Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der PKW der A steht vor einer Ausfahrt und hindert einen Krankenwagen daran, den Hof zu verlassen. Weil A nicht auffindbar ist, ruft Behörde B das Abschleppunternehmen U an. U verbringt den PKW auf den nächsten freien Parkplatz.
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Einordnung des Falls
Fall: Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung im Polizeirecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil B keinen entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber A erlassen hat, durfte B den PKW auch nicht abschleppen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Abschleppen von As PKW könnte hier zunächst sowohl eine unmittelbare Ausführung als auch ein sofortiger Vollzug sein.
Ja!
4. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs und der unmittelbaren Ausführung funktioniert ähnlich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
don.dlaw
13.3.2024, 10:38:39
hey Ihr, nochmals zum Verständnis. Im gestreckten Verfahren prüft man nicht die Rechtmäßigkeit des Grund-VA, da es nur auf die Wirksamkeit ankommt. Beim
Sofortvollzugund der unmittelbaren Ausführung prüfe ich aber schon die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grund-VA. Kann man das so fassen? Wenn ja, warum? merci !
kerberos 🦦
16.3.2024, 10:11:13
Hey, soweit ich weiß, sind der sofortige Vollzug und die unmittelbare Ausführung beide an strengere Voraussetzungen gebunden, gerade weil vorher kein VA erlassen wurde (gegen den man sich wehren könnte). Beim
Sofortvollzugergibt sich dann die Rechtswidrigkeitsprüfung aus dem Wortlaut („innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“, § 6 II VwVG a.E.) und bei der unmittelbaren Ausführung jedenfalls aus dem Regelungskontext der Adressatenbestimmungen, die selbst ja auch keine eigenständige RGL darstellen, sodass dann auf eine anderweitige
Ermächtigungsgrundlagefür die Maßnahme zurückgegriffen werden muss. (s. dazu Wehr, Examens-Repetitorium Polizeirecht, § 7 A III 3 Rn. 425)