Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)

Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)

Schema: Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)

17. Januar 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch des Geschäftsanmaßers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB?

  1. Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB

    1. Fremdes Geschäft

    2. Eigengeschäftsführungswille

    3. Nichtberechtigung

    4. Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung

  2. Geltendmachung von Ansprüchen aus GoA durch den Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 S. 1, 2 BGB

  3. Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt

  4. Vermögenszuwachs beim Geschäftsherrn durch die Aufwendungen des Geschäftsführers und keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LMA

Lisa Maria

7.12.2023, 09:25:12

Ich habe hier bei den

GoA Ansprüche

n nur Ansprüche des Geschäftsführers gegen den

Geschäftsherr

n gefunden. Kann es sein, dass hier noch Ansprüche des

Geschäftsherr

n gegen den Geschäftsführer fehlen? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2023, 10:39:46

Hi Lisa Maria, Aufgaben zu Ansprüchen des

Geschäftsherr

n findest Du entweder integriert in den jeweiligen Sessions, zb bei Rechtsfolgen der echten GoA (https://applink.jurafuchs.de/0Tv1FyqFkFb) oder auch als getrennte Session, zB bei der unechten GoA (https://applink.jurafuchs.de/UJZaaRvFkFb). Beste Grüße, Lukas

Deno

Deno

5.10.2025, 23:02:07

Woraus ergibt sich eigentlich, dass §

684 BGB

ein (beschränkter)

Aufwendungsersatzanspruch

ist?

PA(

Panik (-)

4.12.2025, 11:25:58

@[Jurafuchs](137809)

Foxxy

Foxxy

4.12.2025, 11:26:48

Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 684 S. 1

BGB

: „Ersatz seiner Aufwendungen … nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“.

Aufwendungsersatz

charakter wegen „Ersatz seiner Aufwendungen“, Beschränkung wegen

Bereicherungsrecht

: nur soweit beim

Geschäftsherr

n ein Vermögenszuwachs eingetreten ist und unter den Einwendungen der §§ 818 ff., insb. § 818 Abs. 3. Kurzschema für den Anspruch des Geschäftsanmaßers aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1

BGB

: - Fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis (§ 687 Abs. 2 S. 1). -

Geschäftsherr

macht die Anwendung der GoA geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt. - Dadurch Vermögenszuwachs beim

Geschäftsherr

n, keine

Entreicherung

(§ 818 Abs. 3). - Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen nur in Höhe der Bereicherung.

PACTA

pactasuntservanda04

4.1.2026, 20:20:24

@[Foxxy](180364) verweist 684 S. 1 nur auf die Rechtsfolge der 812ff? Also 818 ff.

Foxxy

Foxxy

4.1.2026, 20:21:34

@[pactasuntservanda04](290691) Ja. § 684 S. 1 ist eine Rechtsfolgenverweisung auf das

Bereicherungsrecht

: Die Anspruchsgrundlage ist § 684 S. 1; du prüfst nicht die Kondiktions-Tatbestände des § 812 Abs. 1, sondern ob und inwieweit der

Geschäftsherr

bereichert ist, und wendest die §§ 818 ff. (insb. § 818 Abs. 3) an. Warum (beschränkter)

Aufwendungsersatz

? Aus dem Wortlaut: „Ersatz seiner Aufwendungen … nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“ –

Aufwendungsersatz

ja, aber beschränkt auf den Bereicherungsumfang und mit den Einwendungen der §§ 818 ff. Prüfung des Anspruchs des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1

BGB

): - Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 S. 1): fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis. -

Geschäftsherr

macht die Anwendung der GoA zu seinem Vorteil geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt. - Beim

Geschäftsherr

n ist durch diese Aufwendungen eine Bereicherung eingetreten; keine

Entreicherung

(§ 818 Abs. 3) und sonstige Einwendungen aus §§ 818 ff. greifen nicht. - Rechtsfolge: Ersatz nur in Höhe der beim

Geschäftsherr

n verbleibenden Bereicherung.


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