Öffentliches Recht

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Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Assessorexamen

A klagt gegen einen abgelehnten Asylantrag. Die Klagefrist endet am 01.06. P, der Anwalt des A, gibt die Klageschrift am 30.05. zur Post, sie geht aber erst am 06.06. beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hält die Klage für verfristet. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Einordnung des Falls

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Klage des A gegen den ablehnenden Bescheid gilt die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO.

Nein, das trifft nicht zu!

Für asylrechtliche Streitigkeiten gilt die Sondervorschrift des § 74 Abs. 1 AsylG. Danach muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Klage erhoben werden. Insoweit wird die übliche Klagefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozess (§ 74 Abs. 1 VwGO) also verkürzt. Dies ist Ausdruck der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebotes im Asylverfahren.
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2. Die Klage des A ist vorliegend erst nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen und ist somit verfristet.

Ja!

Die Klagefrist wird nur durch rechtzeitige schriftliche Erhebung der Klage mittels Einreichung der Klageschrift oder mittels einer Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gewahrt (§ 81 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist erst dann wirksam erhoben, wenn sie dem zuständigen Gericht zugegangen ist. Dies erfordert keine Kenntnisnahme, sondern dass die Erklärung in den Verfügungsbereich des Gerichts gelangt ist. Die Klage des A ist dem Gericht erst nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) zugegangen und ist somit verfristet.

3. Die Verfristung einer Klage ist unerheblich, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) vorliegen.

Genau, so ist das!

Die Verfristung einer Klage ist nach § 60 VwGO unerheblich, wenn (1) die Fristversäumnis unverschuldet ist, (2) die entsprechenden Tatsachen glaubhaft sind und (3) der Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß, d.h. innerhalb von 2 Wochen, gestellt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ermöglicht einen Eingriff in die Rechtskraft und beruht auf einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den materiellen Prozessgrundrechten (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG).

4. Verschulden im Sinne des § 60 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat.

Ja, in der Tat!

Richtig! Während die vorsätzliche Fristversäumung in der gerichtlichen Praxis kaum eine Rolle spielt, ist die Frage nach der fahrlässigen Fristversäumung oft entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist ein Fristversäumnis unverschuldet, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist subjektiv nicht zumutbar war. Laut OVG dürfen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vor dem Hintergrund des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber grundsätzlich nicht überspannt werden (RdNr. 3).

5. Das Fristversäumnis ist vorliegend unverschuldet, da nicht A selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter P die Klage eingereicht hat.

Nein!

Dem Verschulden eines Beteiligten steht das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gleich (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) und wird ihm ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet. Gleiches gilt auch für den gesetzlichen Vertreter des Beteiligten (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO).

6. Die gewöhnliche Postlaufzeit einer Briefsendung beträgt zwei Werktage.

Genau, so ist das!

Die Post hat sicherzustellen, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Werktag nach der Einlieferung ausgeliefert werden (vgl. § 2 Nr. 3 S. 1 Post-UniversaldienstleistungsVO). OVG: Diese Quoten lassen die Einhaltung der gewöhnlichen Postlaufzeit von zwei Werktagen erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse ein Rechtsmittelführer nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die darüber hinaus gehen und damit die Gefahr der Fristversäumung begründen (RdNr. 4).

7. Ungewöhnliche lange Postlaufzeiten, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden.

Ja, in der Tat!

OVG: Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er dürfe darauf vertrauen, dass die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, dürfe dies dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. „In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann“ (RdNr. 3).

8. A war ohne Verschulden an der Wahrung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) verhindert.

Ja!

OVG: A durfte damit rechnen, dass seine am 30.5. eingeworfene Klageschrift spätestens zwei Werktage später, also am 1.6. beim zuständigen Gericht eingehen würde. Dies hätte die Klagefrist gewahrt. Die Vorinstanz (VG Düsseldorf) hatte angenommen, A habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil P die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben und nicht vorab per Fax abgesandt habe. Diese Rechtsauffassung habe laut OVG die durch das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe überspannt (RdNr. 5). Somit ist dem A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren.
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