Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System‟


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Der zahlungsunwillige und -unfähige T bezahlt seinen bei V gekauften Laptop im Wert von €1000 mit seiner Kreditkarte des Kreditkartenunternehmens A-E. Sein Konto weist keine Deckung auf. (Hinweis zum Drei-Partner-Kreditkarten-System: V bekommt als Vertragsunternehmer von A-E nach entsprechender Vorlage des Belastungsbeleges die €1000 aufgrund einer von A-E gewährten Zahlungsgarantie ausgezahlt. Dagegen muss A-E befürchten mangels Kontodeckung von T keinen Ersatz erlangen zu können.)

Einordnung des Falls

Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System‟

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den V konkludent über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Eine ausdrückliche Täuschung kommt nicht in Betracht. Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Bei einem Warenkauf erklärt der Käufer konkludent, dass zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Mithin hat T konkludent gegenüber V getäuscht.

2. T hat durch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit einen Irrtum bei V hervorgerufen (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Nein!

Durch die Täuschung müsste bei V ein Irrtum erregt worden sein. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. V könnte einem Irrtum über die Zahlungsbereitschaft des T unterlegen sein. Jedoch macht sich V keine Gedanken über eine etwaige Zahlungswillig oder -fähigkeit des V, da seine Bezahlung über das Garantieversprechen des Kreditkartenunternehmens A-E gesichert ist. Damit unterliegt V keinem tatbestandsrelevanten Irrtum iSd § 263 Abs. 1 StGB. Möglicherweise hat sich T aber gem. § 266b StGB strafbar gemacht.

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