Zivilrecht > Sachenrecht
Einrede der Verjährung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.
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Einrede der Verjährung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.