Definition: Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
10.8.2021, 20:36:57
Ich dachte die Notwehrhandlung wird ex ante betrachtet? Warum muss sie dann objektiv erforderlich sein? Was ist, wenn die verteidigende Person im Moment der Notwehrhandlung nicht erkennt, dass es ein milderes Mittel gäbe?
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 13:53:17
Hallo Jose, auch bei einer ex-ante Betrachtung ist es möglich, die Notwehrhandlung aus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der verteidigenden Person zu ermitteln. Sofern die Notwehrhandlung nicht erforderlich ist, kommt aber noch ein Notw
ehrexzess in Betracht, aufgrund derer die Handlung entschuldigt ist (§ 33 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
26.6.2022, 16:26:02
Ich habe verstanden, dass die Nozwehrlage objektiv aus Sicht eines neutralen Dritten ermittelt wird. Warum wird jetzt von einer Ex- ante Betrachtung gesprochen im Thread? Soweit ich das verstanden habe, kommt nur bei §34 eine ex- ante Betrachtung zur Ermittlung der Notstandslage oder liege ich da falsch ? Danke vorab
Lukas_Mengestu
29.6.2022, 22:49:01
Hallo I-m-possible, die objektive Beurteilung aus Sicht eines neutralen Dritten und die ex-ante Betrachtung schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des Angriffs (ex-ante) und nicht erst im Nachgang (ex-post) aus Sicht eines verständigen Beobachters (=objektiv) in der Situation des Verteidigers eine Notwehrlage vorliegt (vgl. MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 104). Stellt sich der in vermeintlicher Notwehr Handelnde dagegen eine solche Lage lediglich subjektiv vor, so kommt ein
Erlaubnistatbestandsirrtumin Betracht. Besteht die Notwehrlage und lediglich die Handlung überschreitet die Notwehrgrenzen, so ist der Notw
ehrexzess (§ 33 StGB) zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
6.7.2022, 10:58:22
Die Notwehrlage wird also nicht aus Sicht eines objektiven Dritten Ex Post ermittelt sondern ex ante? Dafür wird die Erforderlichkeit aus Sicht des Täters ex ante ermittelt, richtig so? Sorry für die Verwirrung.
Shark
30.9.2024, 14:14:37
Die Notwehrlage schon, die Notwehrhandlung nicht.
1511jura
21.5.2024, 11:58:36
Ich habe gelernt, dass die notwehrhandlung ein objektives Element ist, während der Abwehrwille ein subjektives Element ist...
Shark
30.9.2024, 14:14:58
Das ist richtig.
LS2024
25.10.2024, 10:46:49
In einer anderen Aufgabe hieß es, dass der
Verteidigungswillegerade kein Teil der Notwehrhandlung sei, sondern ein separat zu prüfendes Drittes Tatbestandsmerkmal.