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Bindung der STA an Rspr 4
Staatsanwältin S ist - entgegen der BGH-Auffassung - der Meinung, dass derjenige, der einem anderen ein frei verkäufliches Rauschmittel überlässt, nicht einschreiten muss, wenn der andere an einer Überdosierung stirbt. Deshalb stellt sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.