Testierfähigkeit und persönliche Errichtung: 4 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 4 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Testierfähigkeit und persönliche Errichtung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Fälle zum Thema Testierfähigkeit und persönliche Errichtung

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Testierfähigkeit und persönliche Errichtung wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
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Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB

Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass diejenige ihrer Töchter Erbin sein soll, die eine Fortbildung zur Tierpflegerin absolviert hat. Sollte das bei mehreren Töchtern der Fall sein, so soll die jüngste Tochter erben. Die Festlegung wer danach Erbe ist, überlässt E ihrem Nachbarn N.

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Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB (Fall 2)

Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass ihre Tochter T sowie "fünf Katzenschutzvereine in Osteuropa" ihre "Erben“ sein sollen. Die von T auszuwählenden Katzenschutzvereine sollen jeweils nur €10.000 aus dem Erbe erhalten. Das restliche Vermögen überlässt E ihrer Tochter T.

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Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)

Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer geistigen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.