Absolute Revisionsgründe - Abwesenheit des Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO) : 4 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

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Die neuesten Fälle zum Thema Absolute Revisionsgründe - Abwesenheit des Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Absolute Revisionsgründe - Abwesenheit des Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Abwesenheit des Verteidigers - Wahlverteidiger, Art. 6 Abs. 3 lit. 3c) EMRK

A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ruft As Verteidiger V an und teilt mit, er komme ca. 20 Minuten zu spät. Die Vorsitzende beginnt dennoch mit der Verhandlung und verurteilt A, als V gerade den Saal betritt.

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Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Abwesenheit des Verteidigers - Bestellung in der Hauptverhandlung (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO)

A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Nach Vernehmung eines Sachverständigen wird klar, dass eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) vorliegt, wofür A nach richterlichem Hinweis und Pflichtverteidigerbestellung später verurteilt wird.

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Abwesenheit des Verteidigers - Grundfall

A wird wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) vor dem Schöffengericht angeklagt. Zu Verhandlungsbeginn fragt der Vorsitzende A, ob er einen Pflichtverteidiger wolle. A verneint. Er könne sich gegen die „läppischen Vorwürfe” auch selbst verteidigen. Ohne Verteidiger wird A verurteilt.