Definition: Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

22. November 2024

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Was versteht man unter „Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

10.8.2021, 20:36:57

Ich dachte die Notwehrhandlung wird ex ante betrachtet? Warum muss sie dann objektiv erforderlich sein? Was ist, wenn die verteidigende Person im Moment der Notwehrhandlung nicht erkennt, dass es ein milderes Mittel gäbe?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 13:53:17

Hallo Jose, auch bei einer ex-ante Betrachtung ist es möglich, die Notwehrhandlung aus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der verteidigenden Person zu ermitteln. Sofern die Notwehrhandlung nicht erforderlich ist, kommt aber noch ein Notw

ehre

xzess in Betracht, aufgrund derer die Handlung entschuldigt ist (§ 33 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

26.6.2022, 16:26:02

Ich habe verstanden, dass die Nozwehrlage objektiv aus Sicht eines neutralen Dritten ermittelt wird. Warum wird jetzt von einer Ex- ante Betrachtung gesprochen im Thread? Soweit ich das verstanden habe, kommt nur bei §34 eine ex- ante Betrachtung zur Ermittlung der Notstandslage oder liege ich da falsch ? Danke vorab

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2022, 22:49:01

Hallo I-m-possible, die objektive Beurteilung aus Sicht eines neutralen Dritten und die ex-ante Betrachtung schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des Angriffs (ex-ante) und nicht erst im Nachgang (ex-post) aus Sicht eines verständigen Beobachters (=objektiv) in der Situation des Verteidigers eine Notwehrlage vorliegt (vgl. MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 104). Stellt sich der in vermeintlicher Notwehr Handelnde dagegen eine solche Lage lediglich subjektiv vor, so kommt ein

Erlaubnistatbestandsirrtum

in Betracht. Besteht die Notwehrlage und lediglich die Handlung überschreitet die Notwehrgrenzen, so ist der Notw

ehre

xzess (§ 33 StGB) zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

6.7.2022, 10:58:22

Die Notwehrlage wird also nicht aus Sicht eines objektiven Dritten Ex Post ermittelt sondern ex ante? Dafür wird die Erforderlichkeit aus Sicht des Täters ex ante ermittelt, richtig so? Sorry für die Verwirrung.

Shark

Shark

30.9.2024, 14:14:37

Die Notwehrlage schon, die Notwehrhandlung nicht.

1511

1511jura

21.5.2024, 11:58:36

Ich habe gelernt, dass die notwehrhandlung ein objektives Element ist, während der Abwehrwille ein subjektives Element ist...

Shark

Shark

30.9.2024, 14:14:58

Das ist richtig.

LS2024

LS2024

25.10.2024, 10:46:49

In einer anderen Aufgabe hieß es, dass der

Verteidigungswille

gerade kein Teil der Notwehrhandlung sei, sondern ein separat zu prüfendes Drittes Tatbestandsmerkmal.


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