Definition: Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
19. Mai 2025
14 Kommentare
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Was versteht man unter „Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
10.8.2021, 20:36:57
Ich dachte die
Notwehrhandlungwird ex ante betrachtet? Warum muss sie dann objektiv
erforderlichsein? Was ist, wenn die verteidigende Person im Moment der
Notwehrhandlungnicht erkennt, dass es ein milderes Mittel gäbe?

Lukas_Mengestu
2.12.2021, 13:53:17
Hallo Jose, auch bei einer ex-ante Betrachtung ist es möglich, die
Notwehrhandlungaus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der verteidigenden Person zu ermitteln. Sofern die
Notwehrhandlungnicht
erforderlichist, kommt aber noch ein
Notwehrexzessin Betracht, aufgrund derer die Handlung ent
schuldigt ist (§ 33 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

I-m-possible
26.6.2022, 16:26:02
Ich habe verstanden, dass die Nozwehrlage objektiv aus Sicht eines neutralen Dritten ermittelt wird. Warum wird jetzt von einer Ex- ante Betrachtung gesprochen im Thread? Soweit ich das verstanden habe, kommt nur bei §34 eine ex- ante Betrachtung zur Ermittlung der
Notstandslage oder liege ich da falsch ? Danke vorab

Lukas_Mengestu
29.6.2022, 22:49:01
Hallo I-m-possible, die objektive Beurteilung aus Sicht eines neutralen Dritten und die ex-ante Betrachtung schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des
Angriffs (ex-ante) und nicht erst im Nachgang (ex-post) aus Sicht eines verständigen Beobachters (=objektiv) in der Situation des Verteidigers eine Notwehrlage vorliegt (vgl. MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 104). Stellt sich der in vermeintlicher Notwehr Handelnde dagegen eine solche Lage lediglich subjektiv vor, so kommt ein
Erlaubnistatbestandsirrtumin Betracht. Besteht die Notwehrlage und lediglich die Handlung überschreitet die Notwehrgrenzen, so ist der
Notwehrexzess(§ 33 StGB) zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible
6.7.2022, 10:58:22
Die Notwehrlage wird also nicht aus Sicht eines objektiven Dritten Ex Post ermittelt sondern ex ante? Dafür wird die
Erforderlichkeitaus Sicht des Täters ex ante ermittelt, richtig so? Sorry für die Verwirrung.
Shark
30.9.2024, 14:14:37
1511jura
21.5.2024, 11:58:36
Ich habe gelernt, dass die
notwehrhandlungein objektives Element ist, während der Abwehrwille ein subjektives Element ist...
Shark
30.9.2024, 14:14:58
Das ist richtig.

LS2024
25.10.2024, 10:46:49
In einer anderen Aufgabe hieß es, dass der
Verteidigungswillegerade kein Teil der
Notwehrhandlungsei, sondern ein separat zu prüfendes Drittes Tatbestandsmerkmal.
Anne
19.11.2024, 10:37:24
Bei mir sagt die KI auch immer, sobald ich den
Verteidigungswillen weglasse, dass meine Beantwortung falsch ist. Jedoch sind die
Notwehrhandlungund der
Verteidigungswillen ja unabhängig voneinander zu prüfen.
anna.nass
13.1.2025, 18:00:11
Ich bin mir auch unsicher. Kann das JF-Team aufklären?
forste35
17.2.2025, 09:03:55
Hey @jurafuchs könntent ihr das bitte aufklären? :) danke und LGs
lawfulthings
24.2.2025, 17:29:00
Normalerweise wird der subjektive Notwehrtatbestand getrennt geprüft; das sieht dann so aus, wenn man es ganz aufspaltet: I. Objektiver Notwehrtatbestand 1. Notwehrlage a)
Angriffb) Gegenwärtigkeit des
Angriffs c)
Rechtswidrigkeitdes
Angriffs 2.
Notwehrhandlunga) Verteidigungshandlung gegen den Angreifer b) Objektive
Erforderlichkeitder Verteidigungshandlung aa) Geeignetheit bb) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung) c) Normative Gebotenheit der Verteidigungshandlung II. Subjektiver Notwehrtatbestand (
Verteidigungswille) Ich würde es deshalb immer gesondert prüfen und nicht wie hier in der Definition :)
Vincent
2.5.2025, 14:32:30
Abgefragt wird die Definition der
Notwehrhandlung(objektiv). Erwähnt man den
Verteidigungswillen (subjektiv) nicht, markiert die KI die Antwort als falsch. Sollte dringend geändert werden:)