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Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
8. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrzeughalter B hat einen Unfall. Sein beschädigtes Auto ist nicht mehr fahrbereit. B lässt es von K abschleppen. K bringt das Auto in ihre Lagerhalle. Es wird nicht mehr bewegt. Drei Tage später brennt das Auto aufgrund eines technischen Defekts. Dabei wird die Lagerhalle beschädigt.
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Einordnung des Falls
Brand eines Kfz in einer Lagerhalle: Zurechnung der Betriebsgefahr?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schadensersatzhaftung eines Kfz-Halters ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem durch den Brand die Lagerhalle beschädigt worden ist, wurde ein Schutzgut der K verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG).
Genau, so ist das!
3. Selbst bei dem schwer beschädigten Auto handelt es sich noch um ein Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG).
Ja, in der Tat!
4. B haftet nach § 7 Abs. 1 StVG nur, wenn er den Brand verschuldet hat.
Nein!
5. Das Merkmal „bei Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen.
Genau, so ist das!
6. Der Schaden ist „bei Betrieb“ entstanden, obwohl sich das Kfz zum Zeitpunkt der Brandentstehung weder in Bewegung noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden hat.
Ja, in der Tat!
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