Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
13. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Behörde B ordnet an, dass Restaurantbetreiberin G ihr Restaurant schließen muss. B erklärt den Bescheid für sofort vollziehbar und gibt ihn am 01.03. bekannt. Am 05.03. stellt G beim Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, vergisst aber, Anfechtungsklage zu erheben.
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Einordnung des Falls
(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO.
Ja, in der Tat!
2. Konnte G ihren Eilantrag vor Erhebung der Anfechtungsklage einlegen (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO)?
Ja!
3. Am 15.03. will das Gericht die Entscheidung im Eilverfahren treffen. Ist es unproblematisch, dass G zum diesem Zeitpunkt noch keine Anfechtungsklage erhoben hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Müsste G spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die Anfechtungsklage erheben, um den systematischen Zusammenhang zwischen Anfechtungsklage und aufschiebender Wirkung zu wahren?
Ja, in der Tat!
5. Das Gericht will die Eilentscheidung am 15.03. treffen. Führt das Erfordernis der h.M. dazu, dass sich Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) der G verkürzt?
Ja!
6. Mit der h.M. ist Gs Klagefrist verkürzt. Könnte man dies als Grund anführen, um von der h.M. abzuweichen?
Genau, so ist das!
7. Erscheint die Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) problematisch?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
27.5.2025, 11:48:24
habe ich es richtig verstanden, dass Widerspruch bzw
Anfechtungsklagetatsaechlich eingelegt werden muessen und es nur strittig ist, wann diese Einlegung zu erfolgen hat? Oder koennte der Klaeger auch einfach ueberhaupt keine Klage erheben bzw keinen Widerspruch einlegen und der vorlaeufige RS waere trotzdem erfolgreich?
In Gefahr BGBn
7.6.2025, 17:09:48
@okalinkk Du liegst schon richtig, man lehnt die h.M. nur unter Verweis auf Art. 19 IV GG ab, den Rechtsbehelf bis zur Entscheidung eingelegt haben zu müssen. Die
Klagefristläuft dann also über das Entscheidungsdatum hinaus nach der "normalen Frist" weiter. Das Gericht schreibt dann im Erfolgsfall: Die
aufschiebende Wirkungeiner noch bis ... zu erhebenden Klage wird ausgesetzt.