Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)
Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an allen im Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig befindlichen Waren erhalten soll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W und B haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (§ 929 S.1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. W und B haben allerdings nicht wirksam ein Besitzkonstitut vereinbart, da W zum Zeitpunkt der Vereinbarung weder Eigentümer noch Besitzer der erst künftig zu erwerbenden Sachen ist. (§ 930 BGB).
Nein!
3. Damit die B allerdings dann tatsächlich das Eigentum an den künftigen Sachen erwirbt, muss W, nachdem die Sachen in sein Eigentum gelangt sind, Bs Namen daran anbringen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ajboby90
4.12.2023, 21:12:07
Ich habe mich schon öfter gefragt welcher Art das BMV bei einer SÜ eigentlich ist?
Leo Lee
10.12.2023, 10:02:31
Hallo ajboby90, bei einer Sicherungs
übereignungergibt sich ein solches BMV konkret aus dem sog. Sicherungsvertrag, der die Voraussetzungen der Sicherungs
übereignungfestschreibt und somit die rechtliche/vertragliche Grundlage hierfür bildet. Beachte noch, dass ein solcher Vertrag sich aus dem Vertrag-sui-generis-Vorschriften ergebne, also §§ 241 I, 311 I BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
YI
22.11.2024, 13:32:43
In den vorangehenden Beispielen wurde für die Sicherungs
übereignungstets der §930 BGB neben dem §
929 BGBerwähnt. Im vorliegenden Fall wird dies nicht getan, was soweit verständlich ist das im Sachverhalt nur "Eigentum erwirbt" steht. Dann macht aber die wirksame Sicherungs
übereignungkeinen Sinn da der Sachverhalt ja garnicht sagt dass die Bank lediglich mittelbaren Besitz erhält. Hab ich einen Denkfehler? Mit freundlichen Grüßen