Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)

Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)

29. März 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration zur einem Fallbeispiel zur antizipierten Sicherungsübereignung

W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an allen im Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig befindlichen Waren erhalten soll.

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Einordnung des Falls

Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W und B haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (§ 929 S.1 BGB).

Ja, in der Tat!

Erforderlich für eine wirksame Einigung ist die hinreichende Bestimmtheit der zu übereignenden Sachen. Für jeden Dritten, der Kenntnis von der Sicherungsabrede hat, muss anhand äußerer Abgrenzungskriterien eindeutig erkennbar sein, welche Sachen von der Sicherungsübereignung erfasst sind und welche nicht. Die Vereinbarung, wonach alle Gegenstände von der Übereignung erfasst sein sollen, die sich in dem Lagerraum 1 befinden (Raumsicherungsvertrag), ist hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Einigung auch auf künftige Lagerzustände erstreckt (antizipierte Sicherungsübereignung). Denn im Einigungszeitpunkt sind die künftig von W zu erwerbenden Sachen bestimmbar und im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sicherungsgeber konkret bestimmt.
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2. W und B haben allerdings nicht wirksam ein Besitzkonstitut vereinbart, da W zum Zeitpunkt der Vereinbarung weder Eigentümer noch Besitzer der erst künftig zu erwerbenden Sachen ist. (§ 930 BGB).

Nein!

Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB erfordert neben der Einigung auch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts(Besitzmittlungsverhältnisses iSd. § 868 BGB) zwischen Veräußerer und Erwerber. Erforderlich ist: (1) Konkretes Rechtsverhältnis auf Zeit, (2) Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers, (3) potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer. Hier haben W und B ein antizipiertes Besitzkonstitut vereinbart. Ein antizipiertes Besitzkonstitut führt dazu, dass der Hintermann Eigentümer wird, sobald der Übereignende das Eigentum erlangt. Es kommt zu einem Durchgangserwerb, bei dem der Veräußerer nur für eine juristische Sekunde das Eigentum an den künftigen Waren hat.

3. Damit die B allerdings dann tatsächlich das Eigentum an den künftigen Sachen erwirbt, muss W, nachdem die Sachen in sein Eigentum gelangt sind, Bs Namen daran anbringen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist strittig, ob der Erwerber automatisch mit Besitzerwerb des Veräußerers Eigentümer wird oder ob zusätzlich zur Wahrung der Publizität eine Ausführungshandlung des Veräußerers (wie Anbringen des Erwerbernamens) erforderlich ist. Früher wurde eine Ausführungshandlung gefordert, da das antizipierte Besitzkonstitut auf einem tatsächlichen Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers beruht und der Rechtserwerb erkennbar sein müsse. Nach heute h.M. ist eine Ausführungshandlung dann entbehrlich, wenn das Besitzkonstitut bestimmt war und die Zuordnung der Sache zur dinglichen Verfügung eindeutig ausfällt. Denn bei § 930 BGB werde die Publizität bewusst hinten angestellt. Eine negative Ausführungshandlung des Veräußerers (z. B. anderer Name) verhindert den Eigentumsübergang, weil dann der Besitzmittlungswille fehlt.
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