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Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Unfall auf kurvenreicher Straße
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Unfall auf kurvenreicher Straße
19. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bleifuß B heizt in seinem Golf GTI über eine Gemeindestraße der Gemeinde G in Sachsen. In einer Rechtskurve gerät er nach riskantem Drift-Manöver auf die Gegenspur und durchschlägt das seitliche, möglicherweise mangelhaft montierte Geländer, aus dem sich eine Stange löst und B verletzt.
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Einordnung des Falls
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Unfall auf kurvenreicher Straße
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B verlangt von G Schadensersatz. Materiell-rechtlich geht es um die mögliche Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht durch G.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verkehrssicherungspflicht der G lässt sich zivil- oder öffentlich-rechtlich qualifizieren. Als Anspruchsgrundlagen kommt § 823 Abs. 1 BGB oder § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung) in Betracht.
Genau, so ist das!
3. In Sachsen hat das Landesrecht den Gemeinden durch § 10 Abs. 1, 2 S. 1 SächsStrG die Straßenverkehrssicherungspflicht als Amtspflicht übertragen.
Ja, in der Tat!
4. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Ja!
5. Als Amtspflichtverletzung kommt eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Betracht. Das Pflichtenprogramm entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
Genau, so ist das!
6. Die Straßenverkehrssicherungspflicht endet an der katastermäßigen Straßenbegrenzung, erfasst also nur die Straßensubstanz selbst.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Zur Straßenverkehrssicherungspflicht gehört stets auch die Absicherung der Verkehrsteilnehmer gegen offensichtliche und vermeidbare Gefahrenquellen.
Nein!
8. G bzw. ihre Organe haben die gegenüber B bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Geländer der Kollision nicht standgehalten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Metallstange aufgrund mangelhafter Befestigung gelöst hat und das Schutzgeländer deshalb selbst eine Gefahrenquelle darstellte.
Ja, in der Tat!
10. B kann von G Schadensersatz verlangen.
Nein!
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