Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

12. November 2024

4,8(3.908 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stellt ihren Restaurantbetrieb, trotz sofort vollziehbarem, rechtmäßigen Bescheid nicht ein. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von €30.000 angedroht. Behörde B setzt dieses nun fest. D will sich das nicht gefallen lassen.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann sowohl den Grundverwaltungsakt, als auch die Androhung des Zwangsmittels angreifen.

Ja, in der Tat!

Gegenstand der Vollstreckung im gestreckten Verfahren ist immer ein vorausgegangener Verwaltungsakt. Dieser kann ganz „normal” nach den Regeln der VwGO angefochten werden (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Hat die Behörde ein Zwangsmittel angedroht (§ 13 VwVG), kann der Adressat gegen diese isoliert mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) vorgehen (§ 18 Abs. 1 S. 1 VwVG). D könnte sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Androhung des Zwangsgeldes gerichtlich vorgehen. Will der Adressat sowohl gegen den Grundverwaltungsakt als auch gegen die Androhung vorgehen, kann er dies vor Gericht im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) zusammen geltend machen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die erfolgte Festsetzung des Zwangsmittels ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.

Ja!

Die Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 14 VwVG) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Sie enthält – im Vergleich zum Grundverwaltungsakt – die eigenständige Regelung, dass die Anwendung des Zwangsmittels nun erfolgen kann und vom Adressaten zu dulden ist. Die Androhung enthält diese verbindliche Regelung gerade noch nicht, sondern fungiert mehr als eine „Warnung” vor der Festsetzung.

3. D kann die Festsetzung mit der Leistungsklage angreifen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 14 VwVG) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Den Verweis des § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG, wonach die Rechtsmittel, die gegen Verwaltungsakte statthaft sind, für die Zwangsmittel Anwendung finden, bedarf es hier gerade nicht. Dieser „Umweg“ ist nicht nötig, weil die Festsetzung ein ganz „normaler“ Verwaltungsakt ist. D kann die Festsetzung des Zwangsgeldes anfechten.

4. Ds Anwältin wird ihr raten, gegen die Androhung und die Festsetzung vorzugehen.

Ja, in der Tat!

Die Androhung (§ 13 VwVG) kann (zumindest) über § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG angefochten werden. Die Festsetzung kann angefochten werden, weil sie ein Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Zwar ist der Grundverwaltungsakt rechtmäßig. Das angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld liegt über der gesetzlich zulässigen Höhe von €25.000 (§ 11 Abs. 3 VwVG). Die Androhung sowie die Festsetzung sind daher rechtswidrig. Ds Anwältin wird D empfehlen, die Androhung und die Festsetzung des Zwangsmittels anzufechten. Dies kann D gem. § 44 VwGO in einer Klage tun. In vielen Bundesländern haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung (z.B: § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln, § 16 HessAGVwGO, § 112 JustG NRW). In diesen Fällen musst du an einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO denken.Achtung: Manche Bundesländer haben Regelungen erlassen, wonach ein Zwangsgeld über die bundesrechtlich zulässige Höhe des Zwangsgeldes nach § 11 Abs. 3 VwVG (€25.000) hinausgehen kann (z.B. § 8 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bln (€50.000)).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Isolierter Rechtsschutz gegen die konkrete Anwendung des Zwangsmittels

Behörde B erlässt gegenüber Jägerin J einen sofort vollziehbaren Bescheid, wonach J sämtliche Waffen abgeben muss. Als J dem nicht nachkommt, setzt B nach Androhung unmittelbaren Zwang fest und bricht Js Wohnung auf, durchsucht diese und nimmt die Waffen mit.

Fall lesen

Jurafuchs

Erledigung der Vollstreckungsverfügung durch Vollstreckung?

Behörde B erlässt einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gegenüber Y, indem B auch die Ersatzvornahme androht. Y erhebt die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt. Noch bevor über die Klage entschieden wird, lässt B formell rechtmäßig die Ersatzvornahme durchführen und legt Y die Kosten auf.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen