Zivilrecht

Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf

Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlich zugänglicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB

Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlich zugänglicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB

3. Juli 2025

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Neues Kaufrecht 2022

Bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) werden gebrauchte Möbel versteigert. In der Hoffnung auf ein Schnäppchen für ihre neue Wohnung, bietet K mit. Tatsächlich erteilt der Auktionator K den Zuschlag und sie kann eine antike Kommode ergattern.

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Einordnung des Falls

Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlich zugänglicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist Verbraucherin (§ 13 BGB).

Ja!

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). K kauft die Kommode für ihre Wohnung. Sie ist eine natürliche Person und handelt zu privaten Zwecken. K ist somit Verbraucherin.
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2. Der Auktionator ist Unternehmer (§ 14 BGB).

Genau, so ist das!

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Der Auktionator handelt bei der Versteigerung als natürliche Person in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Auktionator ist somit Unternehmer.

3. Da K eine Ware erwirbt, sind auf jeden Fall die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB sieht für den Verkauf von gebrauchten Sachen bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung vor, dass dort die §§ 474ff. BGB nicht anwendbar sind. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verbraucher hierüber klar und umfassend informiert wurde (§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB a.E.). Es handelt sich hier um eine öffentlich zugängliche Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) einer gebrauchten Ware. Sofern K darüber informiert wurde, dass die §§ 474ff. BGB nicht anwendbar sind, sind die speziellen gesetzlichen Vorschriften über Versteigerungen anzuwenden: §§ 383ff., 753, 966 Abs. 2, §§ 975, 979ff., 1219, 1233ff. sowie nach §§ 373 Abs. 4 HGB, 376 Abs. 4 HGB. Anstelle von Ware stellte § 474 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. auf bewegliche Sachen ab. Zudem sind die Informationspflichten neu. Der Begriff der öffentlich zugänglichen Versteigerung in §§ 474 Abs. 2 S. 2, 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ist nicht identisch mit dem der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 2 S. 1 BGB und erst recht nicht mit der bloßen Versteigerung in § 156 BGB.
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