Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2020
Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrzeughalter B hat einen Unfall. Sein beschädigtes Auto ist nicht mehr fahrbereit. B lässt es von K abschleppen. K bringt das Auto in ihre Lagerhalle. Es wird nicht mehr bewegt. Drei Tage später brennt das Auto aufgrund eines technischen Defekts. Dabei wird die Lagerhalle beschädigt.
Diesen Fall lösen 83,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schadensersatzhaftung eines Kfz-Halters ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem durch den Brand die Lagerhalle beschädigt worden ist, wurde ein Schutzgut der K verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG).
Genau, so ist das!
3. Selbst bei dem schwer beschädigten Auto handelt es sich noch um ein Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG).
Ja, in der Tat!
4. B haftet nach § 7 Abs. 1 StVG nur, wenn er den Brand verschuldet hat.
Nein!
5. Das Merkmal „bei Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen.
Genau, so ist das!
6. Der Schaden ist „bei Betrieb“ entstanden, obwohl sich das Kfz zum Zeitpunkt der Brandentstehung weder in Bewegung noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
4.4.2021, 09:04:03
Würde die Haltereigenschaft bei einem irreparablen Totalschaden am KfZ entfallen?
Lukas_Mengestu
9.4.2021, 09:40:14
Interessante Frage, im Ergebnis dürfte dies aber jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn das Fahrzeug auf einen entsorgungsunternehmer übereignet wird. Zudem wird man bei einem gänzlich zerstörten Fahrzeug Schwierigkeiten haben "
bei Betrieb" anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ira
17.4.2021, 10:17:17
Ich war lange nicht mehr online. Hier hat sich viel getan, v.a. sind die Antworten viel anschaulicher dargestellt und in "Maßstab" und "Subsumtion" unterteilt. Loving it!
Christian Leupold-Wendling
17.4.2021, 21:17:11
Hi Ira, klasse, vielen Dank für das Feedback! Freut uns sehr 🤩 Lieben Gruß, - Christian
QuiGonTim
7.5.2021, 11:02:05
Wie ist der Begriff des Fahrzeugführers in 18 Abs. 1 StVG auszulegen? Wird K durch das Abschleppen des Auto des B schon zum Fahrzeugführer? Wäre es in der Klausur sinnvoll, dies zu prüfen?
FML
7.5.2021, 11:14:18
Fahrzeugführer ist derjenige, der das Kfz eigenverantwortlich in Betrieb setzt und es während der Fahrt leitet. Das ist bei einem Abschleppvorgang also nicht einschlägig.
Jeylastar
19.7.2021, 16:02:13
Die Lagerhalle ist aber keine Sache im Sinne des § 90 BGB, wird der Sachbegriff im §
7 StVGweiter ausgelegt?
FML
19.7.2021, 16:14:57
Eine Lagerhalle ist kein körperlicher Gegenstand?
Ferdinand
20.7.2021, 09:25:22
Natürlich ist eine Lagerhalle eine Sache im Sinne von § 90 BGB und §
7 StVG- bloß keine bewegliche, was aber keine der beiden Vorschriften verlangt.
Philipp Paasch
29.5.2022, 22:16:44
Liebes Jurafuchs-Team, danke für die Aufbereitung des Falls. Ich hatte es an anderer Stelle schonmal erwähnt und mit Quellen belegt: Das Eigentum ist kein Rechtsgut, sondern ein Recht. Zumindest im Zivilrecht ist dies ganz h.M. Vgl. insoweit auch § 823 Abs. 1 BGB "[...] das Eigentum oder ein anderes Recht [...]". LG :-)
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 20:48:55
Vielen Dank für den Hinweis, Philipp. In der Tat ist im Zivilrecht zwischen
Rechtsgütern (Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit...) und Eigentum als "Recht" zu differenzieren. Wir haben die Fragestellung insoweit etwas angepasst. Zu beachten ist aber, dass im Hinblick auf die Beschädigung der Sache nicht nur das Eigentum, sondern auch der berechtigte Besitz geschützt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
15.6.2022, 22:30:07
Der berechtigte Besitz wird meines Wissens nach auch unter "
sonstiges Recht" diskutiert, guter Punkt. 🤔
Rick-energie🦦
30.6.2022, 16:52:40
Wenn der Fahrzeughalter einen Unfall baut ("hat"), dann muss er zugleich Fahrzeugführer sein. Nach meiner Lesart hat die erste Antwort nur Sinn, wenn das Auto des B ohne sein Zutun beschädigt wird, aber dann von einem Unfall des B zu sprechen hat hinsichtlich Syntax und Semantik wenig Sinn.
Lukas_Mengestu
1.7.2022, 10:01:21
Hallo Rick-Dich, vielen Dank für Deinen Hinweis. Die erste Frage ist etwas tricky. Denn es handelt sich hier um eine abstrakte Rechtsfrage. Es geht hier also nicht um den konkreten Fahrzeughalter B, sondern generell um die Frage, wann Fahrzeughalter haften. Im konkreten Fall ist es natürlich so, dass B hier nicht nur Fahrzeughalter, sondern auch Fahrzeugführer ist. Insofern kommt auch eine Haftung aus § 18 StVG in Betracht. Da die Haftungsvoraussetzungen für § 7 Abs. 1 StVG aber geringer sind (kein Verschulden), prüft man aber auch in diesem Fall zunächst die Halterhaftung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bubbles
14.11.2023, 11:27:49
Im Vertiefungshinweis der vierten Frage wird die Produkthaftung aus § 1 ProdHaftG als Produzentenhaftung bezeichnet. Die Produzentenhaftung wird jedoch in § 823 I BGB geprüft und ist keine Gefährdungshaftung (aber ggf.
Beweislastumkehr)
Leo Lee
19.11.2023, 11:02:22
Hallo Bubbles, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben dies nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo