Referendariat > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II
Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.