Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
12. Juni 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.465 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der PKW der A steht vor einer Ausfahrt und hindert einen Krankenwagen daran, den Hof zu verlassen. Weil A nicht auffindbar ist, ruft Behörde B das Abschleppunternehmen U an. U verbringt den PKW auf den nächsten freien Parkplatz.
Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Weil B keinen entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber A erlassen hat, durfte B den PKW auch nicht abschleppen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Abschleppen von As PKW könnte hier zunächst sowohl eine unmittelbare Ausführung als auch ein sofortiger Vollzug sein.
Ja!
4. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs und der unmittelbaren Ausführung funktioniert ähnlich.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
don.dlaw
13.3.2024, 10:38:39
hey Ihr, nochmals zum Verständnis. Im gestreckten Verfahren prüft man nicht die Rechtmäßigkeit des Grund-VA, da es nur auf die Wirksamkeit ankommt. Beim
Sofortvollzugund der unmittelbaren Ausführung prüfe ich aber schon die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grund-VA. Kann man das so fassen? Wenn ja, warum? merci !

styx 🦦
16.3.2024, 10:11:13
Hey, soweit ich weiß, sind der sofortige Vollzug und die
unmittelbare Ausführungbeide an strengere Voraussetzungen gebunden, gerade weil vorher kein VA erlassen wurde (gegen den man sich wehren könnte). Beim
Sofortvollzugergibt sich dann die
Rechtswidrigkeitsprüfung aus dem Wortlaut („innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“, § 6 II VwVG a.E.) und bei der unmittelbaren Ausführung jedenfalls aus dem Regelungskontext der Adressatenbestimmungen, die selbst ja auch keine eigenständige RGL darstellen, sodass dann auf eine anderweitige
Ermächtigungsgrundlagefür die Maßnahme zurückgegriffen werden muss. (s. dazu Wehr, Examens-Repetitorium Polizeirecht, § 7 A III 3 Rn. 425)

Sophia
18.12.2024, 12:05:44
Ist es nicht strittig, ob die
Grundverfügungim Rahmen des gestreckten Verfahrens rechtmäßig sein muss? Der Streit hat zwar unstreitig keine Bedeutung, wenn der VA beständskräftig ist iÜ. ist es aber eben strittig. >> Eine Ansicht meint, der Grund-VA muss rechtmäßig sein >Arg: Rechtmäßigkeit der Verwaltung. >> Nach herrschender Meinung, kommt es auf die Rechtmäßigkeit nicht an >Arg: Effektivität der Zwangsvollstreckung
QueerSocialistLawyer
29.1.2025, 12:40:21
Danke für den Hinweis am Ende, dass dieses Problem für NRW nicht anwendbar ist. Es wäre toll, wenn es bereits vor Beginn der Aufgabe einen Hinweis gibt, dass die Aufgabe für NRW irrelevant ist. Ich hatte mich beim Lösen gefragt, welche Normen hier relevant sein können und das hat etwas Verwirrung gestiftet. Also eine Art negativer Lerneffekt.

Christian Leupold-Wendling
8.3.2025, 08:11:16
Hallo QueerSocialistLawyer, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
KP1807
4.4.2025, 15:16:08
§ 64 Abs. 2 S. 1 NPOG