Öffentliches Recht > Europarecht
Unzureichende Umsetzung wegen abweichender Formulierung, die den Inhalt ändert
Die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf eröffnet die Möglichkeit, für gebrauchte Sachen eine verkürzte Haftungsdauer von einem Jahr vorzusehen. § 476 Abs. 2 BGB a.F. sah als nationale Umsetzungsnorm vor, dass Parteien eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr vorsehen können.