Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB
Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 156 BGB) werden gebrauchte Möbel versteigert. In der Hoffnung auf ein Schnäppchen für Ks neue Wohnung bietet sie mit. Tatsächlich erteilt der Auktionator K den Zuschlag und sie kann eine antike Kommode ergattern.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist Verbraucherin (§ 13 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Auktionator ist Unternehmer (§ 14 BGB).
Genau, so ist das!
3. Da K eine Ware erwirbt, sind auf jeden Fall die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
2.7.2022, 12:01:07
Wie müsste die K den informiert werden bzw. was würde ausreichen? Irgendwie ein Schild oder (wenn es eins gibt) ein Hinweis auf dem Eintrittsticket " Rechte aus Verbrauchsgüterkauf sind bei dieser Auktion ausgeschlossen" oder würde weniger ausreichen/wäre mehr nötig ?
Nora Mommsen
19.7.2022, 13:33:54
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. Bei dieser Informationspflicht handelt es sich noch um neues Recht, sodass wir uns nur am Gesetzestext sowie an Maßstäben für andere Informationspflichten aus dem Verbraucherschutzrecht orientieren können. § 474 Abs. 2 S. 2 a.E. BGB fordert, dass dem Verbraucher "klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden". In Kombination mit anderen Vorschriften z.B. aus dem AGB Recht lässt sich daraus ableiten, dass es die tatsächliche Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme erfordert sowie Rücksicht auf die individuellen Einschränkungen genommen werden muss. Zudem muss der Ausschluss klar und eindeutig formuliert sein. Genaueres lässt sich aber erst sagen, wenn es entsprechende Rechtsprechung dazu gab. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ahimes
29.5.2024, 13:44:00
Hallo Jurafuchs! Ich habe nochmal eine Verständnisfrage zu dem Wortlaut des § 474 II 2 BGB. Ich dachte dass mit öffentlich zugänglichen Versteigerungen NUR die Versteigerung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr.10 BGB gemeint ist, da ja der Gesetzgeber dies explizit in Klammer gesetzt hat. Ihr habt aber in einer dieser Aufgaben hier auch den § 156 BGB zitiert. Ist dieser überhaupt von § 474 II 2 BGB umfasst? Ich hätte gesagt, nein.
L.Goldstyn
20.7.2024, 18:26:42
Hallo ahimes, gute Frage! Vom Wortlaut ausgehend würde ich sagen, dass § 156 BGB nur regelt (bzw. klarstellt), wie bei Versteigerungen der Vertrag zustande kommt. § 156 BGB gilt dabei für alle Arten der Versteigerung, soweit nichts anderes geregelt ist, und mithin auch für die öffentlich zugänglichen Versteigerungen iSd § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. § 156 BGB regelt also keine eigene Form der Versteigerung. Ich denke, dass der Hinweis auf § 156 BGB hier etwas verwirrend ist. Da der Sachverhalt aber vorgibt, dass eine öffentlich zugängliche Versteigerung vorliegt, würde ich mich (nur) daran halten. Ich hoffe, Dir hilft das weiter!
MK-
6.9.2024, 12:02:23
Eine Ebay Versteigerung würde nicht unter diese Norm fallen, da es sich dabei ja gerade nicht um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt, richtig?
Linne_Karlotta_
24.9.2024, 16:06:10
Hey @[MK-](112018), du hast Recht damit, dass § 156 BGB nicht auf eBay-Auktionen anwendbar sind. Hier kommt der Vertrag nicht etwa bereits durch einen Zuschlag zustande, sondern ganz regulär durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB). Zum Anwendungsbereich des § 156 BGB: Die Vorschrift umfasst alle privatrechtlichen Versteigerungen des BGB (§ 383 ff., § 753, § 966 Abs. 2, § 975 S. 2, § 979, § 1219 f.), darüber hinaus auch auf den Pfandverkauf nach §§ 1233 ff. sowie auf die Fälle der §§ 373, 376, 389 HGB. Der Anwendungsbereich von § 156 erstreckt sich auch auf die Versteigerung von Grundstücken, wobei hier Gebot und Zuschlag gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 notariell beurkundet werden. Auf Versteigerungen wegen Geldforderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ist § 156 trotz der Verweisung in § 817 Abs. 1 ZPO nur sehr eingeschränkt anwendbar, weil das Gebot im Rahmen einer Versteigerung zum Zweck der Zwangsvollstreckung eine Prozesshandlung und eben keine „reine“ Willenserklärung darstellt. Nicht anwendbar ist § 156 schließlich auf Zwangsversteigerungen nach dem ZVG, da hier die §§ 71 ff., 81 ZVG vorrangig gelten. Danach geht das Eigentum unmittelbar durch den Hoheitsakt des Zuschlags auf den Ersteher über (§ 90 ZVG) (siehe hierzu auch MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 156 RdNr. 2ff., beck-online). Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team