Öffentliches Recht > Grundrechte
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Josefine Mutzenbacher
Autor A verfasst pornografische Romane. Weil der Roman unter anderem auch Kinderprostitution verharmlost und verherrlicht, wird er auf die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. A sieht seine Schrift als Kunst an und sich demnach in seiner Kunstfreiheit verletzt.
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Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Nägeli
Sprayer S sprüht in ganz Speyer zum Spaß Figuren und Schriftzüge an öffentliche und private Bauwerke. Deshalb wird S zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei berücksichtigt das Gericht auch S‘ Kunstfreiheit. S sieht sich trotzdem in seiner Kunstfreiheit verletzt.