Zivilrecht > Sachenrecht
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall I
Erwin E hat zu Lebzeiten ein Grundstück erworben und ist als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile ist E verstorben. A ist Alleinerbe des E.
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Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
G leidet unter einer akuten Psychose. A weiß dies nicht und einigt sich mit G darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück auf G übergehen soll (§§ 873, 925 BGB). Das Grundbuchamt hat nach Prüfung der formalen Beurkundung der Willenserklärungen den G als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
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Überblick Konkurrenzen
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
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Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
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Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
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Überblick Konkurrenzen
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
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Voraussetzungen des Anspruchs (Überblick)
G hat mangels wirksamer Einigung (§§ 873, 925 BGB) kein Eigentum an As Grundstück erworben. Dennoch wurde G im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A begehrt nun von G die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 19 GBO). G lehnt dies ab.
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Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
G leidet unter einer akuten Psychose. A weiß dies nicht und einigt sich mit G darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück auf G übergehen soll (§§ 873, 925 BGB). Das Grundbuchamt hat nach Prüfung der formalen Beurkundung der Willenserklärungen den G als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.