„Luftsicherheitsgesetz“

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG 15.2.2006 , 1 BvR 357/05):Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), wodurch die Bundeswehr ermächtigt wird, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen.

Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Durch § 14 Abs. 3 LuftSiG wird die Bundeswehr ermächtigt, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen. Vielflieger V geht gegen das Gesetz vor.

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Einordnung des Falls

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 darüber zu entscheiden, ob der Abschuss eines unbemannten oder lediglich mit Terroristen besetzten Flugzeug verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Verfassungswidrigkeit. Insbesondere wird die Menschenwürde der Terroristen nicht beeinträchtigt. Vielmehr entspricht es "der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird" (RdNr. 141).

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V erhebt Verfassungsbeschwerde. Ist diese zulässig?

Ja!

Das BVerfG ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. Das Gesetz ist eine Maßnahme der Legislative und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Ferner ist V durch § 14 Abs. 3 LuftSiG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Für die Betroffenheit genügt, dass V als Vielflieger "mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird" (RdNr. 78). Das Urteil zum LuftSiG stellt einen Meilenstein in der Rechtsprechungsgeschichte dar. Schwerpunkte des Urteils sind die Gesetzgebungskompetenz
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2. Ist der Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 GG) eröffnet? Greift § 14 Abs. 3 LuftSiG in diesen ein?

Genau, so ist das!

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht. Dies stellt im verfassungsrechtlichen Gefüge des Grundgesetzes einen Höchstwert dar. Indem ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mit Waffengewalt abgeschossen wird, sterben Besatzung und Passagiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

3. Könnte der Eingriff durch Art. 2 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein, wenn § 14 Abs. 3 LuftSiG formell und materiell verfassungskonform ist?

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG weißt einen geschriebenen Gesetzesvorbehalt. Damit § 14 Abs. 3 LuftSiG dem Gesetzesvorbehalt genügt, müsste es formell und materiell verfassungskonform sein. In der Klausur kann es hier zu relativ ausführlichen Inzidentprüfung kommen.

4. Das LuftSiG müsste formell verfassungskonform sein. Fraglich ist insbesondere die Gesetzgebungskompetenz.

Ja!

Das LuftSiG wurde als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September in New York eingeführt. Durch §§ 13 bis 15 LuftSiG sollten dabei die Bundeswehrstreitkräfte die Polizeikräfte der Länder im Rahmen der Gefahrenabwehr unterstützen. Strittig war insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 3 LuftSiG, der einen Abschuss eines von Terroristen gekaperten Flugzeuges vorsah. Neben der kompetenziellen Frage war auch die Zustimmungsbedürftigkeit des LuftSiG durch den Bundesrat nach Art. 87d Abs. 2 GG strittig. Das BVerfG entschied diese Frage mangels hinreichender Begründung jedoch nicht.

5. Ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz für § 14 Abs. 3 LuftSiG aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG?

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG regelt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr. Nach § 14 Abs. 3 LuftSiG sollen jedoch die Streitkräfte die Bundesländer bei der Gefahrenabwehr unterstützen. Das LuftSiG enthält daher eine Ausführungsregel zum Streitkräfteeinsatz. Diese Konstellation ist von Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht erfasst.

6. Kommt die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG, die die Katastrophenhilfe regelt, in Betracht?

Ja, in der Tat!

Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG regeln den Einsatz der Streitkräfte im Fall einer Katastrophe (Katastrophenhilfe). Die Regelung unterfällt Art. 87a Abs. 2 GG, die einen Einsatz der Bundeswehr außerhalb der Verteidigung zulassen. Grundsätzlich umfasst sind sowohl Katastrophen, die noch nicht eingetreten sind, als auch solche, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wichtig ist der starke polizeirechtliche Einschlag des Art. 35 GG: Dieser erlaubt den Streitkräfteeinsatz nur zur Unterstützung der Länder bei der Gefahrenabwehr. Relevant für diese Auslegung ist die Entstehungsgeschichte von Art. 35 GG. Dieser wurde aufgrund der Hamburger Sturmflut geändert, als Helmut Schmidt die Bundeswehr unterstützend einsetzte.

7. Ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz für § 14 Abs. 3 LuftSiG aus Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG?

Nein!

Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG umfassen nur polizeirechtliche Einsatzbefugnisse der Streitkräfte bei der Unterstützung der Länder. Die Streitkräfte dürfen also nur als Polizeikräfte eingesetzt werden und nur solche Mittel einsetzen, die der Landespolizei durch die Landespolizeigesetze gestattet sind. Der Streitkräfteeinsatz auf Grundlage von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG ist daher akzessorisch zu den Mitteln der jeweiligen Landespolizeigesetze. Deshalb stellte das BVerfG fest, dass Art. 35 GG "den Kampfeinsatz von der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nicht erlaubt" (RdNr. 105).

8. Das LuftSiG könnte auch materiell verfassungswidrig sein. Kommt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht?

Genau, so ist das!

Zwar kann ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG aufgrund des in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG niedergelegten Gesetzesvorbehalts gerechtfertigt werden. Allerdings muss das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der damit eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden. Diesen ungewöhnlichen Obersatz der Begründetheitsprüfung wählte das BVerfG, um die Erwägungen des Urteils in erster Linie auf Art. 1 Abs. 1 GG zu stützen.

9. Unter der Menschenwürde versteht man die unveräußerliche Subjektqualität eines jeden Menschen. Wird der Gewährleistungsgehalt anhand der Objektformel bestimmt?

Ja, in der Tat!

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert. Die Menschenwürde bezeichnet die unveräußerliche Subjektqualität, die jedem Menschen, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, zukommt. Wann der Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde verletzt ist, bestimmt sich nach der Objektformel. Nach der Objektformel ist die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beeinträchtigt, wenn ein Mensch zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird. Wird allein ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG nach der Objektformel geprüft, kann dieser unter keinen Umständen ("unantastbar") gerechtfertigt werden!

10. Liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde vor, da die Passagiere unweigerlich sterben werden, indem die Terroristen das Flugzeug gezielt zum Absturz bringen?

Nein!

Das Argument, dass die Passagiere ohnehin zu Tode kommen werden, verfängt verfassungsrechtlich nicht. Denn "menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz"(RdNr. 132). Dazu kommt, dass der Abschussbefehl nach § 14 Abs. 3 LuftSiG auf ungesicherter Tatsachengrundlage erteilt wird. Sowohl wegen der kurzen Entscheidungszeit als auch wegen der Unübersichtlichkeit der Situation besteht ein erhebliches Prognosedefizit. Deshalb ist es "schlechterdings unvorstellbar [...] sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten" (RdNr. 130).

11. Wird der Menschenwürdegehalt nicht berührt, weil das Flugzeug durch die Terroristen als Waffe eingesetzt wird und die Passagiere selbst Teil dieser Waffe sind?

Nein, das ist nicht der Fall!

Sowohl die Besatzung als auch die Passagiere haben auf den Einsatz des Flugzeugs als Waffe durch die Terroristen, keinen Einfluss genommen. Vielmehr sind sie unschuldig in eine prekäre Situation geraten. Nach dem BVerfG scheitert auch dieser Rechtfertigungsversuch, weil die Passagiere bei dieser Betrachtungsweise gerade nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden, sondern als Teil einer Sache verdinglicht werden.

12. Wird die Menschenwürde der Passagiere im Falle des Abschusses nicht berührt, weil der Staat seiner Schutzpflicht nachkommt und den Tod einer größeren Anzahl von Menschen verhindert?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Würde eines einzelnen Menschen ist keinen quantitativen Erwägungen zugänglich. Denn gerade, wenn Menschenleben gegen Menschenleben abgewogen werden, werden die Passagiere zum bloßen Rettungsobjekt zum Schutz Dritter. Grundsätzlich hat der Staat zwar bei Erfüllung seiner Schutzpflichten gegenüber den möglicherweise durch den Absturz betroffenen Menschen einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsbereich. Er darf sich dabei jedoch nur solcher Maßnahmen bedienen, die verfassungskonform sind. Eine quantitative Abwägung führt zur Verdinglichung und zugleich Entrechtlichung der Passagiere.

13. Kann auch eine mutmaßliche Einwilligung der Passagiere in einen möglichen Abschuss, als Rechtfertigung nicht angenommen werden?

Ja!

Denkbar wäre es, dass die Passagiere bevor sie in ein Flugzeug einsteigen, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligen. Indes wäre eine solche Annahme "ohne jeden realistischen Hintergrund und nicht mehr als eine lebensfremde Fiktion" (RdNr. 131).

14. Werden im Falle des Abschusses von unbeteiligten Passagieren durch § 14 Abs. 3 LuftSiG Menschen zum Objekt staatlichen Handelns, wodurch § 14 Abs. 3 LuftSiG wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig ist?

Genau, so ist das!

Ein Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Passagiere durch den Abschuss zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden. Selbst, wenn die Passagiere unweigerlich sterben, verlangt deren Würde unabhängig von der voraussichtlichen Lebensdauer absoluten Schutz. Durch den Flugzeugabschuss opfert der Staat die Passagiere des Flugzeuges zugunsten Dritter. Dadurch werden sie zum Objekt staatlichen Handelns. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist materiell verfassungswidrig. Ausdrücklich offen ließ das BVerfG, „wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wäre (RdNr. 130).

15. Ist ein Abschuss verfassungsrechtlich unzulässig, selbst wenn das Flugzeug unbemannt ist oder sich nur Terroristen an Bord befinden?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Abschuss eines unbemannten oder lediglich mit Terroristen besetzten Flugzeug ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Menschenwürde der Terroristen nicht beeinträchtigt. Vielmehr entspricht es "der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird" (RdNr. 141). Insofern ähnelt diese Konstellation dem finalen Rettungsschuss im Polizeirecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mi. S.

Mi. S.

27.2.2024, 19:40:36

In einen der Fragen wird Art. 76 Abs. 1 Nummer 6 GG genannt. Dieser existiert nicht.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.10.2024, 17:38:59

Hallo Mi. S., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

AN

Anne

19.6.2024, 14:42:41

Was ist letztlich die Kompetenz für § 14 Abs. 3 LuftSiG? Könnte man es nicht auf Art. 73 Nr. 1 GG stützen, da es letztlich um den Schutz der Zivilbevölkerung geht?


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