Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen wiederkehrendes hoheitliches Handeln
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen wiederkehrendes hoheitliches Handeln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B ist sauer, weil R jetzt mit ihrer Exfreundin zusammen ist. Deswegen veröffentlicht B regelmäßig negative Kritik an Rs Restaurantbetrieb auf der offiziellen Internetseite der Stadt. R will, dass B dies in Zukunft unterlässt.
Diesen Fall lösen 79,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: "Normale" Unterlassungsklage gegen wiederkehrendes hoheitliches Handeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt R. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn R ein schlichtes hoheitliches Handeln oder ein Unterlassen von hoheitlichem Handeln begehrt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. R wendet sich gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln. Die VwGO enthält spezielle Regelungen zum Rechtsschutz gegen zukünftiges Handeln.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage spricht die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
4. Begrifflich wird häufig zwischen der "normalen" Unterlassungsklage und der vorbeugenden Unterlassungsklage unterschieden. Hier handelt es sich um eine "normale" Unterlassungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
22.6.2022, 23:05:56
Könnte man für die Statthaftigkeit der allg. Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage (anstelle der
Feststellungsklage) auch die vollstreckungsrechtlichen Vorteile anführen? Ein Feststellungsurteil ist der Vollstreckung ja weder bedürftig noch fähig. Hingegen ist das Urteil, welches iRd Unterlassungsklage ergeht, nach § 167 I 1 VwGO iVm § 890 ZPO vollstreckbar.
Lukas_Mengestu
23.6.2022, 13:12:40
Hallo Simon, in der Tat steht die Vollstreckungsfähigkeit grundsätzlich hinter der
Subsidiarität der Feststellungsklagegegenüber der Verpflichtungs- /Leistungsklage. Es geht dabei um die prozessökonomische Erledigung des Rechtsstreits und die Vermeidung eines weiteren Prozesses. Der Rechtsprechung, welche dennoch ein Wahlrecht zubilligt, liegt nun die Überlegung zugrunde, dass eine Vollstreckung gegenüber Verwaltungsträgern nicht notwendig ist. Hier genüge bereits ein Feststellungsurteil, dass sich die Verwaltung rechtskonform verhält (hierzu: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 43 Rn. 119 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Simon
23.6.2022, 21:50:50
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich muss allerdings gestehen, dass mich die Argumentation der Rspr. nicht ganz überzeugt. Würde ein Feststellungsurteil ausreichen, dass sich die Verwaltung rechtskonform verhält, wären die §§ 170, 172 -welche ja ausdrücklich eine Vollstreckung gg die
Behörderesp. den Rechtsträger zulassen- redundant. Im übrigen handelt ja auch nicht "die
Behörde", sondern konkrete Einzelpersonen für die
Behörde, sodass nicht recht ersichtlich ist, warum sie, nur weil sie hoheitlich handeln, sich rechtstreuer als sonst verhalten sollten.
Ala
8.8.2024, 16:47:57
Unterhaltsamer Sachverhalt. Danke, dass ihr Diversität groß schreibt :)
Linne_Karlotta_
9.8.2024, 16:00:57
Hey @[Ala](241758), danke für das schöne Feedback. Das motiviert sehr! Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Foxxy
9.8.2024, 16:01:05
Hallo Ala, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team