 11:57:57
Es handelt sich hierbei um eine gefestigte Rechtsprechung für die auch gerade eine lebensnahe Betrachtungsweise spricht. Wegen der bestehenden Zahlungsgarantie durch das Kreditkartenunternehmen gibt es für den Verkäufer keinen vernünftigen Grund sich Gedanken über die Zahlungswilligkeit des T zu machen und sich entsprechend zu irren. Anders wäre es etwa bei einem Kauf auf Rechnung oder Zahlung per Lastschrift. Wieder anders, wenn man für den Kauf auf Rechnung Klarna oder Ähnliches verwendet, da in diesem Fall eine Zahlungsgarantie durch den Anbieter besteht.
Faby
16.4.2023, 12:52:18
In der Antwort steht, dass sich V keine Gedanken über die Zahlungswilllig- und -fähigkeit des V macht. Er macht sich aber über T keine Gedanken :)
Theo
16.5.2023, 16:47:35
Wenn das Kreditkartenunternehmen aber den Verkäufer bezahlt, wie kann T dann über seine Zahlungsfähigkeit V gegenüber täuschen? Besteht diese nicht eigentlich nur gegenüber seinem Kreditkartenunternehmen nicht?
Nicole
7.8.2023, 10:29:25
Die Frage habe ich mir auch gestellt!
Captain Stupid
3.7.2024, 13:28:27
Hier würde ich mich auch über Aufklärung freuen. T konnte den V m.E. schon gar nicht über seine Zahlungsfähigkeit täuschen, da der V als Vertragsunternehmer weiß, dass diese wegen der Zahlungsgarantie bei Kreditkarten keine Rolle spielt. T konnte diesbezüglich gar nicht auf V's Vorstellungsbild einwirken. Müsste man nicht schon die Täuschungshandlung verneinen?

Jonas Neubert
23.10.2023, 20:04:00
M.E. hat eine Kreditkarte den Sinn und Zweck kurzfristig über
Geldzu verfügen, welches eben nicht vorhanden/gedeckt ist

Nora Mommsen
26.10.2023, 10:35:49
Hallo Jura für alle, danke für deine Anmerkung! Die Aussage ist nicht zu pauschalisieren. Der primäre Zweck liegt erstmal darin, den Zahlungsverkehr zu vereinfachen indem der Zahlungsempfänger eine garantierte Zahlung erhält. Das ist sozusagen die Dienstleistung des Kreditkartenunternehmens, diese Sicherheit zu gewähren. Viele Leute nutzten es in der Realität sicher um den Kreditrahmen auszuschöpfen, es ist aber nicht Sinn und Zweck der Karte dass Leute sozusagen "über ihre Verhältnisse" leben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Skra8
28.1.2024, 15:13:32
Es sollte auch erwähnt werden, dass die EC-Karte/Girokarte ein faktisches deutsches Phänomen ist; überall auf der Welt gibt es meistens nur die klassische Kreditkarte. Dementsprechend ist der Sinn und Zweck die grundlegende Ermöglichung von elektronischem Zahlungsverkehr.
Dogu
3.1.2024, 12:13:35
Läuft der Sachverhalt bei Debit-Karten ähnlich? Diese ersetzen mittlerweile ja mehr und mehr die klassischen EC-Karten, wirken aber vergleichbarer mit den Kreditkarten (Abwicklung über VISA).

Skra8
24.1.2024, 22:16:04
Würde mich auch interessieren.
JohnnyLbd
30.6.2024, 10:13:20
Mich auch !

hirschdecke
5.11.2024, 08:20:44
Mich auch

Juraganter
19.12.2024, 09:06:01
Welche klassischen EC-Karten? Die gibt es seit vielen Jahren (genaugenommen seit 2007) nicht mehr. Das, was gemeinhin als EC-Karte bezeichnet, ist in Wirklichkeit eine Girocard. EC, Girocard, Maestro und V-Pay sind/waren alle Debitkartensysteme. Nur, dass Maestro und V-Pay inzwischen durch MasterCard Debit bzw. Visa Debit ersetzt werden – einziger signifikanter Unterschied ist eben, dass sie wie Kreditkarten genutzt werden können (also mit 16-Stelliger Nummer und CVC), das Zahlungssystem dahinter ist und bleibt aber ein Debitkartensystem – also das, was es auch vorher schon war. Der Betrag wird direkt vom Girokonto abgebucht. Und nicht, wie bei klassischen Kreditkarten, als monatliche Abrechnung.

Sebastian Schmitt
27.12.2024, 16:07:25
Hallo @[Dogu](137074), danke Dir für die Frage und @[Skra8](184520), @[JohnnyLbd](158031) und @[hirschdecke](225232) für die Erinnerung. Letztlich ist das eine Frage der technischen Einordnung und Hintergründe, wie @[Juraganter](224241) richtig gesagt hat. Für die Frage der Strafbarkeit ist grds entscheidend, ob das potenzielle Opfer/der Zahlungsempfänger sich hier Gedanken über die Zahlungsfähigkeit/-willigkeit des Täters macht. Das dürfte nur dann der Fall sein, wenn hier weder seitens eines dazwischen geschalteten "Abwicklers" bei klassischen Kreditkarten (MasterCard, VISA, etc) noch seitens der kartenausgebenden Bank eine Zahlungsgarantie übernommen wird. Letzteres ist auch bei Girocard ("ec-Karte"), Debitkarte etc, häufig der Fall, meines Wissens zB bei Kartenzahlungen mit Eingabe der richtigen PIN - mit der Betonung auf "meines Wissens", weil das letztlich eine Frage der Bankbedingungen ggü den Händlern ist, die ich nicht abschließend beantworten kann (im Einzelnen MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl 2022, § 263 Rn 199 ff, der allerdings tendenziell schon die Täuschung ablehnt). Jedenfalls dann, wenn iRe (in einer bestimmten ordnungsgemäßen Art und Weise erfolgten) Debitkartenzahlung eine solche Zahlungsgarantie gewährt wird, dürften sich keine Unterschiede zur rechtlichen Bewertungen in unserem Fall ergeben. Eine allgemeinere Anmerkung zum Schluss: "Zahlungskarten"-Fälle kommen im StrafR in verschiedenen Konstellationen recht häufig vor. Wer sich hier (mE: absolut verständlicherweise) etwas unwohl fühlt, dem hilft vielleicht ein Übersichtsaufsatz wie dieser hier, um sich mit den verschiedenen Gestaltungen und üblicherweise recht unbeliebten Normen wie § 263a StGB einmal näher und konzentriert zu befassen: Lenk, JuS 2020, 407. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Gigachad1
13.4.2024, 01:09:52
Und ich dachte ich hätte einen Fehler entdeckt
Leo Lee
13.4.2024, 16:01:19
Hallo Gigachad1, vielen Dank für dein Feedback! Auch wir waren überrascht, dass der erste Laptop im Jahre 1983(!) veröffentlicht wurde in Deutschland. Dabei fühlt es sich wie gestern an; Zeit fliegt nun mal ;). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Moltisanti
25.5.2024, 04:55:41
Haahhahahaha dein Pb, bing chilling
agi
17.10.2024, 12:57:57
Ich tu mich mit diesen Fällen immer schwer den Irrtum beim Verkäufer/Kassierer zu verneinen, mit der Argumentation er macht sich keine Gedanken über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden. Ich würde behaupten, dass der Kassierer sich schon denkt, dass der Kunde mit dem auflegen/einstecken der Karte zahlen will und auch dazu fähig ist. Bezweifle eher, dass der Verkäufer nur auf die Bank abstellt. Daher wäre eine ausführlichere Argumentation zur Annahme des Irrtums möglich?
Leo Lee
20.10.2024, 17:00:05
öllig Recht damit, dass man sich fragen kann, ob der Verkäufer sich wirklich "nichts" denkt. Beachte allerdings, dass hier die Einzelheiten des Falles von immenser Bedeutung sind. Denn der Irrtum setzt stets voraus, dass das Opfer/der Getäuschte sich auch nur ansatzweise Gedanken macht, damit auch eine Fehlvorstellung bei ihm hervorgerufen werden kann. Ohne Gedanken gibt es nun mal keine FehlVORSTELLUNG (sondern nur eine sog. ignoranita Facti). Wenn der Fall so gelagert wäre, dass bei nicht ausreichender Deckung innerhalb der nächsten paar Tage eine Rücklastschrift durchgeführt wird (und der Verkäufer eben
Geldwieder "verliert"), ist es selbstverständlich, dass sich der Verkäufer darüber Gedanken macht und über die Liquidität getäuscht werden kann. In diesem Fall wird allerdings die Zahlung durch das Kreditinstitut GARANTIERT. D.h., dass der Verkäufer ohne Wenn/Aber sein
Gelderhält. Ob das Konto des Betrügers gedeckt ist oder nicht, ist VÖLLIG egal für ihn. Er kriegt sein
Geld, weshalb er sich hierüber keine Gedanken macht bzw. mgl. Gedanken für die Bestrafung nach ghM irrelevant ist. Selbst wenn er sich Gedanken machen WÜRDE, würden Fehlvorstellungen nicht aufgrund Täuschung entstehen. Denn der Verkäufer kriegt ja sein
Geld. Deshalb wäre es an dieser Stelle überflüssig (und das bedeutet in Klausuren meistens leider "falsch"), i.R.d. Irrtums diesbzgl. Ausführungen zu machen. Wir würden dir daher raten, an dieser Stelle mit der ghM dich kurz zu halten, damit du keine Zeit verlierst für die anderen Teile (und Zeit im Strafrecht hat man sowieso nie). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263 Rn. 354 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
agi
20.10.2024, 19:39:47
@[Leo Lee](213375) danke dir für die ausführliche Erklärung, habe immer den Aspekt, dass die Bank ja die Zahlung garantiert nicht so vor Auge gehabt, weil ich zusehr damit beschäftigt war zu hinterfragen ob sich der Verkäufer wirklich keine Gedanken macht! 😅 danke dir
Vincent
4.2.2025, 16:39:01
Täuscht denn der T hier tatsächlich darüber ? Letztenendes ist die Bezahlung mittels Kreditkarte - aufgrund der Funktion dieser - Garantieversprechen wird durch die Bank ausgestellt - lediglich die Aussage: Ich habe einen Vertrag mit Kreditkartenfirma XY, aus diesem ein Garantieversprechen resulitiert, dass der V seine Forderung bei diesem geltend machen kann. Dies indiziert doch auch gerade der Begriff des Kredits. Jemand gewährt mir
Gelddamit ich eine Transaktion vornehmen kann ich bin also gerade nicht Zahlungsfähig sondern werde dies durch den Vertrag mit der KKFirma