Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)
Schema: Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)
17. Januar 2026
7 Kommentare
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Wie prüfst Du den Anspruch des Geschäftsanmaßers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB?
Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB
Fremdes Geschäft
Eigengeschäftsführungswille
Nichtberechtigung
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung
Geltendmachung von Ansprüchen aus GoA durch den Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 S. 1, 2 BGB
Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt
Vermögenszuwachs beim Geschäftsherrn durch die Aufwendungen des Geschäftsführers und keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa Maria
7.12.2023, 09:25:12
Ich habe hier bei den
GoA Ansprüchen nur Ansprüche des Geschäftsführers gegen den
Geschäftsherrn gefunden. Kann es sein, dass hier noch Ansprüche des
Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer fehlen? :)
Lukas_Mengestu
7.12.2023, 10:39:46
Hi Lisa Maria, Aufgaben zu Ansprüchen des
Geschäftsherrn findest Du entweder integriert in den jeweiligen Sessions, zb bei Rechtsfolgen der echten GoA (https://applink.jurafuchs.de/0Tv1FyqFkFb) oder auch als getrennte Session, zB bei der unechten GoA (https://applink.jurafuchs.de/UJZaaRvFkFb). Beste Grüße, Lukas
Deno
5.10.2025, 23:02:07
Panik (-)
4.12.2025, 11:25:58
@[Jurafuchs](137809)
Foxxy
4.12.2025, 11:26:48
Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 684 S. 1
BGB: „Ersatz seiner Aufwendungen … nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“.
Aufwendungsersatzcharakter wegen „Ersatz seiner Aufwendungen“, Beschränkung wegen
Bereicherungsrecht: nur soweit beim
Geschäftsherrn ein Vermögenszuwachs eingetreten ist und unter den Einwendungen der §§ 818 ff., insb. § 818 Abs. 3. Kurzschema für den Anspruch des Geschäftsanmaßers aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1
BGB: - Fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis (§ 687 Abs. 2 S. 1). -
Geschäftsherrmacht die Anwendung der GoA geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt. - Dadurch Vermögenszuwachs beim
Geschäftsherrn, keine
Entreicherung(§ 818 Abs. 3). - Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen nur in Höhe der Bereicherung.
pactasuntservanda04
4.1.2026, 20:20:24
@[Foxxy](180364) verweist 684 S. 1 nur auf die Rechtsfolge der 812ff? Also 818 ff.
Foxxy
4.1.2026, 20:21:34
@[pactasuntservanda04](290691) Ja. § 684 S. 1 ist eine Rechtsfolgenverweisung auf das
Bereicherungsrecht: Die Anspruchsgrundlage ist § 684 S. 1; du prüfst nicht die Kondiktions-Tatbestände des § 812 Abs. 1, sondern ob und inwieweit der
Geschäftsherrbereichert ist, und wendest die §§ 818 ff. (insb. § 818 Abs. 3) an. Warum (beschränkter)
Aufwendungsersatz? Aus dem Wortlaut: „Ersatz seiner Aufwendungen … nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“ –
Aufwendungsersatzja, aber beschränkt auf den Bereicherungsumfang und mit den Einwendungen der §§ 818 ff. Prüfung des Anspruchs des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1
BGB): - Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 S. 1): fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis. -
Geschäftsherrmacht die Anwendung der GoA zu seinem Vorteil geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt. - Beim
Geschäftsherrn ist durch diese Aufwendungen eine Bereicherung eingetreten; keine
Entreicherung(§ 818 Abs. 3) und sonstige Einwendungen aus §§ 818 ff. greifen nicht. - Rechtsfolge: Ersatz nur in Höhe der beim
Geschäftsherrn verbleibenden Bereicherung.
