Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
30. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Waffenfan W ist der Trunksucht verfallen. Die zuständige Behörde B widerruft deswegen am 01.05. Gs Waffenerlaubnis (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG). Am 15.06. erhebt W hiergegen Anfechtungsklage und Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.
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Einordnung des Falls
§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Enthält § 45 Abs. 5 WaffG eine Ausnahme von diesem Grundsatz?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zulässigkeit von Ws Antrags setzt – unter anderem – voraus, dass G ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja!
3. Gs Rechtsschutzbedürfnis könnte entfallen, wenn seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Prüft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vollumfänglich die Zulässigkeit und die Begründetheit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Zulässigkeit der Hauptsache ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung. Könnte ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist?
Ja, in der Tat!
5. Ws Rechtsschutzbedürfnis könnte fehlen, wenn seine Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hat W die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 VwGO)?
Nein!
6. Ws Eilantrag ist unzulässig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
4.4.2025, 14:50:14
Man muss also komplett die
Zulässigkeit und Begründetheitdes Hauptsacheverfahrens inzident im
Rechtsschutzbedürfnisprüfen? Oder nur wenn wie hier etwas offensichtlich ist?
Amelie7
4.4.2025, 15:10:19

Nici Grabo
22.5.2025, 17:49:45
Die Begründetest des Hauptsacheverfahrens ist nicht im
Rechtsschutzbedürfniszu prüfen. Allerdings sind Teile der Zulässigkeit im RSB zu prüfen, sofern diese problematisch sind. Das RSB entfällt immer dann, wenn der Hauptsacherechtsbehelf evident (also offensichtlich) unzulässig ist. Hat der Kläger also etwa die Klagefrist überschritten, wäre dies - wie im vorliegenden Fall - im RSB hinsichtlich der Hauptsache zu prüfen. Generell ist das in Klausuren eine beliebte Stelle, um Fristprobleme in einen eigentlich „fristlosen“ Antrag einzubauen. Theoretisch könnte es dem Kläger aber auch an der
Klagebefugniso.ä. in der Hauptsache fehlen, dann wäre dies hier im RSB zu prüfen. Ansprechen solltest du jedenfalls nur die wirklich problematischen Punkte.