Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stellt ihren Restaurantbetrieb, trotz sofort vollziehbarem, rechtmäßigen Bescheid nicht ein. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von €30.000 angedroht. Behörde B setzt dieses nun fest. D will sich das nicht gefallen lassen.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann sowohl den Grundverwaltungsakt, als auch die Androhung des Zwangsmittels angreifen.

Ja, in der Tat!

Gegenstand der Vollstreckung im gestreckten Verfahren ist immer ein vorausgegangener Verwaltungsakt. Dieser kann ganz „normal” nach den Regeln der VwGO angefochten werden (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Hat die Behörde ein Zwangsmittel angedroht (§ 13 VwVG), kann der Adressat gegen diese isoliert mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) vorgehen (§ 18 Abs. 1 S. 1 VwVG). D könnte sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Androhung des Zwangsgeldes gerichtlich vorgehen. Will der Adressat sowohl gegen den Grundverwaltungsakt als auch gegen die Androhung vorgehen, kann er dies vor Gericht im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) zusammen geltend machen.
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2. Die erfolgte Festsetzung des Zwangsmittels ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.

Ja!

Die Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 14 VwVG) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Sie enthält – im Vergleich zum Grundverwaltungsakt – die eigenständige Regelung, dass die Anwendung des Zwangsmittels nun erfolgen kann und vom Adressaten zu dulden ist. Die Androhung enthält diese verbindliche Regelung gerade noch nicht, sondern fungiert mehr als eine „Warnung” vor der Festsetzung.

3. D kann die Festsetzung mit der Leistungsklage angreifen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 14 VwVG) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Den Verweis des § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG, wonach die Rechtsmittel, die gegen Verwaltungsakte statthaft sind, für die Zwangsmittel Anwendung finden, bedarf es hier gerade nicht. Dieser „Umweg“ ist nicht nötig, weil die Festsetzung ein ganz „normaler“ Verwaltungsakt ist. D kann die Festsetzung des Zwangsgeldes anfechten.

4. Ds Anwältin wird ihr raten, gegen die Androhung und die Festsetzung vorzugehen.

Ja, in der Tat!

Die Androhung (§ 13 VwVG) kann (zumindest) über § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG angefochten werden. Die Festsetzung kann angefochten werden, weil sie ein Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Zwar ist der Grundverwaltungsakt rechtmäßig. Das angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld liegt über der gesetzlich zulässigen Höhe von €25.000 (§ 11 Abs. 3 VwVG). Die Androhung sowie die Festsetzung sind daher rechtswidrig. Ds Anwältin wird D empfehlen, die Androhung und die Festsetzung des Zwangsmittels anzufechten. Dies kann D gem. § 44 VwGO in einer Klage tun. In vielen Bundesländern haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung (z.B: § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln, § 16 HessAGVwGO, § 112 JustG NRW). In diesen Fällen musst du an einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO denken.Achtung: Manche Bundesländer haben Regelungen erlassen, wonach ein Zwangsgeld über die bundesrechtlich zulässige Höhe des Zwangsgeldes nach § 11 Abs. 3 VwVG (€25.000) hinausgehen kann (z.B. § 8 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bln (€50.000)).
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