Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alte verstaubte Teppichboden der E soll ausgetauscht werden. Dazu beauftragt sie W. Nach Vertragsschluss wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen, welche E zu ihrem Vorteil nutzen wollte.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es, die Schwarzarbeit als solche insgesamt zu verbieten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur die nachträgliche Abrede ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
Nein!
3. Eine Unwirksamkeit der nachträglichen Abrede aus steuerrechtlichen Gründen führt zur Unanwendbarkeit des SchwarzArbG.
Nein, das ist nicht der Fall!
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