Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der PKW der A steht vor einer Ausfahrt und hindert einen Krankenwagen daran, den Hof zu verlassen. Weil A nicht auffindbar ist, ruft Behörde B das Abschleppunternehmen U an. U verbringt den PKW auf den nächsten freien Parkplatz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil B keinen entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber A erlassen hat, durfte B den PKW auch nicht abschleppen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Abschleppen von As PKW könnte hier zunächst sowohl eine unmittelbare Ausführung als auch ein sofortiger Vollzug sein.
Ja!
4. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs und der unmittelbaren Ausführung funktioniert ähnlich.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
don.dlaw
13.3.2024, 10:38:39
hey Ihr, nochmals zum Verständnis. Im gestreckten Verfahren prüft man nicht die
Rechtmäßigkeitdes Grund-VA, da es nur auf die Wirksamkeit ankommt. Beim
Sofortvollzugund der unmittelbaren Ausführung prüfe ich aber schon die
Rechtmäßigkeitdes hypothetischen Grund-VA. Kann man das so fassen? Wenn ja, warum? merci !
kerberos 🦦
16.3.2024, 10:11:13
Hey, soweit ich weiß, sind der sofortige Vollzug und die
unmittelbare Ausführungbeide an strengere Voraussetzungen gebunden, gerade weil vorher kein VA erlassen wurde (gegen den man sich w
ehren könnte). Beim
Sofortvollzugergibt sich dann die Rechtswidrigkeitsprüfung aus dem Wortlaut („innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“, § 6 II VwVG a.E.) und bei der unmittelbaren Ausführung jedenfalls aus dem Regelungskontext der Adressatenbestimmungen, die selbst ja auch keine eigenständige RGL darstellen, sodass dann auf eine anderweitige
Ermächtigungsgrundlagefür die Maßnahme zurückgegriffen werden muss. (s. dazu Wehr, Examens-Repetitorium Polizeirecht, § 7 A III 3 Rn. 425)