Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht

Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht

3. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der PKW der A steht vor einer Ausfahrt und hindert einen Krankenwagen daran, den Hof zu verlassen. Weil A nicht auffindbar ist, ruft Behörde B das Abschleppunternehmen U an. U verbringt den PKW auf den nächsten freien Parkplatz.

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Einordnung des Falls

Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der (wirksame) Erlass eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) setzt voraus, dass dieser gegenüber dem Adressaten bekanntgegeben wird (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Die Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, d.h. der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt. Da A nicht anzutreffen war, konnte B auch keinen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
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2. Weil B keinen entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber A erlassen hat, durfte B den PKW auch nicht abschleppen lassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bevor die Behörde selbst tätig wird, erlässt sie in der Regel einen Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen, wonach dieser selbst handeln muss. Allerdings gibt es – gerade im Gefahrenabwehrrecht – viele Situationen, in denen der Erlass eines Verwaltungsakts nicht abgewartet werden kann. In diesen Fällen kommt entweder die sofortige Vollziehung gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) in Betracht oder aber die unmittelbare Ausführung, wie sie in einigen Polizeigesetzen vorgesehen ist (vgl. z.B. § 15 ASOG, § 61 Abs. 2 LVwVG, Art. 9 PAG).

3. Das Abschleppen von As PKW könnte hier zunächst sowohl eine unmittelbare Ausführung als auch ein sofortiger Vollzug sein.

Ja!

Wird die Behörde zur Gefahrenabwehr tätig, ohne vorausgegangenen Grundverwaltungsakt, kommt als Rechtsgrundlage einerseits die unmittelbare Ausführung aus dem Gefahrenabwehrrecht in Betracht (vgl. z.B. § 15 ASOG). Zum anderen könnte darin auch eine Maßnahme des Sofortvollzugs (§ 6 Abs. 2 VwVG) liegen. Abgegrenzt wird (nach überwiegender Ansicht) danach, ob die Maßnahme ohne oder mit dem mutmaßlichen Willen des A geschieht (dann unmittelbare Ausführung) oder ob der Wille des A der Maßnahme (mutmaßlich) entgegensteht (dann § 6 Abs. 2 VwVG). Die Maßnahme entspricht dem mutmaßlichen Willen, wenn der Pflichtige bei Anwesenheit eine entsprechende polizeiliche Primärmaßnahme befolgt hätte. A hätte den PKW wohl umgeparkt. Hierfür spricht, dass er sich ansonsten ggf. sogar strafbar gemacht hätte (§ 323c Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine unmittelbare Ausführung. Achtung: In Berlin existiert seit 2021 mit § 37a ASOG eine eigene Ermächtigungsgrundlage zum Umsetzen von Fahrzeugen. Diese ermächtigt sowohl zur Anordnung der Standardmaßnahme (Anordnungsbefugnis) als auch zur Durchführung der Umsetzung (Ausführungsbefugnis), ohne dass es einer vorausgehenden Verfügung bedürfte. § 37a ASOG ist damit auch gegenüber § 15 ASOG lex specialis.

4. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs und der unmittelbaren Ausführung funktioniert ähnlich.

Genau, so ist das!

Die Anwendung eines Zwangsmittels im sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) setzt vor allem voraus, dass der Grundverwaltungsakt, der im gestreckten Verfahren (§ 6 Abs. 1 VwVG) erlassen worden wäre, rechtmäßig gewesen wäre. Im Rahmen der unmittelbaren Ausführung müssen ebenfalls die Voraussetzungen der ausgeführten fiktiven Grundverfügung vorliegen. Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Prüfungen, lediglich die Herleitung und kleine Details sind verschieden. Das Abschleppen ist eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, die auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden kann (vgl. § 11 NPOG). Die Voraussetzungen der Generalklausel dürften hier vorliegen.In NRW gibt es das Institut der unmittelbaren Ausführung nicht, weshalb sich die Frage bzgl. der Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nicht stellt!
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