Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Isolierter Rechtsschutz gegen die konkrete Anwendung des Zwangsmittels

Isolierter Rechtsschutz gegen die konkrete Anwendung des Zwangsmittels

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B erlässt gegenüber Jägerin J einen sofort vollziehbaren Bescheid, wonach J sämtliche Waffen abgeben muss. Als J dem nicht nachkommt, setzt B nach Androhung unmittelbaren Zwang fest und bricht Js Wohnung auf, durchsucht diese und nimmt die Waffen mit.

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Einordnung des Falls

Isolierter Rechtsschutz gegen die konkrete Anwendung des Zwangsmittels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn J gegen die Anwendung des Zwangsmittels vorgehen will, muss J zuerst die Androhung und Festsetzung anfechten.

Nein!

Die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind jeweils isoliert angreifbar. Nur so kann effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, ohne dass ein Kostenrisiko eingegangen werden muss. Denn es ist denkbar, dass von drei Maßnahmen nur eine rechtswidrig ist. Müsste der Adressat alle Maßnahmen angreifen, würde er teilweise unterliegen und müsste anteilig die Verfahrenskosten tragen (vgl. §§ 154ff. VwGO). J kann sich entscheiden, gegen welche Maßnahmen der Vollstreckung sie sich wehren möchte.
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2. Die Anwendung des Zwangsmittels ist unstrittig ein Verwaltungsakt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob die Anwendung des Zwangsmittels einen (konkludenten) Verwaltungsakt enthält, ist umstritten. Überwiegend wird dies aber verneint und die Anwendung als reiner Realakt qualifiziert. Es ist nicht nötig, den Streitstand umfangreich darzustellen. Es reicht, wenn du diesen kurz erwähnst und dann aber ohne großen Begründungsaufwand auf die Realaktsqualität abstellst. Die Annahme, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, bringt unnötige Probleme mit sich, die du in der Klausur vermeiden solltest.

3. J kann die Anwendung des Zwangsmittel mit der Feststellungsklage überprüfen lassen.

Ja, in der Tat!

Die Anwendung des Zwangsmittels wird ganz überwiegend als Realakt qualifiziert. Statthaft ist daher die vorbeugende Unterlassungsklage (= Leistungsklage), sofern die Anwendung noch nicht erfolgt ist. Nach erfolgter Anwendung kommt nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gemäß § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. J kann die durchgeführte Zwangsmaßnahme mit einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) überprüfen lassen.
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