Zivilrecht

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Schadensrecht

Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)

Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)

19. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Infolge eines Unfalls mit einem bei H haftpflichtversicherten PKW lässt G seinen PKW in Ws Werkstatt reparieren. Hs Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Ws Rechnung enthält eine überteuerte Lackierung sowie eine von W zum Schutz der Beteiligten vorgegebene, aber tatsächlich nicht durchgeführte Covid-Desinfektion (was G nicht erkennen konnte). H zahlt daher nicht.

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Einordnung des Falls

Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen H wegen der Beschädigung seines Autos. Ergibt sich der Umfang des Schadensersatzes aus den §§ 249ff. BGB?

Ja, in der Tat!

Nach § 249 Abs. 1 BGB kann die geschädigte Person zunächst die Herstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis verlangen kann (sog. Naturalrestitution). Wenn wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis). Hs Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Da sie dem Grunde nach unstreitig ist, wird sie hier nicht weiter thematisiert. Übungsfälle zur Haftung bei einem Verkehrsunfall findest du hier . Parallel zur hier zitierten Entscheidung ergingen vier weitere Urteile des BGHs, in denen er in verschiedenen Konstellationen präzisierte, wer das Risiko trägt, wenn der Schädiger einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (Werkstattrisiko). Wir haben hier die wichtigsten Punkte aus allen Entscheidungen zusammengefasst.
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2. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann G von H den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung seines Autos verlangen.

Ja!

Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung einer Sache, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung der Sache erforderlich ist. Erforderlich i.S.d. Norm sind die Kosten dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (= Wirtschaftlichkeitsgebot) (RdNr. 11). Grundsätzlich sind Reparaturkosten über § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig. Allerdings muss der konkrete Reparaturaufwand auch erforderlich sein.

3. Die Kosten zur Wiederherstellung von Gs Auto müssten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. War der überteuerte Lack erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Jedoch kann er vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot) (RdNr. 11). Vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen hätte ein günstigerer Lack, der den Schaden gleichermaßen behoben hätte, ausgereicht. Ohne den überteuerten Lack auf der Rechnung angeführt, hätte die Reparatur günstiger ausfallen können. Mithin entsprechen solche überhöhten Rechnungspositionen nicht dem wirtschaftlichstem Weg und sind daher nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

4. Zu beachten ist aber, dass der Geschädigte regelmäßig begrenzte Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung hat. Könnte das dafür sprechen, dass G die Kosten für den teuren Lack doch von H verlangen kann?

Ja, in der Tat!

BGH: Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).

5. Gs Fahrzeug befand sich zur Reparatur in einer Fachwerkstatt und damit außerhalb von Gs Einflussmöglichkeiten. Kann G daher von H die Kosten für die überteuerte Lackierung ersetzt verlangen?

Ja!

Sobald der Geschädigte das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt, entzieht sich die Schadensbeseitigung seinem Einfluss. Dies ist zu berücksichtigen. BGH: Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger wegen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Das Risiko von unnötigen Reparaturschritten trägt insofern grundsätzlich der Schädiger (sog. Werkstattrisiko).

6. Nach dem BGH sind Grundsätze des sog. Werkstattrisikos auch auf tatsächlich nicht durchgeführten Maßnahmen - wie hier die Covid-Desinfektion - anwendbar. Kann G daher auch diesen Rechnungsposten von H ersetzt bekommen?

Genau, so ist das!

BGH: Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (RdNr. 15). Für G war nicht erkennbar, dass die Covid-Desinfektion tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Das Werkstattrisiko trägt also ebenfalls der Schädiger. G kann die Zahlung der Rechnungsposition für die nicht durchgeführte Maßnahme verlangen. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind jedoch Reparaturen von nicht unfallbedingten Schäden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind.

7. Unterstellt, G hat die Rechnung der Werkstatt bisher selbst nicht beglichen. Schließt dies Gs Schadensersatzanspruch gegen H aus?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung der Werkstatt bereits beglichen hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat, kann er - wenn er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen will - die Zahlung aber nur an die Werkstatt verlangen und nicht an sich selbst (RdNr. 16). Näheres dazu erläutert der BGH im Urteil VI ZR 253/22. Lies zur Vertiefung auch die Urteile BGH VI ZR 38/22 sowie BGH VI ZR 239/22. Hier urteilte der Senat, dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, aus Gründen des Vorteilsausgleichs nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt.

8. G durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt wirtschaftlich handelt. Hätte er also vor Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung zu tragen?

Nein!

Bei Beauftragung einer Fachwerkstatt darf der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen (RdNr. 21).

9. Im Ergebnis muss H dem G für die überteuerte Lackierung sowie die nicht durchgeführte Covid-Desinfektion Schadensersatz leisten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Genau, so ist das!

Aufgrund des Werkstattrisikos kann G gegen H einen Schadensersatzanspruch auch für die überteuerte Lackierung und die tatsächlich nicht durchgeführte Covid-Desinfektion des PKW geltend machen. Hat G die Werkstattrechnung selbst noch nicht beglichen, kann er jedoch Zahlung nur direkt an die Werkstatt verlangen. In einer späteren Entscheidung im Jahre 2024 hat der BGH die Grundsätze der Werkstattrisikos auf einen Sachverständigen angewendet. Die Entscheidung haben wir hier für Dich aufbereitet! Der Problemkreis des Werkstattrisikos und die dahinterstehenden Überlegungen bieten viel Stoff für Examensklausuren. Mache dich daher mit dieser Problematik gut vertraut.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jonas0108

jonas0108

16.11.2024, 08:35:30

Hat die Versicherung dann wiederum Regressansprüche gegen die Werkstatt? Gerade im Hinblick auf die tatsächlich nicht durchgeführte Covid-D

esi

nfektion erscheint es mir unbillig, die Werkstatt zu bevorteilen. Vielen Dank im Voraus für eine Antwort :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

5.1.2025, 11:37:07

Hallo @[jonas0108](145364), deine Idee ist völlig richtig. Es gibt hier keinen Grund, der Werkstatt ihren Vorteil zu belassen, den sie ja ohnehin nur dadurch erlangt hat, dass sie unwirtschaftlich gearbeitet/überteuerte Kosten angesetzt hat (Lackierung) bzw die abgerechnete Leistung (bewusst?) überhaupt nicht erbracht hat (D

esi

nfektion). Wie man das Ganze in der Abwicklung genau löst, ist keine ganz leichte Frage und führt in den Details tief ins komplexe SchadensR der §§ 249 ff BGB. Ausgangspunkt ist das sog Werkstattrisiko, das wir auch in der Aufgabe ansprechen: "Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann voll umfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. In einem solchen Fall bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetrieb spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren

Abtretung

verlangen kann. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung kommt auch zur Anwendung, wenn der Geschädigte die Werkstattrechnung (noch) nicht bezahlt hat." (BGH NJW 2022, 2840, Ls 4) Überhöhte Rechnungen und tatsächlich nicht erbrachte, aber abgerechnete Leistungen sind also zunächst mal das Risiko und Problem des Schädigers, falls der Geschädigte die Werkstatt iR seiner Möglichkeiten ordentlich ausgesucht hat. Natürlich verhält die Werkstatt sich aber vertragswidrig, wenn sie zu teuer abrechnet oder abgerechnete Leistungen überhaupt nicht erbringt. Bei bereits bezahlter Rechnung reden wir also in der Sache jedenfalls über teilweise Rückzahlungsansprüche, wobei uns an dieser Stelle nicht interessieren muss, worauf genau sie beruhen. Nun juckt das unseren Geschädigten oft nur bedingt, denn er bekommt das

Geld

ja sowieso und grds in voller Höhe vom Kfz-Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Der Schädiger hat dann nach dem BGH aber iRd

schadensrecht

lichen Vorteilsausgleichs (TdL: § 255 BGB analog) wiederum einen

Anspruch auf Abtretung

der Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt: "[Direkt im Anschluss an das Zitat oben:] In einem solchen Fall bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetrieb spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren

Abtretung

verlangen kann." (BGH NJW 2022, 2840, Ls 4) Diese Ansprüche müssen aber natürlich erstmal gegen die Werkstatt geltend gemacht werden, das Prozess- und Insolvenzrisiko liegt also insoweit beim Schädiger bzw dessen Haftpflicht-Versicherer. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

jonas0108

jonas0108

8.1.2025, 14:13:13

Vielen Dank für deine Antwort, das hat mir sehr geholfen

NI

Niro95

16.11.2024, 09:14:41

Inwiefern ist denn eine Covid-D

esi

nfektion iSv § 249 II erforderlich für die Wiederherstellung des Fahrzeugs? Das erschließt sich mir nicht.

Amelie

Amelie

16.11.2024, 16:25:42

Vielleicht konnten die Mitarbeiter der Werkstatt nur nach erfolgter D

esi

nfektion die Reparatur beginnen

DAV

david1234

18.11.2024, 10:39:41

Die Frage habe ich mir auch gestellt - vllt. War das unter den damaligen C-Verordnungen gefordert oder wird aus dem Gesundheitsschutz abgeleitet, der ja auch wieder durch den Schädiger kausal ausgelöst wurde. Hierbei finde ich den Sachverhalt zu dünn, sollte die D

esi

nfektion lediglich eine Option gewesen sein und nicht von der Werkstatt vorgegeben, würde ich die

Erforderlichkeit

ablehnen und das allgemeine Lebensrisiko in den Vordergrund stellen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.12.2024, 20:04:09

Hallo @[Niro95](239383), die Antworten von @[Amelie](127664) und @[david1234](229145) gehen schon genau in die richtige Richtung. Rechtlich vorgeschrieben waren solche D

esi

nfektionsmaßnahmen damals nicht, aber dennoch ein häufiges Thema. Ihr werdet Euch erinnern: Gerade in der Anfangszeit ging es häufig noch um die Oberflächend

esi

nfektion zur Eindämmung der Pandemie. Zu dieser Zeit wurden ua von Kfz-Werkstätten die Fahrzeuge häufig bei Einlieferung in die Werkstatt und/oder vor Auslieferung des reparierten Fahrzeugs an den Kunden d

esi

nfiziert. Eine Wahl hatte der Kunde insoweit typischerweise nicht, was wir jetzt auch in der Sachverhaltsdarstellung angedeutet haben. Der BGH hat entschieden, dass solche D

esi

nfektionskosten grds ersatzfähige Schadenspositionen waren. So hieß es in einer sehr aktuellen Entscheidung wörtlich: "Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Werkstattbetreiber als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind (vgl. entsprechend zu Sachverständigenkosten Senat NJW 2024, 2035 Rn. 29; NJW 2023, 1057 Rn. 16). Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht nur um den Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der Reparatur während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen ist ein berechtigtes Anliegen der Werkstatt." (BGH NJW 2024, 2324, 2326, Rn 24) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

TI

Tin

10.2.2025, 09:21:53

Sofern der teure Lack vorher mit G abgesprochen wurde, müsste man sagen, dass diese Ausgaben nicht erforderlich waren. Würde man G dann den Betrag zusprechen, der erforderlich gewesen wäre, sodass G die Differenz selber tragen muss ?

Meisterr

Meisterr

1.4.2025, 16:13:39

Ist es hier möglich bzgl. der Frage, ob der Geschädigte den Anspruch auch hat, wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat, eine Anwendung von § 257 BGB analog anzuwenden? Zwar geht es hier nur um Aufwendungen und nicht um Schäden, aber ist es vom Sinn her nicht gleich (iS einer vergleichbaren Interessenslage). Inwiefern hier eine Regelungslücke bestehen könnte, kann man bestimmt mit etwaigen Sachverhaltsinformationen argumentieren oder?


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