Referendariat > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
Zum Beweis, dass der Baum des Nachbarn über die Grundstücksgrenze des Mandanten wächst, will Rechtsanwalt R erreichen, dass sich der zuständige Richter R die Situation vor Ort einmal anschaut.