Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2024
Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)
Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge eines Unfalls mit einem bei H haftpflichtversicherten PKW lässt G seinen PKW in Ws Werkstatt reparieren. Hs Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Ws Rechnung enthält eine überteuerte Lackierung sowie eine tatsächlich nicht durchgeführte Covid-Desinfektion, was G nicht erkennen konnte. H zahlt daher nicht.
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Einordnung des Falls
Werkstattrisiko bei Kfz-Reparaturen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22 u.a.)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen H wegen der Beschädigung seines Autos. Ergibt sich der Umfang des Schadensersatz aus den §§ 249ff. BGB?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann G von H den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung seines Autos verlangen.
Ja!
3. Die Kosten zur Wiederherstellung von Gs Auto müssten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. War der überteuerte Lack erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Zu beachten ist aber, dass der Geschädigte regelmäßig begrenzte Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung hat. Könnte das dafür sprechen, dass G die Kosten für den teuren Lack doch von H verlangen kann?
Ja, in der Tat!
5. Gs Fahrzeug befand sich zur Reparatur in einer Fachwerkstatt und damit außerhalb von Gs Einflussmöglichkeiten. Kann G daher von H die Kosten für die überteuerte Lackierung ersetzt verlangen?
Ja!
6. Nach dem BGH sind Grundsätze des sog. Werkstattrisikos auch auf tatsächlich nicht durchgeführten Maßnahmen - wie hier die Covid-Desinfektion - anwendbar. Kann G daher auch diesen Rechnungsposten von H ersetzt bekommen?
Genau, so ist das!
7. Unterstellt, G hat die Rechnung der Werkstatt bisher selbst nicht beglichen. Schließt dies Gs Schadensersatzanspruch gegen H aus?
Nein, das trifft nicht zu!
8. G durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt wirtschaftlich handelt. Hätte er also vor Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung zu tragen?
Nein!
9. Im Ergebnis muss H dem G für die überteuerte Lackierung sowie die nicht durchgeführte Covid-Desinfektion Schadensersatz leisten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jonas0108
16.11.2024, 08:35:30
Hat die Versicherung dann wiederum Regressansprüche gegen die Werkstatt? Gerade im Hinblick auf die tatsächlich nicht durchgeführte Covid-Desinfektion erscheint es mir unbillig, die Werkstatt zu bevorteilen. Vielen Dank im Voraus für eine Antwort :)
Niro95
16.11.2024, 09:14:41
Inwiefern ist denn eine Covid-Desinfektion iSv § 249 II erforderlich für die Wiederherstellung des Fahrzeugs? Das erschließt sich mir nicht.
Amelie
16.11.2024, 16:25:42
Vielleicht konnten die Mitarbeiter der Werkstatt nur nach erfolgter Desinfektion die Reparatur beginnen
david1234
18.11.2024, 10:39:41
Die Frage habe ich mir auch gestellt - vllt. War das unter den damaligen C-Verordnungen gefordert oder wird aus dem Gesundheitsschutz abgeleitet, der ja auch wieder durch den Schädiger kausal ausgelöst wurde. Hierbei finde ich den Sachverhalt zu dünn, sollte die Desinfektion lediglich eine Option gewesen sein und nicht von der Werkstatt vorgegeben, würde ich die Erforderlichkeit ablehnen und das allgemeine Lebensrisiko in den Vordergrund stellen.
Ulmenhorst
23.11.2024, 12:10:27
Typo - in Frage 5 müsste es "daher" heißen
Leo Lee
24.11.2024, 06:46:08
Hallo Ulmenhorst, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo