Verklicken bei Abgabe elektronischer Willenserklärung mit Maustaste


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V inseriert sein Sportflugzeug auf eBay. Als der gewünschte Preis voraussichtlich nicht erzielt wird, klickt V irrtümlich auf „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ anstelle von „Angebot zurücknehmen“. K ist zu dem Zeitpunkt Höchstbietende.

Einordnung des Falls

Verklicken bei Abgabe elektronischer Willenserklärung mit Maustaste

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das Klicken des Buttons „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ ist ein Vertrag zwischen V und K zustande gekommen.

Genau, so ist das!

Die eBay AGB wirken zwar nicht direkt zwischen V und K. Sie sind bei der Auslegung ihrer Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) aber zu berücksichtigen. V und K haben den eBay AGB vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt. Gem. § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein Angebot zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden bei Beendigung der Auktion ab. Dieses Angebot steht jedoch nach § 6 Nr. 6 eBay AGB unter der auflösenden Bedingung der berechtigten Angebotsrücknahme (§ 158 Abs. 2 BGB). Damit ist nach Beendigung der Auktion durch das Klicken auf den Button „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ ein Vertrag mit K zustande gekommen.

2. Das Klicken auf den Button „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ anstelle von „Angebot zurücknehmen“, stellt einen Erklärungsirrtum dar (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. „Verklickt“ sich der Erklärende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum. V wollte auf „Angebot zurücknehmen anstelle von „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ klicken. Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.

3. V hätte durch das Klicken auf den Button „Angebot zurücknehmen“ das Angebot zurücknehmen können.

Nein!

§ 6 Nr. 6 eBay AGB (Stand 1.5.2018) erlaubt die vorzeitige Beendigung des Angebots durch den Verkäufer nur dann, wenn der Verkäufer dazu berechtigt war. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Beendigung berechtigt, wenn es ihm unverschuldet unmöglich wird, den Artikel dem Käufer zu übereignen. V war lediglich mit den bisherigen Geboten unzufrieden. Damit wäre es ihm auch durch Klicken auf den gewünschten Button nicht möglich gewesen, das Angebot zurückzunehmen.

4. Das Klicken auf „Angebot zurücknehmen“ und „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ hat im Fall von V die gleiche Rechtsfolge.

Genau, so ist das!

Die Rechtsfolge des Buttons „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ ist, dass ein Vertrag mit dem aktuell Höchstbietenden zustande kommt. Wenn auf „Angebot zurücknehmen“ geklickt wird, wird die Auktion ebenfalls beendet. Liegt jedoch keine Berechtigung zur Rücknahme vor, so bleibt das Angebot wirksam und es kommt ebenfalls ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Damit macht es für den unberechtigten Abbrecher in der Rechtsfolge keinen Unterschied, welchen Button er klickt.

5. V kann seine Willenserklärung zur vorzeitigen Beendigung der Auktion zum Höchstgebot anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anfechtende muss sich an der Erklärung festhalten lassen, die er tatsächlich abgegeben hat, wenn sein Irrtum für die Abgabe nicht ursächlich war (§ 119 Abs. 1 BGB). Damit muss der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich sein. V war nicht zur Rücknahme des Angebots berechtigt. Damit wäre ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch dann zustande gekommen, wenn V den gewollten Button angeklickt hätte. Mithin wäre eine Willenserklärung gleichen Inhalts auch bei Anklicken des gewünschten Buttons abgegeben worden. Damit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung. URL eBay-AGB: https://www.ebay.de/help/policies/member-behavior-policies/allgemeine-geschftsbedingungen-fr-die-nutzung-der-deutschen-ebaydienste?id=4259

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