Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Unwirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verbrauchsgüterkauf, § 476 Abs. 1 S. 2 BGB
Unwirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verbrauchsgüterkauf, § 476 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von ihrer lokalen Fahrradhändlerin V ein Fahrrad. Beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbaren sie mündlich, dass die Bremsen des Fahrrads defekt sind und eigenhändig von K ausgetauscht werden müssten, damit das Fahrrad betriebsbereit ist.
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Einordnung des Falls
Unwirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verbrauchsgüterkauf, § 476 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrrad ist mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Parteien können die Beschaffenheit nicht nur positiv vereinbaren, sondern auch regeln, dass einer Sache bestimmte Eigenschaften fehlen (negative Beschaffenheitsvereinbarung).
Ja!
3. K und V haben mit der mündlichen Abrede wirksam eine negative Beschaffenheit des Fahrrades vereinbart.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Fahrrad eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
Ja, in der Tat!
5. Die subjektiven Anforderungen an das Fahrrad sind erfüllt (§ 434 Abs. 2 BGB).
Ja!
6. Da K und V mündlich vereinbart haben, dass die defekten Bremsen von K zu reparieren sind, kommt es insofen nicht auf die objektiven Anforderungen an.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Das Fahrrad genügt den objektiven Anforderungen, wenn alle objektiven Anforderungen kumulativ vorliegen.
Ja, in der Tat!
8. Das Fahrrad eignet sich für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
9. Das Fahrrad weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die K nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Das Fahrrad ist mangelhaft.
Ja, in der Tat!
11. Die Mängelrechte der K sind ausgeschlossen, da sie von dem Mangel wusste (§ 442 BGB).
Nein!
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