Definition: Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

19. Mai 2025

14 Kommentare

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Was versteht man unter „Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

10.8.2021, 20:36:57

Ich dachte die

Notwehrhandlung

wird ex ante betrachtet? Warum muss sie dann objektiv

erforderlich

sein? Was ist, wenn die verteidigende Person im Moment der

Notwehrhandlung

nicht erkennt, dass es ein milderes Mittel gäbe?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 13:53:17

Hallo Jose, auch bei einer ex-ante Betrachtung ist es möglich, die

Notwehrhandlung

aus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der verteidigenden Person zu ermitteln. Sofern die

Notwehrhandlung

nicht

erforderlich

ist, kommt aber noch ein

Notwehrexzess

in Betracht, aufgrund derer die Handlung ent

schuld

igt ist (§ 33 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

26.6.2022, 16:26:02

Ich habe verstanden, dass die Nozwehrlage objektiv aus Sicht eines neutralen Dritten ermittelt wird. Warum wird jetzt von einer Ex- ante Betrachtung gesprochen im Thread? Soweit ich das verstanden habe, kommt nur bei §34 eine ex- ante Betrachtung zur Ermittlung der

Notstand

slage oder liege ich da falsch ? Danke vorab

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2022, 22:49:01

Hallo I-m-possible, die objektive Beurteilung aus Sicht eines neutralen Dritten und die ex-ante Betrachtung schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des

Angriff

s (ex-ante) und nicht erst im Nachgang (ex-post) aus Sicht eines verständigen Beobachters (=objektiv) in der Situation des Verteidigers eine Notwehrlage vorliegt (vgl. MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 104). Stellt sich der in vermeintlicher Notwehr Handelnde dagegen eine solche Lage lediglich subjektiv vor, so kommt ein

Erlaubnistatbestandsirrtum

in Betracht. Besteht die Notwehrlage und lediglich die Handlung überschreitet die Notwehrgrenzen, so ist der

Notwehrexzess

(§ 33 StGB) zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

6.7.2022, 10:58:22

Die Notwehrlage wird also nicht aus Sicht eines objektiven Dritten Ex Post ermittelt sondern ex ante? Dafür wird die

Erforderlichkeit

aus Sicht des Täters ex ante ermittelt, richtig so? Sorry für die Verwirrung.

Shark

Shark

30.9.2024, 14:14:37

Die Notwehrlage schon, die

Notwehrhandlung

nicht.

1511

1511jura

21.5.2024, 11:58:36

Ich habe gelernt, dass die

notwehrhandlung

ein objektives Element ist, während der Abwehrwille ein subjektives Element ist...

Shark

Shark

30.9.2024, 14:14:58

Das ist richtig.

LS2024

LS2024

25.10.2024, 10:46:49

In einer anderen Aufgabe hieß es, dass der

Verteidigungswille

gerade kein Teil der

Notwehrhandlung

sei, sondern ein separat zu prüfendes Drittes Tatbestandsmerkmal.

AN

Anne

19.11.2024, 10:37:24

Bei mir sagt die KI auch immer, sobald ich den

Verteidigungswille

n weglasse, dass meine Beantwortung falsch ist. Jedoch sind die

Notwehrhandlung

und der

Verteidigungswille

n ja unabhängig voneinander zu prüfen.

AN

anna.nass

13.1.2025, 18:00:11

Ich bin mir auch unsicher. Kann das JF-Team aufklären?

FO

forste35

17.2.2025, 09:03:55

Hey @jurafuchs könntent ihr das bitte aufklären? :) danke und LGs

LAWFU

lawfulthings

24.2.2025, 17:29:00

Normalerweise wird der subjektive Notwehrtatbestand getrennt geprüft; das sieht dann so aus, wenn man es ganz aufspaltet: I. Objektiver Notwehrtatbestand 1. Notwehrlage a)

Angriff

b) Gegenwärtigkeit des

Angriff

s c)

Rechtswidrigkeit

des

Angriff

s 2.

Notwehrhandlung

a) Verteidigungshandlung gegen den Angreifer b) Objektive

Erforderlichkeit

der Verteidigungshandlung aa) Geeignetheit bb) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung) c) Normative Gebotenheit der Verteidigungshandlung II. Subjektiver Notwehrtatbestand (

Verteidigungswille

) Ich würde es deshalb immer gesondert prüfen und nicht wie hier in der Definition :)

Vincent

Vincent

2.5.2025, 14:32:30

Abgefragt wird die Definition der

Notwehrhandlung

(objektiv). Erwähnt man den

Verteidigungswille

n (subjektiv) nicht, markiert die KI die Antwort als falsch. Sollte dringend geändert werden:)


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