Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln

Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T klettert über einen Zaun in den abgeschlossenen Hinterhof des Supermarkts S-GmbH. Dort entwendet sie weggeworfene Lebensmittel (Wert 5 €) aus einem Müllcontainer.

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Einordnung des Falls

Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die entsorgten Lebensmittel sind nur dann taugliches Tatobjekt, wenn sie für T "fremd" sind (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd , wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist . Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regelungen des BGB. Die Lebensmittel standen zum Tatzeitpunkt nicht im Alleineigentum der T. Der Inhaber des Supermarkts könnte sein Eigentum an den Lebensmitteln aufgegeben haben, indem er sie in dem Müllcontainer entsorgte. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion).
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2. Die S-GmbH hat durch das Entsorgen der Lebensmittel das Eigentum daran aufgegeben. Die Lebensmittel sind dadurch herrenlos geworden.

Nein, das trifft nicht zu!

Will der Verbraucher Müll entsorgen, ist ihm egal, wer diesen abholt. Das Wegwerfen der Lebensmittel ist dann eine Eigentumsaufgabe. Hier kann der Supermarktbetreiber jedoch ein (berechtigtes) Interesse an der Verhinderung unkontrollierter Mitnahme gewerblicher Abfälle haben. So würde er bei ungehinderter Mitnahme potentielle Kunden verlieren. Indizielle Bedeutung haben auch Schutzvorkehrungen, wie das Absperren des Geländes mit einem Schloss. In der Regel ist die Absicht der Eigentumsaufgabe hier widerlegt. Die Lebensmittel waren also nicht derelinquiert, folglich nicht herrenlos und daher für T fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB (a.A. Falllösung bei Esser/Scharnberg, JuS 2012, 809 (812))

3. Zum Zeitpunkt des Einbruchs standen die Lebensmittel im Gewahrsam der S-GmbH.

Nein!

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Grenzen sich nach der Verkehrsanschauung bestimmen. Aufgrund der faktischen Dimension eines natürlichen Herrschaftswillens und einer tatsächlichen Sachherrschaft sind nur natürliche Personen fähig, Gewahrsam zu bilden. Gewahrsamsinhaber ist in diesem Fall in der Regel der Filialleiter des Supermarktes.

4. T hat die weggeworfenen Lebensmittel "weggenommen" (§242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Wegnahme bezeichnet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Zum Zeitpunkt des Entfernens aus dem Container müssten die Lebensmittel im Gewahrsam einer vom Täter verschiedenen Person gestanden sein. Ebenso wenig wie die Lebensmittel durch das Wegwerfen derelinquiert wurden, wurden diese gewahrsamslos. Es verbleibt beim allgemeinen Grundsatz, dass ein genereller Gewahrsamswille für die gesamte Gewahrsamssphäre des Supermarkts besteht. Auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis seitens des Filialleiters liegt wegen der Motivlage des Supermarktbetreibers nicht vor.

5. Da der Müll für die S-GmbH wertlos ist, scheidet ein Diebstahl im Ergebnis dennoch aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt, also kein Vermögensdelikt im engeren Sinne. Dies bedeutet, dass auch das Eigentum an ökonomisch wertlosen Sachen geschützt wird. Gegenteiliges wird nur von einer Mindermeinung vertreten, die über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit ein wirtschaftliches Korrektiv etablieren möchte.

6. T hat einen besonders schweren Fall des Diebstahls begangen (Regelbeispiel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

Nein!

Ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ist jedes - nicht zwingend überdachtes - Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist. Der Hinterhof des Supermarkts ist umzäunt, um das Eindringen Unbefugter zu verhindern, mithin "umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB). Einsteigen beschreibt das Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung durch Entfaltung von Geschicklichkeit. Das Überklettern eines Zauns ist ein geschickter, nicht ordnungsgemäßer Weg des Eindringens. T ist also zur Ausführung des Diebstahls an den Lebensmitteln in einen "umschlossenen Raum" "eingestiegen" (Regelbeispiel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB). Da der Wert der gestohlenen Lebensmittel allerdings nur 5 € beträgt und damit geringwertig ist (Grenze nach hM = 25 €), scheidet gemäß § 243 Abs. 2 StGB ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 6 StGB aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JS

Jonas S.

7.1.2021, 12:17:31

Vorliegend empfiehlt es sich m.E. darauf hinzuweisen, dass ein Regelbeispiel bei Geringwertigkeit der gestohlenen Sache nie verwirklicht ist, vgl. 243 II StGB.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

7.1.2021, 18:38:27

Hallo Jonas, du hast recht, das bietet sich hier tatsächlich an. Haben die letzte Frage entsprechend angepasst.

NI

Niklas

25.5.2021, 18:33:29

Ich würde für den Ausschluss eine zusätzliche Frage einfügen. Also mit einer Frage das regelbeispiel bejahen und danach fragen, ob es ausgeschlossen sein könnte. Dazu einmal anmerken objektive und subjektive Geringwertigkeit. Ist didaktisch schöner finde ich.

SK

Skinnynorris

27.4.2021, 08:45:10

Auch wenn es am Ergebnis des Falles nichts ändert, aber liegt die Grenze der Geringwertigkeitsklausel nach h.M. nicht bei 50 € ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.4.2021, 11:12:41

Hi Skyinnynorris, zunächst ist zu beachten, dass diese Wertgrenze keineswegs fix ist, sondern die Beurteilung ob ein geringwertiges

Tatobjekt

vorliegt, dem einzelnen Tatrichters obliegt. Kurz nach Einführung des Euros hat der BGH (Beschl. v. 09.07.2004 - 2 StR 176/04) die Geringwertigkeitsgrenze einmal bei 25€ angelegt, nachdem es zuvor 50 DM waren. Viele Stimmen in der Literatur und auch einige Gerichte sprechen sich aber in der Tat für eine Anhebung der Grenze aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Preisentwicklung aus (vgl. MüKo-StGB, 3. A. 2017, § 248a Rn. 6 mwN). Aus diesem Grund dürften in der Klausur nur Fälle über 50 € oder unter 25€ vorkommen. Liegt es doch einmal dazwischen, dann kann man sich in beide Richtungen entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MIC

Michael

14.10.2021, 00:54:46

Wie sieht es aus, wenn die Summe der entwendeten Lebensmittel den Wert der Geringfügigkeit übersteigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.10.2021, 08:02:05

Hallo Michael, dann könnte grundsätzlich ein besonders schwerer Fall angenommen werden. Den Regelbeispielen kommt indes nur die sog. Regel- bzw. Indizwirkung zu. Das heißt bei Erfüllung eines Regelbeispiels bedarf es keiner richterlichen Begründung für die Annahme eines besonders schweren Falls. Die Regelwirkung kann allerdings widerlegt werden. Dies erfolgt unter Abwägung aller Zumessungstatsachen aufgrund einer Gesamtbewertung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (BGH NJW 1970, 1196). In diesem Fall könnte man also durchaus darüber nachdenken selbst bei Überschreiten der Geringwertigkeitsschwelle den besonders schweren Fall abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

27.10.2022, 21:52:38

Kann man Regelbeispiele versuchen? Oder geht das nicht weil keine Qualifikation?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 10:28:51

Hallo Edward, ob man ein Regelbeispiel "versuchen" kann ist strittig. Die überwiegende Auffassung in der LIteratur lehnt dies ab, da Regelbeispiele anders als Qualifikationen gerade keine Tatbestandsmerkmale darstellen. Werden sie nicht verwirklicht, so entfalten sie keine Indizwirkung. Anders dagegen die Rechtsprechung. Diese bejaht hier die Möglichkeit des Versuchs, da Regelbeispiele zumindest tatbestandsähnlich seien (BGH, Beschl. v. 18.11.1985 =https://research.wolterskluwer-online.de/document/11675985-2a8d-4464-9e91-f82e3888645c). Vorsicht aber bei der Konstellation "Grundtatbestand versucht, Regelbeispiel erfüllt" (zB Dieb bricht in Haus ein, findet dort aber nichts relevantes zum Wegnehmen). In diesem Fall liegt nach ganz herrschender Meinung ein

versuchter Diebstahl

in einem besonders schweren Fall vor. Hier geht es ja gerade nicht darum, dass das Regelbeispiel versucht wurde, sondern um die Frage, ob der durch das Regelbeispiel zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt auch dann greift, wenn die Grundtat im Versuch stecken geblieben ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IS

IsiRider

26.5.2023, 14:48:03

Warum wurde der Gewahrsam der Supermarkts verneint? Die Müllcontainer befinden sich doch auf dessen Gelände, so dass von Sachherrschaft ausgegangen werden kann oder wurde auf die mangelnde Sicherung abgestellt? Vom Zaun erfährt man erst am Ende.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2023, 09:23:04

Hallo IsiRider, danke für deine Frage. Der Gewahrsam der S-GmbH wurde verneint, da der Gewahrsam des Filialleiters bejaht wurde. Der Zaun findet schon im Sachverhalt eine Erwähnung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Cosmonaut

Cosmonaut

3.2.2024, 13:49:44

Wow, zig Klausuren über §§ 242, 243 geschrieben und nie (bewusst) den Abs. 2 wahrgenommen! Dankeschön für die Erleuchtung; dann lasse ich das Sushi mal besser im Container und gehe für die eingedötschten Bananen.

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 17:46:27

Hallo Cosmonaut, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns tagtäglich dazu an, noch mehr solcher Fälle zu konzipieren und ins Leben zu rufen, damit ihr weiterhin Spaß und auch „Erleuchteungen“ habt mit Jurafuchs. Deshalb möchten wir an dieser Stelle nochmal DANKE sagen dafür, dass dir unsere Arbeit gefällt und du uns mit deinen Komplimenten extrem motivierst! Wir hoffen, dass auch die anderen Aufgaben dich genauso ansprechen und würden uns riesig darüber freuen, wenn du uns auch Feedback bzgl. Verbesserungswürdigkeiten geben würdest, falls dir solche auffallen beim weiteren Nutzen der App. Nochmal: DANKE für die lieben Worte und viel Spaß und Erleuchutngen :D noch mit Jurafuchs :)!!! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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