Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln
Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T klettert über einen Zaun in den abgeschlossenen Hinterhof des Supermarkts S-GmbH. Dort entwendet sie weggeworfene Lebensmittel (Wert 5 €) aus einem Müllcontainer.
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Einordnung des Falls
Strabarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die entsorgten Lebensmittel sind nur dann taugliches Tatobjekt, wenn sie für T "fremd" sind (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die S-GmbH hat durch das Entsorgen der Lebensmittel das Eigentum daran aufgegeben. Die Lebensmittel sind dadurch herrenlos geworden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Zum Zeitpunkt des Einbruchs standen die Lebensmittel im Gewahrsam der S-GmbH.
Nein!
4. T hat die weggeworfenen Lebensmittel "weggenommen" (§242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
5. Da der Müll für die S-GmbH wertlos ist, scheidet ein Diebstahl im Ergebnis dennoch aus.
Nein, das trifft nicht zu!
6. T hat einen besonders schweren Fall des Diebstahls begangen (Regelbeispiel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas S.
7.1.2021, 12:17:31
Vorliegend empfiehlt es sich m.E. darauf hinzuweisen, dass ein Regelbeispiel bei Geringwertigkeit der gestohlenen Sache nie verwirklicht ist, vgl. 243 II StGB.
Eigentum verpflichtet 🏔️
7.1.2021, 18:38:27
Hallo Jonas, du hast recht, das bietet sich hier tatsächlich an. Haben die letzte Frage entsprechend angepasst.
Niklas
25.5.2021, 18:33:29
Ich würde für den Ausschluss eine zusätzliche Frage einfügen. Also mit einer Frage das regelbeispiel bejahen und danach fragen, ob es ausgeschlossen sein könnte. Dazu einmal anmerken objektive und subjektive Geringwertigkeit. Ist didaktisch schöner finde ich.
Skinnynorris
27.4.2021, 08:45:10
Auch wenn es am Ergebnis des Falles nichts ändert, aber liegt die Grenze der Geringwertigkeitsklausel nach h.M. nicht bei 50 € ?
Lukas_Mengestu
27.4.2021, 11:12:41
Hi Skyinnynorris, zunächst ist zu beachten, dass diese Wertgrenze keineswegs fix ist, sondern die Beurteilung ob ein geringwertiges
Tatobjektvorliegt, dem einzelnen Tatrichters obliegt. Kurz nach Einführung des Euros hat der BGH (Beschl. v. 09.07.2004 - 2 StR 176/04) die
Geringwertigkeitsgrenzeeinmal bei 25€ angelegt, nachdem es zuvor 50 DM waren. Viele Stimmen in der Literatur und auch einige Gerichte sprechen sich aber in der Tat für eine Anhebung der Grenze aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Preisentwicklung aus (vgl. MüKo-StGB, 3. A. 2017, § 248a Rn. 6 mwN). Aus diesem Grund dürften in der Klausur nur Fälle über 50 € oder unter 25€ vorkommen. Liegt es doch einmal dazwischen, dann kann man sich in beide Richtungen entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Michael
14.10.2021, 00:54:46
Wie sieht es aus, wenn die Summe der entwendeten Lebensmittel den Wert der Geringfügigkeit übersteigt?
Lukas_Mengestu
14.10.2021, 08:02:05
Hallo Michael, dann könnte grundsätzlich ein besonders schwerer Fall angenommen werden. Den Regelbeispielen kommt indes nur die sog. Regel- bzw. Indizwirkung zu. Das heißt bei Erfüllung eines Regelbeispiels bedarf es keiner richterlichen Begründung für die Annahme eines besonders schweren Falls. Die Regelwirkung kann allerdings widerlegt werden. Dies erfolgt unter Abwägung aller Zumessungstatsachen aufgrund einer Gesamtbewertung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (BGH NJW 1970, 1196). In diesem Fall könnte man also durchaus darüber nachdenken selbst bei Überschreiten der Geringwertigkeitsschwelle den besonders schweren Fall abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
27.10.2022, 21:52:38
Kann man Regelbeispiele versuchen? Oder geht das nicht weil keine Qualifikation?
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 10:28:51
Hallo Edward, ob man ein Regelbeispiel "versuchen" kann ist strittig. Die überwiegende Auffassung in der LIteratur lehnt dies ab, da Regelbeispiele anders als Qualifikationen gerade keine Tatbestandsmerkmale darstellen. Werden sie nicht verwirklicht, so entfalten sie keine Indizwirkung. Anders dagegen die Rechtsprechung. Diese bejaht hier die Möglichkeit des Versuchs, da Regelbeispiele zumindest tatbestandsähnlich seien (BGH, Beschl. v. 18.11.1985 =https://research.wolterskluwer-online.de/document/11675985-2a8d-4464-9e91-f82e3888645c). Vorsicht aber bei der Konstellation "Grundtatbestand versucht, Regelbeispiel erfüllt" (zB Dieb bricht in Haus ein, findet dort aber nichts relevantes zum Wegnehmen). In diesem Fall liegt nach ganz herrschender Meinung ein
versuchter Diebstahlin einem besonders schweren Fall vor. Hier geht es ja gerade nicht darum, dass das Regelbeispiel versucht wurde, sondern um die Frage, ob der durch das Regelbeispiel zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt auch dann greift, wenn die Grundtat im Versuch stecken geblieben ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
26.5.2023, 14:48:03
Warum wurde der Gewahrsam der Supermarkts verneint? Die Müllcontainer befinden sich doch auf dessen Gelände, so dass von Sachherrschaft ausgegangen werden kann oder wurde auf die mangelnde Sicherung abgestellt? Vom Zaun erfährt man erst am Ende.
Nora Mommsen
27.5.2023, 09:23:04
Hallo IsiRider, danke für deine Frage. Der Gewahrsam der S-GmbH wurde verneint, da der Gewahrsam des Filialleiters bejaht wurde. Der Zaun findet schon im Sachverhalt eine Erwähnung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
3.2.2024, 13:49:44
Wow, zig Klausuren über §§ 242, 243 geschrieben und nie (bewusst) den Abs. 2 wahrgenommen! Dankeschön für die Erleuchtung; dann lasse ich das Sushi mal besser im Container und gehe für die eingedötschten Bananen.
Leo Lee
3.2.2024, 17:46:27
Hallo Cosmonaut, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns tagtäglich dazu an, noch mehr solcher Fälle zu konzipieren und ins Leben zu rufen, damit ihr weiterhin Spaß und auch „Erleuchteungen“ habt mit Jurafuchs. Deshalb möchten wir an dieser Stelle nochmal DANKE sagen dafür, dass dir unsere Arbeit gefällt und du uns mit deinen Komplimenten extrem motivierst! Wir hoffen, dass auch die anderen Aufgaben dich genauso ansprechen und würden uns riesig darüber freuen, wenn du uns auch Feedback bzgl. Verbesserungswürdigkeiten geben würdest, falls dir solche auffallen beim weiteren Nutzen der App. Nochmal: DANKE für die lieben Worte und viel Spaß und Erleuchutngen :D noch mit Jurafuchs :)!!! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo