Strafrecht > Strafprozessrecht
Bindung der StA an Rspr 1
Studentin A hat in einer StPO-Klausur unter ihrer Matrikelnummer eine Klausur geschrieben, aber etwas Wichtiges vergessen. Da sie am Lehrstuhl des Professors als Hilfskraft tätig ist, gelangt sie an ihre Klausur und ergänzt diese. Staatsanwältin S ist mit einer Literaturansicht der Überzeugung, dass die nachträgliche Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHSt 13, 382) nicht strafbar ist.