Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine
Landwirtin A betreibt auf ihrem Hof einen Traktor. Sie mäht mit ihrem Traktor ihr Weideland. Durch die Mäharbeiten wird ein Stein auf das benachbarte Grundstück geschleudert, auf dem B reitet. Der Stein trifft Bs Auge. B verlangt Schadensersatz.