Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede

21. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der alte verstaubte Teppichboden der E soll ausgetauscht werden. Dazu beauftragt sie W. Nach Vertragsschluss wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen, welche E zu ihrem Vorteil nutzen wollte.

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Einordnung des Falls

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es, die Schwarzarbeit als solche insgesamt zu verbieten.

Ja, in der Tat!

Der Leistungsaustausch zwischen den Parteien soll verhindert werden. Primär soll im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die rechtliche Wirkung des der Schwarzarbeit zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts verwehrt werden. Daneben zielt das Gesetz darauf ab, den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit zu mäßigen. Das Gesetz zielt nicht allein auf einen fiskalistischen Zweck ab, sondern beugt einer Wettbewerbsverzerrung vor.
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2. Nur die nachträgliche Abrede ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.

Nein!

Voraussetzung für § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist eine Dienst- oder Werkleistung. Eine nachträgliche Änderung in Form der Schwarzgeldabrede wird dieser Voraussetzung nicht gerecht. Die Schwarzgeldabrede hat die Umstände der Zahlung zum Inhalt (keine Rechnung, keine Umsatzsteuer, Barzahlung). Es bedarf der Kombination mit einer Dienst-/Werkleistung. Erst die Verknüpfung der Schwarzgeldabrede mit dem Austausch des Teppichbodens als Werkleistung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. Die Abrede ist nicht isoliert zu betrachten. Der Werkvertrag insgesamt ist unwirksam.

3. Eine Unwirksamkeit der nachträglichen Abrede aus steuerrechtlichen Gründen führt zur Unanwendbarkeit des SchwarzArbG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Argumentation stützt sich auf den Zweck des SchwarzArbG. Das Gesetz dient der Vorbeugung einer Wettbewerbsverzerrung und schützt gesetzestreue Unternehmer und Arbeitnehmer. Der fiskalistische Zweck ist damit nicht der einzige Zweck. Der steuerrechtliche Unwirksamkeitsgrund setzt sich nicht aufgrund seines Zwecks vorrangig durch.
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