Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht
K bittet ihren Mitbewohner M, ihr etwas Obst vom Wochenmarkt mitzubringen. Er solle einfach etwas aussuchen, das frisch aussieht. Dort angekommen untersucht M das Obst. Anschließend kauft er für K 6 Pfirsiche, ohne dem Verkäufer V zu erzählen, dass diese für K sind.