Deliktische Haftung der Eltern beim Filesharing des Kindes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 13-jährige Sohn S der Eltern E lädt auf einer Torrent-Internettauschbörse das neue Lied Bologna der Band Wanda herunter und bietet es dort gleichzeitig eine Stunde lang für andere zum Herunterladen an. Die Lizenzinhaberin L erleidet dadurch einen Schaden in Höhe von €1.000. Als die E dem S das WLAN-Passwort verrieten, verboten sie ihm solches Filesharing, weil dieses illegal sei.
Einordnung des Falls
Deliktische Haftung der Eltern beim Filesharing des Kindes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der aufsichtsbedürftige S hat die L widerrechtlich geschädigt (§§ 823ff. BGB).
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Genau, so ist das!
2. Eine Exkulpation der E ist ausgeschlossen (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB), da sie die Installation und Nutzung von Filesharingsoftware nicht überwacht und verhindert haben.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Im🍑nderabilie
5.10.2022, 12:11:44
Hier haftet das Kind aber trotzdem nach §823, richtig?

Lukas_Mengestu
6.10.2022, 09:21:24
Hallo Im🍑nderabilie, in der Tat haftet S hier nach § 823 BGB bzw. § 97 Abs. 2 UrhG, sofern ihm nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit iSv § 828 Abs. 3 BGB fehlt. Diese dürfte aber regelmäßig bei einem 13-Jährigen vorliegen (vgl. LG Bielefeld,4.03.2015 – 4 O 211/14 = ZUM-RD 2016, 144). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team