Zivilrecht > Sachenrecht
Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B verkauft das Grundstück an die gutgläubige G, bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird, und erklärt die Auflassung. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Keine Grundbuchsperre
V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V "alles" an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Gesellschaftsrecht
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Gesellschaftsrecht
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
Zivilrecht > Sachenrecht
Keine Grundbuchsperre
V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V "alles" an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.
Zivilrecht > Sachenrecht
Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B verkauft das Grundstück an die gutgläubige G, bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird, und erklärt die Auflassung. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G auf, der den Eintragungsantrag stellt. E erwirkt panisch eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer noch vor Eintragung des G ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wird.
Zivilrecht > Sachenrecht
Maßgeblicher Zeitpunkt 1
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das in Wahrheit E gehört. B lässt das Grundstück an G auf. E stellt aufgrund einstweiliger Verfügung den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs. Dann stellt G den Eintragungsantrag. Im Anschluss wird der Widerspruch ins Grundbuch eingetragen. Danach wird G als Eigentümer eingetragen.