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Grundfall: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Gastronomin G, die ihr Restaurant seit 2016 betreibt, beschäftigt 13 Vollzeit-Kellner. Im April 2022 kündigte G dem Kellner K, der von Anfang an dabei war, ordentlich zum Ende der Kündigungsfrist. Dies erfolgte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.