+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bleifuß B heizt in seinem Golf GTI über eine Gemeindestraße der Gemeinde G in Sachsen. In einer Rechtskurve gerät er nach riskantem Drift-Manöver auf die Gegenspur und durchschlägt das seitliche, möglicherweise mangelhaft montierte Geländer, aus dem sich eine Stange löst und B verletzt.
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Einordnung des Falls
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Unfall auf kurvenreicher Straße
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B verlangt von G Schadensersatz. Materiell-rechtlich geht es um die mögliche Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht durch G.
Ja!
Wenn B Schadensersatz geltend machen will, muss er sich auf eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch G berufen. Für den Einstieg in den Fall ist es enorm wichtig, dies zu erkennen, zugleich aber auch zu erkennen, dass es sich um eine besondere Fallkonstellation einer Verkehrssicherungspflicht handelt: Hier steht im Raum, dass die Verkehrssicherungspflicht einen Hoheitsträger - die Gemeinde G - trifft.
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2. Die Verkehrssicherungspflicht der G lässt sich zivil- oder öffentlich-rechtlich qualifizieren. Als Anspruchsgrundlagen kommt § 823 Abs. 1 BGB oder § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung) in Betracht.
Genau, so ist das!
Die h.M. geht davon aus, dass die Straßenverkehrssicherungspflicht einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darstellt, die aus dem bürgerlichen Deliktsrecht folgt. Dann liegt eine bürgerliche Streitigkeit vor, und materiell-rechtlich ist § 823 BGB anwendbar. Anders verhält es sich aber, wenn – wie vielfach geschehen – das Landesrecht die Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht auf die Amtsträger der jeweils zuständigen Behörde übertragen hat. Dann handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung und der
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist anwendbar.
3. In Sachsen hat das Landesrecht den Gemeinden durch § 10 Abs. 1, 2 S. 1 SächsStrG die Straßenverkehrssicherungspflicht als Amtspflicht übertragen.
Ja, in der Tat!
Die Gemeinden sind gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 3 SächsStrG Straßenbaubehörden für Gemeindestraßen. Sie tragen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 SächsStrG die Verantwortung dafür, dass die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik, eingehalten werden. Diese Verantwortung überträgt § 10 Abs. 1 SächsStrG den Organen und Bediensteten der Behörden als Amtspflicht.
Vergleichbare Regelungen finden sich in den Landesstraßengesetzen der meisten Bundesländer. Der Ausgangsfall spielte in Rheinland-Pfalz, die dortige Landesregelung ist mit der sächsischen Regelung identisch. Ja!
Wenn - wie hier - die Straßenverkehrssicherungspflicht gesetzlich als Amtspflicht ausgestaltet wurde, ist der
Amtshaftungsanspruch anwendbar (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Dieser setzt zunächst voraus, dass (1) ein Beamter (2) in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine (3) drittbezogene (4) Amtspflicht (5) schuldhaft verletzt hat.
5. Als Amtspflichtverletzung kommt eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Betracht. Das Pflichtenprogramm entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
Genau, so ist das!
Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr der bürgerlich-rechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH NJW 1980, 2194). Inhaltlich ergeben sich keine Unterschiede. In der Folge ist die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr verletzt, wenn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt wäre.
6. Die Straßenverkehrssicherungspflicht endet an der katastermäßigen Straßenbegrenzung, erfasst also nur die Straßensubstanz selbst.
Nein, das trifft nicht zu!
OLG Koblenz: Die Gemeinde sei grundsätzlich verpflichtet, den Verkehr auf der Gemeindestraße möglichst gefahrlos zu gestalten. Insbesondere seien Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden, schwer zu erkennenden Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest zu warnen. Diese Verpflichtung erstrecke sich in räumlicher Hinsicht auch auf die unmittelbare Umgebung einschließlich dort angebrachter Einrichtungen wie Leitplanken oder Schutzgeländer (RdNr. 11).
7. Zur Straßenverkehrssicherungspflicht gehört stets auch die Absicherung der Verkehrsteilnehmer gegen offensichtliche und vermeidbare Gefahrenquellen.
Nein!
OLG Koblenz: In gewissem Umfang seien Verkehrsteilnehmer auch vor eigenem sorgfaltswidrigem Verhalten zu schützen, soweit damit in der konkreten Situation erfahrungsgemäß zu rechnen sei (RdNr. 17). Im Übrigen beschränke sich die Verkehrssicherungspflicht aber auf solche Gefahren, die ein sich ordnungsgemäß verhaltender Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennen und vermeiden könne (RdNr. 12).
8. G bzw. ihre Organe haben die gegenüber B bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Geländer der Kollision nicht standgehalten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Nach den gerade aufgezeigten Grundsätzen muss G den B nur vor selbst verschuldeten Gefahrensituationen schützen, wenn diese für die Verkehrssituation besonders typisch sind und gehäuft auftreten.
B driftete mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine enge Kurve und kollidierte mit dem Schutzgeländer der Gegenfahrbahn. Solche Verkehrsverstöße treten (glücklicherweise) nicht gehäuft auf. Für derartige Ereignisse muss ein Schutzgeländer nicht ausgelegt sein. Insoweit scheidet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
9. Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Metallstange aufgrund mangelhafter Befestigung gelöst hat und das Schutzgeländer deshalb selbst eine Gefahrenquelle darstellte.
Ja, in der Tat!
Während ein Schutzgeländer nicht für frontale Kollisionen mit Fahrzeugen der Gegenfahrbahn ausgelegt sein muss, so ist es aber in jedem Fall so zu montieren, dass es im Kontaktfall den Verkehrsteilnehmer nicht zusätzlich gefährdet.
OLG Koblenz (RdNr. 24): Ob das Geländer fehlerhaft montiert war, müsse nicht festgestellt werden; in jedem Fall habe sich B derart grob verkehrswidrig verhalten, dass eine etwaige Straßenverkehrssicherungspflichtverletzung hinter seinem Mitverschulden vollständig zurücktrete (§ 254 Abs. 1 BGB).
10. B kann von G Schadensersatz verlangen.
Nein!
G hat sich nur gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG schadensersatzpflichtig gemacht, wenn einer ihrer Amtsträger eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat und das Mitverschulden des B nicht zum Anspruchsausschluss führt.
Wie bereits festgestellt, müssen Schutzgeländer nicht für Kollisionen mit Fahrzeugen der Gegenspur ausgelegt sein, sodass daraus, dass das Geländer der Kollision nicht standgehalten hat, keine Verletzung einer Amtspflicht folgt. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, falls das Geländer fehlerhaft montiert war und deshalb für sich schon eine Gefahrenquelle darstellte. Hier ist der Anspruch aber wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des B vollständig ausgeschlossen.